Häufige Fragen

Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die gemeinnützige Arbeit in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Job) verrichten, sind über die Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert. Erfolgt der Einsatz in Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse Hessen, so besteht über sie auch Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ein-Euro-Jobs in der sog. Entgeltvariante nach § 16e SGB II sind über die Berufsgenossenschaft des Betriebes versichert; hier kommt ein Beschäftigungsverhältnis zustande. Kommen die ALG II berechtigten Personen hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung z. B. der Arbeitsagentur nach und suchen diese auf, so besteht über die Unfallkasse des Bundes Versicherungsschutz. Hier ist der Versicherungsschutz wegen der Meldepflicht nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) einschlägig.

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