Häufige Fragen

Auch bei den Freiwilligen Feuerwehren ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) anzuwenden. Demnach sollen Schwangere und Stillende nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Schwangere oder Stillende ihre Tätigkeit jederzeit kurz unterbrechen kann und sich, soweit erforderlich, unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

Durch eine Gefährdungsbeurteilung (§ 4 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" i.V.m. MuSchG) können innerhalb des Feuerwehrdienstes Tätigkeiten bestimmt werden, die für Schwangere oder Stillende keine Gefahr darstellen.

Diese können unter Einhaltung der Beschäftigungsverbote nach MuSchG sein:

  • rückwärtige Dienste bei Übungen
  • Teilnahme oder Durchführen von Theorieunterricht
  • administrative Tätigkeiten

Eine Teilnahme am Einsatzdienst sollte nicht mehr stattfinden.

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