Letzte Änderung: 15. Februar 2026

Medizinische Vorsorge für Beschäftigte

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Darauf müssen Arbeitgeber*innen achten

Der Begriff arbeitsmedizinische Vorsorge wird oft mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gleichgesetzt. Dabei sind Untersuchungen nur ein möglicher Teil von arbeitsmedizinischer Vorsorge, und diese ist wiederum nur ein Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. In diesem Artikel erfahren Sie, was alles zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört.

Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen

Ein Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen betrifft den kollektiven Arbeitsschutz und ist im Wesentlichen im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt.
Nach ASiG sollen Betriebsmediziner*innen den Arbeitgebenden beim Arbeitsschutz und bei der Unfallprävention unterstützen.

Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  • die Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung
  • die Beratung der Arbeitgebenden bei der Planung von Betriebsanlagen, sozialen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • die Beratung in allen arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere bei der Regelung der Arbeits- und Pausenzeiten, bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • die Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • die Durchführung regelmäßiger Arbeitsplatzbegehungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ein anderer Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen ist personenbezogen und im Wesentlichen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient vor allem

  • der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und physischer wie psychischer Gesundheit der Beschäftigten,
  • der Früherkennung von arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen sowie
  • der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Die Erkenntnisse aus der individuellen Vorsorge können dann für die Gefährdungsbeurteilung und kollektiven Maßnahmen genutzt werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (Eignungsuntersuchungen).

Auch nennt das ASiG einige Aufgaben der*des Betriebsärztin/Betriebsarztes, die sich auf die Person beziehen. Hierzu gehört die Beratung durch den Betrieb bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels oder der Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung.

Pflichten der Arbeitgeber*innen

Grundsätzlich müssen Betriebe auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Mit der Durchführung wird eine Arbeitsmedizinerin bzw. ein Arbeitsmediziner oder Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ beauftragt.

Die Ärztinnen und Ärzte, die mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt werden, müssen nicht mit dem Betriebsarzt identisch sein. Dass beide Aufgabenbereiche von ein und derselben Person wahrgenommen werden, ist aber vorrangig vorgesehen.

Um die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen zu können, ist Voraussetzung, dass Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse vorhanden sind. Nur so sind qualifizierte Aussagen zu Wechselwirkungen von der Arbeit auf die Gesundheit möglich. Betriebsarzt*innen, die nach dem ASiG bestellt sind, verfügen idealerweise über diese Informationen, weil sie bereits an den Gefährdungsbeurteilungen und den Arbeitsplatzbegehungen beteiligt sind. Unabhängig davon müssen Arbeitgebende ihnen alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse geben und die Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen. Gegebenenfalls besteht für sie die Pflicht, sich diese Informationen zu beschaffen.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Die ArbMedVV sieht eine klare Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge vor.

Im Anhang der ArbMedVV werden die konkreten Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgelistet und wie folgt untergliedert:

  • Teil 1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Teil 2: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Teil 3: Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
  • Teil 4: Sonstige Tätigkeiten (Tragen von Atemschutzgeräten, Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen bspw. in den Tropen oder Subtropen, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten)

Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben ist. Betriebe müssen sie vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlassen. Eine Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn der*die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.


Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge müssen Arbeitgebende den Beschäftigten bei Arbeiten mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial anbieten, sowohl vor Aufnahme der Tätigkeit als auch anschließend in regelmäßigen Abständen.

Es liegt bei der*dem Beschäftigten, ob dieses Angebot angenommen wird. Die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ist also keine Tätigkeitsvoraussetzung. Unter die Angebotsvorsorge fällt auch die sogenannte „nachgehende Vorsorge“. Diese muss Beschäftigten und ehemals Beschäftigten nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsstörungen nach längeren Latenzzeiten auftreten können, angeboten werden. Konkret handelt es sich dabei zum Beispiel um Arbeiten mit Exposition gegenüber bestimmten krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen. Die ArbMedVV sieht vor, dass Arbeitgebende diese Verpflichtung am Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

Beispiele für Anlässe für arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV:

  • Biologische Arbeitsstoffe: Für die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe führt die ArbMedVV in ihrem Anhang abschließend auf, für welche Tätigkeiten im Hinblick auf welche Erreger eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge stattfinden muss. Eine regelmäßige Pflichtvorsorge gilt z. B. für Beschäftigte in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern, wenn sie regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern haben; dann erfolgt die Vorsorge hinsichtlich der Erreger für Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken.

