Häufige Fragen
Ja, ein Antrag ist erneut zu stellen. Eine ärztliche Untersuchung ist nochmals durchzuführen, da die Empfehlung der Ärztin oder des Arztes und die Entscheidung der Gemeinde noch auf der Grundlage der alten Altersgrenze von bis zu 65 Jahre getroffen wurde.
Bitte bedenken Sie auch: Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter – im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden. (§ 6 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“)