Häufige Fragen

Die betreuende Tagespflegeperson muss besonders geeignet sein! Diese Feststellung trifft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Die Eignung der Tagespflegeperson ist Voraussetzung für den gesetzlichen Versicherungsschutz der betreuten Kinder. Die Kinder sind also nur dann versichert, wenn die Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes hat bzw. diese beantragt hat. Zur Prüfung des Versicherungsschutzes muss eine Kopie der Pflegeerlaubnis angefordert werden.

Aber Achtung: Kinder in privat organisierter Tagespflege sind nicht gesetzlich unfallversichert!

Und: Der Versicherungsschutz besteht nur bei der Betreuung fremder Kinder! Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson fallen nicht unter den Unfallschutz. Unerheblich ist dagegen, ob die versicherte Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes stattfindet. Der Begriff der Betreuung schließt angesichts des Alters der betreuten Kinder (bis 3 Jahre) alle Tätigkeiten des Kindes in dieser Zeit ein.

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