Häufige Fragen

Ja. Ehrenamtliche Wahlhelfer*innen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erhalten nach einem Unfall im Ehrenamt die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer*innen nach einem Arbeitsunfall. Zuständig sind die Unfallkassen der Länder. Die vorgeschriebene Unfallanzeige erstellt die Kommune, die die Wahlhelfer*innen einsetzt. Versichert sind auch die Wege, die unmittelbar mit dem Ehrenamt zusammenhängen, sowie Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Nicht versichert sind private Verrichtungen wie Nahrungsaufnahme und Toilettenbesuch.

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