Häufige Fragen

Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem ersten Euro zu melden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens über die "Minijobzentrale" (Knappschaft-Bahn-See). Dies gilt nicht für Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.

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