Häufige Fragen

Wenn die Amtsleitungen auch die Verantwortung für Beschäftigte oder andere Versicherte der UKH in ihrem Unternehmen haben, so müssen sie auch die UVVen kennen und beachten, obwohl diese nicht zu ihrem eigenen Schutz gilt.
Im Übrigen gelten das Arbeitsschutzgesetz und die darauf aufbauenden Verordnungen, wie die Gefahr- und die Biostoffverordnung, auch für Beamtinnen und Beamte, soweit nicht explizit gesonderte Regelungen getroffen sind (§ 83 HBG).

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