  • Lärm: Eine Pflichtvorsorge muss bei Tätigkeiten mit Lärmexposition durchgeführt werden, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Eine Angebotsuntersuchung muss bei Tätigkeiten mit Lärmexposition erfolgen, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten bleibt bei der Anwendung der Auslösewerte jeweils unberücksichtigt.

  • Bildschirmarbeit: Bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsgeräten muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig angeboten werden (Angebotsvorsorge).

Wunschvorsorge

Über die Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus sieht die ArbMedVV auch eine Wunschvorsorge vor. Damit ist die arbeitsmedizinische Vorsorge gemeint, die der*die Arbeitgeber*in nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig zu ermöglichen hat. Es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese.

Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge von Eignungsuntersuchungen

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit und nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Ist die gemeinsame Durchführung jedoch aus betrieblichen Gründen erforderlich, so müssen den Beschäftigten ausdrücklich die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung offengelegt werden. Mit dieser Regelung soll das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten geschützt werden. Denn bei Eignungsuntersuchungen geben Ärzt*innen regelmäßig das Untersuchungsergebnis an die Arbeitgeber*innen weiter, bei arbeitsmedizinischer Vorsorge nicht.

Auch der Arzt oder die Ärztin befindet sich dabei in verschiedenen Rollen: einmal als „Anwalt des Arbeitsschutzes“, das andere Mal als Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt des Arbeitgebers. Damit das für die Arbeitsmedizin erforderliche und wünschenswerte vertrauliche Arzt-Beschäftigten-Verhältnis nicht gestört wird, sollten sie sich ihrer unterschiedlichen Rollen bewusst sein.

Beschäftigte müssen über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt werden.  Bild: © Andrey Popov, Adobe Stock

Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese (einschließlich Arbeitsanamnese), jedoch nicht zwingend eine körperliche oder klinische Untersuchung (z. B. Blut- oder apparative Untersuchungen). Ob diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist, muss die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen. Die Beschäftigten müssen über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt und dürfen nicht gegen deren Willen durchgeführt werden. Das heißt, Beschäftigte haben auch ein Recht, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, ohne dass dies rechtliche Auswirkungen hat.

Biomonitoring und Impfangebote sind bei gegebenem Anlass Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge und können bei allen Vorsorgekategorien zur Anwendung kommen – egal ob bei Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge.

Vorsorgebescheinigung und Vorsorgekartei

Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Ärzt*innen schriftlich festhalten und die Beschäftigten dazu beraten. Außerdem stellen Ärzt*innen den Beschäftigten und Arbeitgebenden eine sogenannte Vorsorgebescheinigung aus. Sie enthält die Angaben, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden soll. Das Untersuchungsergebnis oder die ärztliche Beurteilung wird nicht an den*die Arbeitgeber*in weitergegeben.

Korrespondierend zur Vorsorgebescheinigung müssen Arbeitgeber*innen für alle Vorsorgekategorien eine Vorsorgekartei führen. Daraus muss hervorgehen, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Aufgabe der Ärzt*innen ist, die Erkenntnisse aus der Vorsorge auszuwerten, damit sie für die Gefährdungsbeurteilung und andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes genutzt werden können. Ergeben sich bei der Auswertung Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen, so ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Verbesserungen vorzuschlagen. Arbeitgebende haben in diesem Fall die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Wird aus arbeitsmedizinischer Sicht ein Tätigkeitswechsel als erforderlich angesehen, müssen Beschäftigte einwilligen, dass diese Info an den Arbeitgeber weitergegeben wird. Dieser muss dann – nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen – dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen.

Insgesamt wird durch die Regelungen der ArbMedVV eine wirksame arbeitsmedizinische Vorsorge sichergestellt, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten wahrt.

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