Häufige Fragen

Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gäste öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfer*innen durch Besucher*innen, Gäste und Klient*innen sind daher durch den Betrieb selbst zu tragen.

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