Häufige Fragen

Entscheidend ist, dass die Unfall verursachende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der Feuerwehr steht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Wie bei jeder anderen derartigen Organisation ist es besonders bei der Freiwilligen Feuerwehr notwendig, in der Bevölkerung bekannt und im öffentlichen Leben präsent zu sein. Geeignete Gelegenheiten können nicht nur Veranstaltungen sein, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt. Vielmehr kommen auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen in Betracht, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen. Unter diesen Voraussetzungen besteht nicht nur für Mitglieder der Löschzüge Versicherungsschutz, sondern auch für solche von satzungsgemäß vorgesehenen Musik- und Spielmannszügen.

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