Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Diese sind konkret und abschließend im Anhang der Verordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern, die regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern haben, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezüglich Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten Pflicht. Dies betrifft Erzieher*innen, die über Tröpfchenübertragung oder engen Körperkontakt infektionsgefährdet sind. Reinigungs- oder Küchenpersonal ist in der Regel nicht betroffen.
Darüber hinaus sind Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen kommen kann. Muss das pädagogische Fachpersonal regelmäßig Windeln von Babys oder Kleinkindern wechseln und kommt mit Stuhl in Kontakt, ist es potenziell gefährdet, an Hepatitis A zu erkranken. Aber auch Reinigungs- und Küchenpersonal kann durch den indirekten Infektionsweg (Schmierinfektion) gefährdet sein.
Bei der Durchführung der Vorsorge wird sich der Arzt oder die Ärztin in der Regel an bewährten Untersuchungsstandards orientieren. Diese finden sich in den „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“.
Alle genannten Erkrankungen können durch einen ausreichenden Impfschutz vermieden werden. Für Erzieher*innen in Waldkindergärten in Endemiegebieten kommt zusätzlich die FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis in Betracht. Wichtiger Teil der Vorsorge ist, dass der Arzt oder die Ärztin bei fehlender Immunität bzw. unklarem Impfstatus oder Impflücken entsprechend berät und ein Impfangebot macht. Die Kosten für die Impfung tragen die Arbeitgebenden.
Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung. Konkret heißt das, dass der Kita-Träger die Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Eine Impfpflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.