Häufige Fragen
Nein, es können auch andere Personen einbezogen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff der Arbeit wirtschaftlich zu verstehen. Das bedeutet, dass auch unentgeltliche Tätigkeiten, die der Befriedigung eines fremden materiellen oder geistigen Bedürfnisses dienen, unter Arbeit gefasst werden. Die zu schützenden Personen können auch ehrenamtlich tätig sein oder im Rahmen ihrer Ausbildung an einer vom Unternehmen verwertbaren Arbeit beteiligt sein. Diese Personengruppen sind wie Beschäftigte zu schützen.