Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Das abgebildete Fenster ist als Notausgang aus einem ebenerdigen Klassenraum gekennzeichnet. Vor dem Fenster befindet sich jedoch ein geschlossener außenliegender Rollladen. Lässt sich dieser im Gefahrenfall nicht jederzeit zuverlässig öffnen – etwa wegen eines Stromausfalls oder einer technischen Störung – steht der Notausgang als Fluchtweg nicht zur Verfügung.
Nach § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Fluchtwege und Notausgänge jederzeit freigehalten werden. Sie müssen sich ohne besondere Hilfsmittel öffnen und benutzen lassen. Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert diese Anforderungen. Einrichtungen, die die Nutzung eines Notausgangs erschweren oder verhindern können, dürfen seine Funktion nicht beeinträchtigen.
Für den außenliegenden Sonnenschutz bedeutet das: Der Notausgang muss auch bei einem Brand, einem Stromausfall oder einer technischen Störung uneingeschränkt nutzbar bleiben. Ein geschlossener Rollladen darf den Fluchtweg nicht blockieren. Im Brandfall oder bei einem Stromausfall kann ein blockierter Notausgang wertvolle Zeit kosten und Menschen gefährden.
Auch die Kennzeichnung auf dem Foto entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Das Textschild „Notausgang“ entspricht nicht der Sicherheitskennzeichnung nach der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Fluchtwege und Notausgänge sind mit den Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen, zum Beispiel mit E001 oder E002 und der erforderlichen Richtungsangabe. Die genormten Piktogramme ermöglichen eine schnelle und eindeutige Orientierung auch unabhängig von Sprachkenntnissen der anwesenden Personen.
In Bestandsgebäuden finden sich teilweise noch ältere Kennzeichnungen. Werden bauliche Änderungen vorgenommen oder Sicherheitskennzeichnungen erneuert, sind die aktuellen Anforderungen der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu berücksichtigen. Unabhängig davon muss die Kennzeichnung jederzeit eindeutig erkennbar sein und den Verlauf des Fluchtweges nachvollziehbar anzeigen.