Hintergrundwissen zur Aufsichtspflicht – eine Reihe von Delegationen
Die Aufsichtspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Gemäß § 1626 BGB obliegt die Personen- und Vermögenssorge den Eltern eines Kindes. Mit dem Betreuungsvertrag übertragen die Eltern die Personensorge für die Betreuungszeit auf den Träger der Kindertageseinrichtung, der diese dann wiederum auf die Leitung delegiert. Diese wiederum gibt Detailaufgaben an die pädagogischen Fachkräfte bzw. ggf. andere Personen weiter.
Während die Leitung im Sinne der Aufsichtspflicht für den übergeordneten Rahmen verantwortlich ist (zentrale Fragen, Einsatz des Personals etc.), verbleibt die unmittelbare Beaufsichtigung der Kinder im Aufgaben‐ und Verantwortungsbereich der Erzieher*innen. Die pädagogische Fachkraft ist daher in der Alltagsarbeit kontinuierlich gefordert, diese Aufgaben zu bewältigen. Bei vielen Fragestellungen geht das auch problemlos, „so ganz nebenbei“.
Dennoch generiert die Ausgestaltung der Aufsichtspflicht oft ein Fragenpotential in Bezug auf handelnde Personen und Einrichtung, das mitunter gehörig Unruhe in die pädagogische Arbeit bringen kann. Die Folge kann eine Belastung für die Fachkraft sein und ggf. sogar zu Spannungen innerhalb eines Teams führen. Umgekehrt wird die Aufsichtspflicht gerne als Austragungsort ungelöster Konflikte im Team, zwischen Team und Leitung und sogar zwischen Eltern und Einrichtung benutzt.