Letzte Änderung: 20. April 2024

Fragen und Antworten zur Schlafbegleitung von Krippenkindern

Spielen, toben, schmusen, schlafen – Krippenkinder brauchen immer Aufsicht

Es werden immer mehr Krippenplätze für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingerichtet. Viele „reine“ Krippen nehmen bereits Kinder ab drei Monaten auf; einige Kitas betreuen Kinder im Alter von einem Jahr, in Ausnahmefällen sogar ab einem halben Jahr. Von reinen Krippen-Gruppen bis zu altersgemischten Gruppen ist alles vertreten. Die Betreuung der Allerkleinsten in altersgemischten Gruppen ist mit zunehmender Altersspanne eine besondere Herausforderung: Die Bedürfnisse eines Zweijährigen und eines Sechsjährigen sind durchaus verschieden.

Wegen der potenziellen Rückenbelastung sind Etagenbetten nicht zu empfehlen. Wenn nicht anders möglich, sollte eine Leiter oder verschiebbare Treppe verwendet werden.  Bild: © UKH

Deutlich wird dies beim Schlafbedürfnis, das sehr individuell ist. Die unter Dreijährigen haben in der Regel mehr Schlafbedarf als die Älteren. Erzieher*innen und Betreuer*innen sind oft unsicher, wie sie sich in Sachen Aufsicht beim Schlafen zu verhalten haben. Gibt es da Unterschiede zwischen den U 3-Kindern und älteren? Wir helfen Ihnen, die richtigen Maßnahmen zu treffen.

Die häufigsten Fragen zur Schlafbegleitung

  • Wie sind die Kinder während ihres Mittagsschlafs zu beaufsichtigen?
  • Reicht es aus, wenn wir ein Babyphone im Schlafraum haben?

Hilfreich: die Gefährdungsbeurteilung

Ermitteln Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, welche Aspekte für die Betreuung im Schlafraum zu berücksichtigen sind. In die Überlegungen einzubeziehen sind

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes/der Kinder
  • Gruppengröße
  • die räumliche Situation in der Kita.

Grundsätzlich gilt: Die Aufsicht soll durchgehend gesichert sein, wenn Kinder schlafen. Eine kurzfristige Abwesenheit der Aufsichtsperson (Toilette) ist aber möglich, wenn zum Beispiel ein Babyphone als ergänzende akustische Überwachung eingesetzt wird.

Bei den ganz Kleinen (Babys und Kinder bis ca. zwei Jahre) sollte immer eine pädagogische Fachkraft oder sonstige Aufsichtsperson im Raum sein.

Bei älteren Kindern reicht eventuell auch eine Beaufsichtigung aus dem unmittelbar anschließenden Gruppenraum in den einsehbaren Schlafraum. Zusätzlich werden stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt. Ein Babyphone kann zusätzlich unterstützen.

Eine ausschließlich auf das Babyphone gestützte Aufsichtsführung ist keine sichere Alternative! Dafür sind die Geräte zu störanfällig und der Lärmpegel im Gruppenraum ist in der Regel zu hoch. Die leisen Geräusche der schlafenden Kinder, die eventuell auf ein Erbrechen oder Atemnot hinweisen, können leicht überhört werden.

Grundsätzlich gilt: Je jünger die Kinder sind und je mehr Kinder einen Mittagsschlaf halten, umso enger muss die Aufsichtsführung sein.

Anordnung der Räume

Aber auch die Räumlichkeiten der Kita spielen eine Rolle bei der Gestaltung der Aufsichtsführung im Schlafraum:

  • Liegt der Schlafraum direkt neben dem Gruppenraum?
  • Kann er von außen eingesehen werden?
  • Befindet er sich in einer größeren Entfernung zum Gruppenraum oder gar in einem anderen Stockwerk?    

Idealerweise sollten die Schlafräume in unmittelbarer Nähe der Gruppenräume liegen und eine Sichtverbindung zwischen beiden Räumen bestehen. Sind die Gruppenräume weit weg von den Schlafräumen, stellt sich insbesondere bei U 3-Kindern die Frage, wie „Frühaufwacher“ sicher zurück zum Gruppenraum gelangen. Außerdem sind kurze Abwesenheiten der Aufsichtsperson (Toilettengang) nur schwierig zu überbrücken.

Diese Gründe sprechen für eine räumliche Anbindung von schlaf- und Gruppenraum:

  • Kolleg*innen, die Aufsicht im Gruppenraum führen, können kurzfristig auch die Schlafenden beaufsichtigen (z. B. Toilettengang).
  • Die Verständigung zwischen den aufsichtführenden Kolleg*innen in Gruppe und Schlafbereich erfolgt reibungslos.
  • Die Kinder, die ausgeschlafen haben, gelangen problemlos in den Gruppenraum.
  • Die oder der Aufsichtführende des Gruppenraums kann die Aufsicht schlafender älterer Kinder mit übernehmen.

Es ist die gemeinsame Aufgabe von Kita und Träger*in, die organisatorischen, räumlichen und personellen Rahmenbedingungen für eine angemessene Aufsichtsführung im Schlafraum herzustellen.

Checkliste: Ausstattung von Schlaf- und Ruheräumen

  • Schlafräume sollen reiz- und geräuscharm, abzudunkeln und ausreichend zu lüften sein.
  • Zugluft ist zu vermeiden.
  • Die Beleuchtung ist dimmbar und blendfrei und außerhalb der Reichweite der Kinder angebracht.
  • Der Raum wird durch Brand- beziehungsweise Rauchmelder überwacht.
  • Etagenbetten sind für Kleinkinder wegen der Absturzgefahr nicht geeignet. Für sie gibt es Gitterbettchen. Die Öffnungsweite der Gitterstäbe darf (nach DIN EN 716 -1) an Kinderbetten zwischen 4,5 und 6,5 cm betragen.
  • Die Kinder können vom Bett aus keine Kordeln, Schnüre von Vorhängen, Bänder etc. erreichen. Sie sollen keine Kettchen u. ä. um den Hals tragen (Strangulationsgefahr!).
  • Gegenstände, die verschluckt werden können, dürfen sich nicht im Bett befinden (Erstickungsgefahr durch Verschlucken).
  • Säuglinge im ersten Lebensjahr müssen wegen der Erstickungsgefahr ohne Kopfkissen ruhen.
Bild: © Dan Race, Adobe Stock
Ein Mann montiert einen Rauchmelder an einer Decke.

 Weitere Infos finden Sie in diesem Artikel aus Kinder, Kinder (Ausgabe 2/2019).

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