Häufige Fragen

Die Unfallkasse Hessen übernimmt freiwillig den Aufwand für die weiterlaufende Zahlung des Arbeitsentgelts durch private Arbeitgeber*innen. Selbständigen und freiberuflich Tätigen wird der entstandene Einkommensausfall erstattet.

Wichtiger Hinweis:
Für das erstattungsfähige Arbeitsentgelt verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Antrag von der Unfallkasse Hessen. Geben Sie den Antrag auf Verdienstausfall bitte zum Seminarende oder innerhalb von sechs Monaten nach Seminarende ab. Danach verliert der Anspruch seine Gültigkeit. Legen Sie bitte außerdem eine Kopie Ihres Verdienstnachweises des betreffenden Monats bzw. der betreffenden Monate bei, aus der die Summe und die Zusammensetzung des Bruttoverdienstes hervorgeht. Weitere Angaben außer dem Namen des Teilnehmenden benötigt die Unfallkasse Hessen für die Erstattung des Verdienstausfalls nicht.

Wenn Sie den Antrag und die Kopie des Verdienstnachweises zum Ende des Seminars abgeben, empfehlen wir Ihnen diese in einem geschlossenen Umschlag (Beschriftet mit Ihrem Namen) der Seminarleitung zu übergeben. So vermeiden Sie, dass Unberechtigte Ihre Daten einsehen. Bei Feuerwehrseminaren, die Samstags und Sonntags stattfinden, erstattet die UKH kein Arbeitsentgelt.

Weitere Informationen zur Erstattung des Dienstausfalls entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie dem Kostenerstattungserlass des HMdIS.

Erstattung des weitergewährten Arbeitsentgelts und Einkommensausfalls:
Die Erstattung richtet sich nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport für die Teilnahme an Lehrgängen der Hessischen Landesfeuerwehrschule vom 10.09.2018. Es besteht kein Rechtsanspruch gegen die Unfallkasse Hessen auf eine Erstattung des weitergewährten Arbeitsentgelts  bzw. des ausgefallenen Einkommens, weder dem Grund noch der Höhe nach. Bei der Erstattung gilt als Höchstgrenze das Jahresbruttoeinkommen nach der aktuell gültigen Satzung der Unfallkasse Hessen.

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