Häufige Fragen
Nach § 3 SGB VII steht es den Unfallversicherungsträgern frei, zusätzlich zu den gesetzlich Versicherten noch andere dort genannte Personen zu versichern. Die Unfallkasse Hessen hat hiervon Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 der Satzung den Unfallversicherungsschutz u. a. auf Teilnehmer*innen an Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe erweitert, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII versichert sind. Eine freiwillige Versicherung sieht die Satzung der Unfallkasse Hessen nach § 4a der Satzung vor. Die freiwillige Versicherung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse Hessen. Als Beispiel sind hier die gewählten Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (z. B. Feuerwehrvereine) zu nennen.