Medium runterladen: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für arbeitnehmerähnlich tätige Personen

Merkblätter

01/2009

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für arbeitnehmerähnlich tätige Personen

Die Unfallkasse Hessen informiert

Artikelnummer 1-077
Seiten 1
Dateiformat PDF
Barrierefrei nein
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Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sind Personen auch dann unfallversichert, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch arbeitnehmerähnlich (= wie ein Arbeitnehmer) tätig sind.

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