Häufige Fragen

Entsprechend dem Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend. Betriebsärztin und Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an. Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten. Bei einer Beratung zu betriebsspezifischen Fachthemen durch eine qualifizierte Expertin bzw. einen qualifizierten Experten sind die Betriebsärztin, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren.

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