Letzte Änderung: 24. März 2024
Arbeitgeber*innen aufgepasst
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
Bestandteile der Verantwortung von Arbeitgeber*innen
- Die Auswahl: Die Arbeitgebenden müssen die Zuständigkeiten in der Linienorganisation festlegen und geeignete Personen mit den wichtigsten Aufgaben betrauen. Außerdem nehmen sie insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Bestellungen von Arbeitsschutzexpert*innen sowie weiterer Sicherheitsbeauftragter vor.
- Die Organisation: Arbeitgebende müssen die Arbeitsschutzvorschriften mittels Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen in funktionierende betriebliche Regelungen überführen, um deren Anwendung sicherzustellen. Dafür müssen sie die erforderlichen Ressourcen (u. a. zeitliche, qualifikatorische und materielle) bereitstellen.
- Die Kontrolle: Eine weitere Aufgabe der Unternehmensleitung ist es, in angemessener Weise die Umsetzung der veranlassten Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu überwachen und zu überprüfen, ob sie ausreichend sind.
Die Führungskräfte tragen Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit.
Pflichten und Rechte der Arbeitgebenden
Grundsätzlich lässt sich festhalten: Durch die zunehmende Flexibilisierung der rechtlichen Anforderungen wird Arbeitgeber*innen eine größere Verantwortung übertragen. Sie müssen prüfen, ob die gewählte Organisation von Sicherheit und Gesundheit die Schutzziele, die sich konkret aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, erfüllt. Ziel ist, dass für die Beschäftigten keine Gefährdung ihrer Sicherheit oder Gesundheit entsteht.
Mittels der Pflichtenübertragung können die Arbeitgeber*innen einen Teil ihrer Aufgaben auf andere Führungskräfte und einzelne Mitarbeiter*innen übertragen. Ungeachtet dessen obliegt ihnen die Gesamtverantwortung einschließlich der Kontrolle, ob die geschaffene Organisation Sicherheit und Gesundheit gewährleistet.
Die wichtigsten weiteren Funktionsträger einer Organisation für Sicherheit und Gesundheit:
Führungskräfte
Die Führungskräfte tragen Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Zuständigkeitsbereich und für Aufgaben, die ihnen besonders übertragen wurden (Pflichtenübertragung). Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht haben alle Führungskräfte eine Garantenstellung für Sicherheit und Gesundheit. Führungskräfte haben erheblichen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Durch ihr eigenes Verhalten ist die Führungskraft Vorbild.
Arbeitsschutzkoordinator*in
Arbeitsschutzkoordinatorinnen und Arbeitsschutzkoordinatoren unterstützen die Unternehmensleitungen bei der Vernetzung aller Themen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit den Kernaufgaben des Betriebs. Sie nehmen dabei eine wichtige Schlüsselrolle bei der Integration von Sicherheit und Gesundheit in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation und damit bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten ein. Die Organisationsberatung der UKH empfiehlt eine solche Koordinierung, um Transparenz und Kontinuität im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.
Betriebsarzt und Betriebsärztinnen und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Bestellung dieser Arbeitsschutzexpert*innen ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG § 2 bzw. 5) gefordert. Auch ihre Aufgaben sind dort ausgeführt. Der jeweilige Betreuungsbedarf durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) definiert.
Unternehmensleitungen dürfen überbetriebliche Dienste mit der Betreuung beauftragen.
Sicherheitsbeauftragte
Sicherheit und Gesundheit erfordern die Mitwirkung der Beschäftigten. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die von Arbeitgebenden zu bestellen sind. Sie unterstützen diese und die Führungskraft bei Belangen von Sicherheit und Gesundheit als Experten ihres Arbeitsbereiches. Sie weisen auf Probleme hin und sind Ansprechpersonen für die Kolleg*innen. Sie tragen in dieser Funktion keinerlei Umsetzungsverantwortung und besitzen keine Weisungsbefugnis.
Ersthelfer und Ersthelferinnen
§ 26 der DGUV-Vorschrift 1 präzisiert, wie viele Ersthelfer*innen Arbeitgebende benennen und schulen lassen müssen, um vermeidbare Folgen von arbeitsbedingten Verletzungen zu verhindern.
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Der ASA ist das Beratungsgremium für Arbeitgebende. Hier werden mit den zuvor genannten Arbeitsschutzexpertinnen und -experten, dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Sicherheitsbeauftragten der Handlungsbedarf und die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit erörtert. Der ASA sollte mindestens einmal pro Quartal tagen.
„Zu unseren Aufgaben gehört die Beratung von Mitgliedsbetrieben für eine gute und nachhaltige Arbeitsschutzorganisation.“
Überbetrieblicher Arbeitsschutz
Der überbetriebliche Arbeitsschutz ist durch das duale System gekennzeichnet, das die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Präventionsabteilungen der Unfallversicherungsträger unterscheidet.
Die Hauptabteilung Prävention der Unfallkasse Hessen hat neben den Aufsichtspersonen, deren Aufgaben den Betrieben zugeordnet sind, die Abteilung „Überregionale Aufgaben“. Zu den Aufgaben gehört beispielsweise die Beratung von Mitgliedsbetrieben für eine gute und nachhaltige Arbeitsschutzorganisation.
Hessische Arbeitsschutzbehörden
In Hessen sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden als Dezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien angesiedelt. Sie überwachen die Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Einhaltung des sozialen Arbeitsschutzes und den sicheren Betrieb von Geräten und Anlagen. Außerdem fördern die Dezernate die Prävention von gesundheitlichen Belastungen in der Arbeitswelt und unterstützen den Aufbau betrieblicher Arbeitsschutzmanagementsysteme, die betriebliche Gesundheitsförderung sowie die Weiterentwicklung von Arbeitsschutzstandards. Das zentrale Gesetz zur Regelung des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz, dem zahlreiche Verordnungen zur Regelung spezieller Gefahren nachgeordnet sind, z. B.:
- Arbeitsstättenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Lärm- und Vibrationsschutzverordnung
Weitere relevante Gesetze zum Arbeitsschutz sind das Arbeitssicherheitsgesetz, das die Beratung der Unternehmen durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt, und das Arbeitszeitgesetz. Besondere Vorschriften gibt es zum Arbeitsschutz von Jugendlichen sowie von werdenden und stillenden Müttern.
Die hessischen Arbeitsschutzbehörden stimmen sich mit Vertretern der anderen Bundesländer im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) ab.
Weitere Informationen
- DGUV Information 211-019:
Arbeitsschutzmanagementsysteme – Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen
Wichtige Internet-Portale zum Arbeitsschutz:
- Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
Hier finden Sie nähere Informationen zur Arbeitsschutzorganisation und einen Selbstcheck zur Überprüfung Ihrer Organisation. - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Schwerpunkte dieses Portals sind Nationale Arbeitsschutzvorschriften, Technische Regeln, Empfehlungen der offiziellen Arbeitskreise zu Fachthemen, Forschungsberichte und -vorhaben sowie Informationsbroschüren. Dort ist auch der Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme abrufbar. - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Hier finden Sie u. a. europaweite Entscheidungen und Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit, zahlreiche themenbezogene Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, Praxisbeispiele und Forschungsergebnisse.
Benötigen Sie weitere Informationen oder haben Sie Beratungsbedarf bei der Integration des Arbeitsschutzes in Ihren Betrieb, wenden Sie sich gerne an uns:
Stephanie Caspar
Telefon: 069 29972-219
E-Mail: s.caspar[at]ukh.de
Sina Dobschall
Telefon: 069 29972 267
E-Mail: s.dobschall[at]ukh.de
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