Häufige Fragen
Nach der DGUV Vorschrift 1 ist für den äußeren Schulbereich (Zuständigkeitsbereich des Sachkostenträgers) je Schule ein*e Sicherheitsbeauftragte*r erforderlich. Dies ist in der Regel der*die Schulhausverwalter*in. Der innere Schulbereich ist von der DGUV Vorschrift 1 ausgenommen. Für Hessen gilt stattdessen ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Demnach ist mindestens eine Lehrkraft als Sicherheitsbeauftragte*r für den inneren Schulbereich zu bestellen. Für räumlich getrennte Dependancen ist die Benennung weiterer Sicherheitsbeauftragter sinnvoll.