Letzte Änderung: 17. März 2024

Sicherheit und Gesundheit für Dienstleister

Arbeitsschutz bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen

Auch im öffentlichen Dienst werden Aufgaben an private Dienstleistungsunternehmen vergeben. Die Auftraggeber*innen sind öffentliche Unternehmen, Kommunen oder Landesdienststellen. Es ist wichtig, die Themen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auch bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen genau zu beachten.

Hierbei ist wichtig abzuklären:

  • Inwieweit werden Auftraggeber*innen durch die Vergabe von Aufträgen an externe Dienstleistungsunternehmen von ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit entbunden?
  • Welche Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verbleiben den Auftraggebern?

Bild: © Trueffelpix, Adobe Stock

Geltungsrahmen der Arbeitsschutzvorschriften

Mehrere Arbeitsschutzvorschriften sprechen explizit die Verantwortung des Arbeitgebers in der Rolle des Auftraggebers beim Einsatz von Fremdfirmen an, z. B.:

Alle deutschen Arbeitsschutzvorschriften gelten übrigens auch für ausländische Auftragnehmer*innen, wenn die Tätigkeiten in Deutschland ausgeführt werden.

Besondere Arbeitsschutzmaßnahmen gehören auch in die Ausschreibung.

Verantwortung für den Arbeitsschutz bei Auftragsvergabe

Grundsätzlich übernehmen Arbeitgebende die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer eigenen Beschäftigten bei der Arbeit, solange diese ihre Aufgaben unabhängig und getrennt voneinander erledigen. Besondere Arbeitsschutzmaßnahmen können mit der Vergabe vereinbart werden, gehören dann aber auch in die Ausschreibung.

Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in stehen wechselseitig in der Verantwortung, die Beschäftigten des jeweils anderen Betriebs nicht zu gefährden. Bei der Auftragsvergabe sind mehrere Konstellationen denkbar, bei denen Gefährdungen für die andere Seite entstehen können:

  • Beschäftigte der Auftragnehmer*innen werden zeitgleich nebeneinander an derselben Arbeitsstätte wie die der Auftraggeber*innen tätig.
  • Beschäftigte der Auftragnehmer*in werden an der Arbeitsstätte der Auftraggeber*in tätig, aber räumlich bzw. zeitlich getrennt.

Gerade in fremder Umgebung ist es wichtig, dass Gefahren vor Ort eingeschätzt werden können, um die richtigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in stehen hier in der gemeinsamen Verantwortung, wenn Beschäftigte beider Seiten gemeinsam bestimmte Aufgaben ausführen.

Über den Arbeitsschutz hinaus können durch die Auftragsvergabe weitere Verantwortlichkeiten der Auftraggebenden berührt werden, z. B. der Schutz Dritter.

In vielen öffentlichen Betrieben gibt es neben den Beschäftigten weitere Personenkreise, deren Schutz gewährleistet sein muss. Zum einen können dies Gruppen anvertrauter Personen sein:

  • Kinder in einer Kindertagesstätte
  • Schülerinnen und Schüler in allgemein- oder berufsbildenden Schulen
  • oder offene Personenkreise wie Besucherinnen und Besucher eines Theaters oder der Publikumsverkehr im Bürgerbüro.

Weitere Verantwortlichkeiten für die Auftraggeber*innen:

  • Die Auftraggeber*innen können ihre Verpflichtungen zur Verkehrssicherung auf andere übertragen. Bei der Auswahl müssen sie die Eignung der Auftragnehmer*innen sorgfältig prüfen.
  • Betriebsmittel der Auftraggeber*innen unterliegen auch bei Bereitstellung für die Auftragnehmer*innen der Verantwortung der Auftraggebenden.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen müssen Auftraggeber*innen von Auftragnehmer*innen die Beachtung der Vorschriften verlangen.
  • Sind Auftraggebende nur als Betreibende für Arbeitsstätten verantwortlich, so müssen sie die Vergabe von Aufträgen, die die Nutzer*innen der Arbeitsstätte tangieren, so koordinieren, dass auch die Beschäftigten von Auftragnehmer*in und Arbeitsstättennutzer*in keiner vermeidbaren wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt werden.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit können nur durch ausreichende Information und Kommunikation gewährleistet werden.

Schlüssel zum Erfolg: Information – Koordination – Überwachung

Die Verantwortung des Unternehmers für die Beschäftigten wird durch die Vergabe von Aufträgen nicht verlagert, sondern komplexer. Zusätzlich zu den von der Tätigkeit ausgehenden Gefährdungen kommen diejenigen hinzu, die sich durch zwei zusammenarbeitende Unternehmen ergeben können.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit können nur durch ausreichende Information und Kommunikation gewährleistet werden. Denn auf deren Basis wird über geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen entschieden.

Alle beteiligten Unternehmen müssen bei der Vergabe das gleiche Maß an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erreichen, das bei eigener Durchführung der Aufgaben von einem Unternehmen verlangt wird.

Wenn die Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit angemessen und nachvollziehbar sind und deren Einhaltung überprüft wird, sollte es auch keine Wettbewerbsverzerrung geben. Für alle gelten die gleichen Schutzvorschriften. Der Aufwand für die Überwachung durch die Auftraggeber*innen lässt sich damit verringern, ohne den Schutz der Beschäftigten oder Dritter zu vernachlässigen und vermeidbare Haftungsrisiken einzugehen.

Ausführliche Erläuterungen zum Fremdfirmeneinsatz und der Vergabe von Aufträgen finden Sie im Kapitel 4.7 „Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen“ in der UKH Schriftenreihe Band 5, „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“, sowie in der DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen."

Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Broschüre

    Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Grundlagen und Grundwissen

    UKH Schriftenreihe Band 5

  • Detailseite: DGUV Informationen – Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

    DGUV Informationen

    Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

    DGUV Information 215-830

  • Detailseite: UKH Broschüre – Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte – Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen

    UKH Broschüre

    Einführung in die Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte – Praxisleitfaden für die Erstbeurteilung von Arbeitsbedingungen

    UKH Schriftenreihe Band 14

  • Detailseite: Merkblätter – Die Gefährdungsbeurteilung

    Merkblätter

    Die Gefährdungsbeurteilung

    Prozesse - Inhalt - Form

  • Detailseite: UKH Broschüre – Die Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

    UKH Broschüre

    Die Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

    Ein Leitfaden

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    ... als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    DGUV Grundsatz 313-003

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