Häufige Fragen

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert. Doch auch hier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient; die Unternehmensleitung diese selbst veranstaltet oder billigt bzw. fördert und sie bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmenden getragen wird (das kann auch ein*e Beauftragte*r sein). Die Unternehmensleitung muss anwesend sein oder durch eine*n Beauftragte*n vertreten werden. Alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, müssen daran teilnehmen können.

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