Häufige Fragen
Arbeiten Beschäftigte nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice, ist es ausreichend, wenn dafür ein Laptop genutzt wird. Erst bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus, der sogenannten Telearbeit, muss ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Einheit mit der Gefährdungsbeurteilung dann auch die Büroausstattung (drehbarer Bürostuhl, Beleuchtungssituation etc.)