Häufige Fragen
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien (Tabelle zur Leistungsermittlung der DGUV Regel 100-002 zur Vorschrift 2). Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln, zu beschreiben und die Leistungen und der Personalaufwand mit Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. weiterer Fachexpertinnen und -experten für die betriebsspezifische Betreuung elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.