Merkblätter
01/2009
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für arbeitnehmerähnlich tätige Personen
Die Unfallkasse Hessen informiert
| Artikelnummer | 1-077 |
| Seiten | 1 |
| Dateiformat | |
| Barrierefrei | nein |
| Dateigröße | 431 KB |
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sind Personen auch dann unfallversichert, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch arbeitnehmerähnlich (= wie ein Arbeitnehmer) tätig sind.