Persönliche Schutzausrüstung Feuerwehr

Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist im Sinne des § 17 (3) UVV "Feuerwehren" (GUV-V C 53) z. B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469:2007 Anhang B erfüllen.

Zum Seitenanfang navigieren