Letzte Änderung: 27. April 2024

Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge in Kitas

In diesem Beitrag wird der Hintergrund für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern erläutert. Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen, welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer*innen?

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Versicherte über Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden. Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Ziel ist es, das Gesundheitsrisiko der einzelnen Beschäftigten bei der Arbeit so gering wie möglich zu halten.

Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte) sowie körperliche und klinische Untersuchungen, soweit diese für die Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird nicht zwingend eine körperliche oder klinische Untersuchung durchgeführt.

Ob diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind, müssen Arzt oder Ärztin pflichtgemäß prüfen und die Beschäftigten über Inhalt, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären. Beschäftigte haben auch ein Recht, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, ohne sich um rechtliche Auswirkungen Sorgen machen zu müssen. Es gibt also keinen Untersuchungszwang und keine Duldungspflicht für Untersuchungen.

Unterschieden wird zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Bild: © DGUV

Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Diese sind konkret und abschließend im Anhang der Verordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern, die regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern haben, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezüglich Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten Pflicht. Dies betrifft Erzieher*innen, die über Tröpfchenübertragung oder engen Körperkontakt infektionsgefährdet sind. Reinigungs- oder Küchenpersonal ist in der Regel nicht betroffen.

Darüber hinaus sind Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen kommen kann. Muss das pädagogische Fachpersonal regelmäßig Windeln von Babys oder Kleinkindern wechseln und kommt mit Stuhl in Kontakt, ist es potenziell gefährdet, an Hepatitis A zu erkranken. Aber auch Reinigungs- und Küchenpersonal kann durch den indirekten Infektionsweg (Schmierinfektion) gefährdet sein.

Bei der Durchführung der Vorsorge wird sich der Arzt oder die Ärztin in der Regel an bewährten Untersuchungsstandards orientieren. Diese finden sich in den „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“.

Alle genannten Erkrankungen können durch einen ausreichenden Impfschutz vermieden werden. Für Erzieher*innen in Waldkindergärten in Endemiegebieten kommt zusätzlich die FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis in Betracht. Wichtiger Teil der Vorsorge ist, dass der Arzt oder die Ärztin bei fehlender Immunität bzw. unklarem Impfstatus oder Impflücken entsprechend berät und ein Impfangebot macht. Die Kosten für die Impfung tragen die Arbeitgebenden.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung. Konkret heißt das, dass der Kita-Träger die Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Eine Impfpflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.

Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Diese Tätigkeiten sind ebenfalls aufgeführt im Anhang der ArbMedVV. Die Anlässe werden anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Ein häufiger Anlass für eine Angebotsvorsorge ist die Arbeit an Bildschirmgeräten. In Betracht kommen beispielsweise auch hautbelastende Tätigkeiten, z. B. bei Reinigungs- oder Küchenpersonal. Das Angebot muss persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z. B. per E-Mail) gemacht werden. Weder die Annahme noch die Ablehnung der Angebotsvorsorge dürfen zu Nachteilen für Beschäftigte führen. Schlägt der oder die Beschäftigte das Angebot aus, ist der oder die Arbeitgebende nicht von der Verpflichtung entbunden, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Arbeitgebende müssen Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz ermöglichen.

Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge kommt bei allen gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten einschließlich psychischer Belastungen in Betracht. Arbeitgebende müssen Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz ermöglichen – es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Was geschieht mit den Untersuchungsergebnissen?

Die ärztliche Schweigepflicht ist die Basis für das Vertrauensverhältnis zwischen Patient*in bzw. Mitarbeiter*in und Ärzt*in. Sie ist in der ärztlichen Berufsordnung verankert und auch die ArbMedVV weist ausdrücklich auf sie hin. Darüber hinaus ist der Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge so gestaltet, dass Arbeitgebende ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten keine Kenntnisse über persönliche Befunde oder das Ergebnis der Vorsorge erlangen. Diese Unterlagen bleiben in den Akten des Arztes oder der Ärztin. Arbeitgebende erhalten lediglich eine sogenannte Vorsorgebescheinigung darüber, dass und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Hier wird auch festgehalten, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht stattfinden sollte. Auch Beschäftigte erhalten solche Vorsorgebescheinigungen.

