Häufige Fragen
Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt:
- mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
- Von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden (Anhang 1).