
Merkblätter
01/2009
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für arbeitnehmerähnlich tätige Personen
Die Unfallkasse Hessen informiert
Artikelnummer | 1-077 |
Seiten | 1 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | nein |
Dateigröße | 431 KB |
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sind Personen auch dann unfallversichert, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch arbeitnehmerähnlich (= wie ein Arbeitnehmer) tätig sind.