Letzte Änderung: 27. Mai 2023
Die Betriebssicherheitsverordnung
Schutz der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Die Betriebssicherheitsverordnung ist die nachgeordnete gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes für die Anforderungen der betrieblichen Anlagen, Arbeits- und Betriebsmitteln. Wie für alle staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind die Regierungspräsidien die Auslegungs- und Überwachungsbehörden. Die Vorschriften im Arbeitsschutz dienen zum Schutz der Beschäftigten.
Die Unfallkasse Hessen nimmt als Träger*in der gesetzlichen Unfallversicherung durch die DGUV Vorschrift 1 Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung. Somit wird das Schutzziel der Verordnung auf die Versicherten übertragen, die nicht Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes sind. Hierzu zählen beispielsweise ehrenamtlich Tätige. Zusätzlich ist der Beschäftigtenbegriff in der Betriebssicherheitsverordnung generell weiter gefasst:
- Schüler*innen, Studierende
- in Heimarbeit Beschäftigte
- sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind
Wie die meisten staatlichen Arbeitsschutzverordnungen enthält diese Verordnung wenige konkrete Anforderungen für die betriebliche Praxis. Oft wird darauf detaillierter im Anhang des Verordnungstextes eingegangen. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert von den Arbeitgebenden durch die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung das Schutzziel einzuhalten. Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten. Den Stand der Technik beschreibt themenbezogen und konkret für die meisten Themenfelder eine technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS).
Eine konkrete Anforderung im Verordnungstext ist bindend und kann nicht durch die eigene betriebliche Gefährdungsbeurteilung außer Kraft gesetzt werden.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
Hier veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin alle technischen Regeln. Die wichtigsten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Technische Regeln der Reihe 1000 (Allgemeines und Grundlagen)
- TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
- TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
- TRBS 1112 Instandhaltung
- TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen
- BekBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln
- EmpfBS 1115 Umgang mit Risiken durch Angriffe auf die Cyber-Sicherheit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
- TRBS 1122 Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen - Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV
- TRBS 1123 Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV
- TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem –
- TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1201 Teil 1 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
- TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
- TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen
- TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen
Technische Regeln der Reihe 2000 (Gefährdungsbezogene Regeln)
- TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
- TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
- TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
- TRBS 2121 Teil 3 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
- TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck
- TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
- TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
Technische Regeln der Reihe 3000 (Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten)
Hält der*die Arbeitgeber*in sich an die in den technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung getroffenen Vorgaben, kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt (Vermutungswirkung) sind. Es können aber im Rahmen des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung andere mindestens gleichwertige Lösungen gefunden werden, um das Schutzziel für die Mitarbeiter*innen und Versicherten zu erreichen. Ist aber dagegen eine konkrete Anforderung im Verordnungstext, ist diese bindend und kann nicht durch die eigene betriebliche Gefährdungsbeurteilung außer Kraft gesetzt werden. Im Anhang der Betriebssicherheitsverordnung steht zum Beispiel:
„Wer eine Aufzugsanlage […] betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.“
Will der*die Arbeitgeber*in hiervon abweichen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde – wie oben schon erwähnt in Hessen dem zuständigen Regierungspräsidium.
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