Häufige Fragen

Hier gilt das Kriterium: "zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten". Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z.B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind. Bei Schichtsystemen mit überlappenden Zeiten können Sicherheitsbeauftragte auch auf mehr als eine Schicht einwirken. Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob eine räumliche bzw. fachliche Nähe gegeben ist. So sollte z.B. der Technikbereich eine/n eigene/n Sicherheitsbeauftragte/n haben.

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