Arbeitgebende müssen eine Vorsorgekartei führen mit den Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Demnach haben Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge aller Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu sorgen.

Zunächst hat der Arbeitgeber einen Arzt oder eine Ärztin mit einer entsprechenden Qualifikation mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beauftragen: Diese müssen die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge obliegt dem Kita-Träger. Dazu zählen insbesondere die Veranlassung bzw. das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Führen einer Vorsorgekartei.

Wichtig: Untersuchungen, die dem gesundheitlichen Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen dienen, sollen getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden.

Häufige Fragen

Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Daher gehört nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten als ASiG-Leistung zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die Untersuchungen im Rahmen der ArbmedVV, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Stellen Sie Ihren Bildschirm so auf, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite. Alle Arbeitsmittel, die Sie ständig benötigen, sollten sich direkt vor Ihnen befinden.

Die Arbeit am Laptop kann länger als dessen Akkukapazität in Anspruch nehmen. Verlegen Sie das Kabel des Netzteiles daher vorsorglich so, dass ein Stolpern und hängenbleiben vermieden wird. Nutzen Sie eine separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.

Tipp: Sowohl Mauszeigergeschwindigkeit als auch Doppelklickeigenschaften lassen sich in den Einstellungen des Betriebssystems individuell anpassen. Der Mauszeiger sollte sich ohne allzu viele Mausbewegungen – handgelenkschonend – steuern lassen.

Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen. Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Als Faustformel gilt: Es sollte über den oberen Bildschirmrand hinweg geschaut werden können – ohne den Kopf in den Nacken zu strecken.

Richtiges Sitzen und Sitzplatz: Die Oberarme hängen locker herab und bilden mit den Unterarmen eine waagerechte Linie zur Tastatur. Oberarme und Unterarme bilden einen Winkel von 90° oder mehr. Es sollte immer die ganze Sitzfläche genutzt werden, damit der Rücken abgestützt wird. Gegebenenfalls mit der Rückenlehne korrigieren. Der rechte Winkel gilt auch für die Ober- und Unterschenkel. Dabei sollten die Füße ganz auf den Boden gestellt werden, zur Not muss eine improvisierte-Fußstütze vorhanden sein. Dynamisches Sitzen ist wichtig. Also öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.

Nein, es können auch andere Personen einbezogen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff der Arbeit wirtschaftlich zu verstehen. Das bedeutet, dass auch unentgeltliche Tätigkeiten, die der Befriedigung eines fremden materiellen oder geistigen Bedürfnisses dienen, unter Arbeit gefasst werden. Die zu schützenden Personen können auch ehrenamtlich tätig sein oder im Rahmen ihrer Ausbildung an einer vom Unternehmen verwertbaren Arbeit beteiligt sein. Diese Personengruppen sind wie Beschäftigte zu schützen.

Nach § 16 Absatz 2 SGBVII und § 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die Unfallverhütungsvorschriften auch für diese Beschäftigten, auch wenn sie keinem Unfallversicherungsträger angehören. In der Europäischen Union gilt immer das Arbeitsschutzrecht des Inlands, in dem eine Arbeitstätigkeit ausgeführt wird, was in Deutschland durch § 2 Nr. 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) ausdrücklich festgelegt ist. Von besonderer Bedeutung ist die Gleichartigkeit von Schutzvorschriften, wenn ausländische Beschäftigte mit deutschen Beschäftigten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen tätig werden. Anzuwenden sind die Vorschriften des fachlich und örtlich zuständigen UV-Trägers.

Sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die DGUV Vorschrift 1 schließen Studierende in die Pflicht der Hochschule ein, für den erforderlichen Schutz zu sorgen. Somit gelten dieselben Vorschriften. Wichtig: Das gleiche Schutzziel kann aber durchaus mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen erreicht werden, wenn unterschiedliche Expositionsrisiken vorliegen (Art, Intensität, Dauer der Exposition).

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