Häufige Fragen
Nach der DGUV Vorschrift 1 ist für den äußeren Schulbereich (Zuständigkeitsbereich des Sachkostenträgers) je Schule eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich. Dies ist in der Regel die Schulhausverwalterin oder der Schulhausverwalter. Der innere Schulbereich ist von der DGUV Vorschrift 1 ausgenommen. Für Hessen gilt stattdessen ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Demnach ist mindestens eine Lehrkraft als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich zu bestellen. Für räumlich getrennte Dependancen ist die Benennung weiterer Sicherheitsbeauftragter sinnvoll.