Letzte Änderung: 15. Januar 2026

Dienstunfall von Beamten melden

Allgemeine Erläuterung

Die Meldung ist von der Dienststelle vorzunehmen, die über die Anerkennung eines Dienstunfalles entscheidet.

Es sind Unfälle bei betrieblicher Tätigkeit und Dienstwegeunfälle anzuzeigen, wenn sie zu einer Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder zum Tod der Beamtin oder des Beamten führen.

Nicht gemeldet werden müssen Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, d.h. zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Dienststelle.

Folgende Bereiche sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • Verteidigung
  • Rechtspflege/Justiz
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Feuerwehren

Dienstunfälle folgender Personengruppen sind nicht zu melden:

  • Fachkrafte im Zolldienst und Grenzschutz
  • Polizistinnen, Polizisten und Kriminalbeamte
  • Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete
  • Feuerwehrleute
  • Gefängnisaufseherinnen und -aufseher
  • Sicherheitswachpersonal

Die Meldung ist grundsätzlich ausschließlich über das Dienstunfall-Portal Beamte der UKH zu übermitteln.

Die Meldung ist zeitnah nach der erstmaligen Dienstunfallanerkennung zu übermitteln. Maßgeblich für die Meldung ist der Sachstand zum Zeitpunkt der Dienstunfallanerkennung.

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