Häufige Fragen

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie Minijobber*innen:
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber*innen oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig im Betrieb tätig sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass während des Betriebs ausreichend Ersthelfer*innen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden.

Beamtinnen und Beamte:
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) gilt auch für die verbeamteten Bediensteten. Allerdings gibt es einen Unterschied beim Kostenträger. Die UKH übernimmt für einen Teil der bei ihr versicherten Beschäftigten die Lehrgangsgebühren gemäß § 23 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1. Für die verbeamteten Bediensteten ist dies die Aufgabe des Dienstherrn.

Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann mit unseren Berechtigungsscheinen am Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen, wenn sich nicht ausreichend Beschäftigte zur Bestellung zum/zur Ersthelfer*in bereit erklären.
Achtung: Bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen für die Berechtigungsscheine dürfen Beamtinnen und Beamte trotzdem nicht mitgezählt werden.

Ersthelfer*innen für Besucher*innen und Gästen:
Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gästen öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfer*innen durch Besucher*innen, Gästen und Klient*innen sind daher grundsätzlich durch den Betrieb selbst zu tragen.

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