Häufige Fragen

Das ist unterschiedlich geregelt:

  1. Für den allgemeinen Bildungsbetrieb selbst ist keine Gefährdungsbeurteilung für Studierende erforderlich. Allerdings sind die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
  2. Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in der Hochschule zu absolvieren sind, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, inwieweit die Studierenden durch den Umgang mit Arbeitsmitteln gefährdet sind oder ob sie gegenüber Gefahrstoffen oder biologischen Stoffen exponiert sind. Hier sehen die staatlichen Vorschriften bei Bedarf ausdrücklich gleichwertige Schutzmaßnahmen vor, was nur Resultat einer Beurteilung sein kann. Ggf. sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Für Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule stehen, sind wie für andere Beschäftigte Gefährdungsbeurteilungen Pflicht. Dies kann auch bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen von internen Forschungsprojekten der Fall sein, wie sie häufig im Rahmen von Abschlussarbeiten vorkommen, da sie in erster Linie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen.

In vielen Fällen werden die Beurteilungen für Beschäftigte und Studierende ähnliche bis gleiche Inhalte haben, da sich die Tätigkeiten räumlich und sachlich überschneiden. Bei den Maßnahmen kann es expositionsbedingt zu Unterschieden kommen.

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