Häufige Fragen

Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: 

  • mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
  • Von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0.

Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden (Anhang 1).

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