Häufige Fragen

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 finden keine Anwendung auf den Lehrbetrieb der Schulen, da nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SGB VII das Hessische Kultusministerium (HKM) als Schulhoheitsträger verpflichtet ist, im Benehmen mit der UKH eigene Regelungen für den Schutz der Schülerinnen und Schüler zu treffen. UKH und HKM haben demnach gemeinsam die Präventionsverantwortung.

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