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Die Auflösung


Newsletter Juni 2026

Bild: © UKH

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Die Stehleiter eignet sich nicht als Arbeitsplatz, weil diese Sprossen statt Stufen verbaut hat, welche keine Standtiefe von mindestens 80 mm aufweisen. Das kann schnell gefährlich werden. Wer auf einer Leiter arbeitet, muss sicher stehen – mit beiden Füßen auf einer stabilen Stufe oder Plattform. Zu schmale Stufen oder ungeeignete Tritte reichen dafür nicht aus. Schon eine kleine Bewegung zur Seite kann dazu führen, dass man abrutscht, das Gleichgewicht verliert oder stürzt.

Leitern sollten als Arbeitsplatz nur dann zum Einsatz kommen, wenn es keine sicherere Lösung gibt und die Leiter zur Aufgabe passt. Bei Stehleitern heißt das unter anderem: Die Stufen müssen mindestens 80 Millimeter breit sein. Außerdem sollte die Arbeit ohne seitliches Hinauslehnen und möglichst ohne freihändiges Arbeiten möglich sein. Werkzeug ist in einer geeigneten Werkzeugtasche besser aufgehoben. Ist die Arbeitsstelle nicht gut erreichbar, gilt: absteigen, Leiter umstellen, sicher weiterarbeiten.

Prüfen Sie deshalb vorab in der Gefährdungsbeurteilung, welches Arbeitsmittel wirklich geeignet ist. Häufig bieten Podestleitern, Rollgerüste oder Hubarbeitsbühnen mehr Sicherheit. Entscheidend sind dabei Arbeitshöhe, Dauer der Tätigkeit, Art der Arbeit und die Bedingungen vor Ort. Vor der Nutzung hilft auch ein kurzer Check: Steht die Leiter eben und stabil? Trägt der Untergrund? Sind die Schuhe sauber und rutschhemmend? Ist die Leiter in Ordnung?

Weitere praktische Hinweise zum Thema gibt die DGUV Information 208-016 "Die Verwendung von Leitern und Tritten".

Öffnet eine Lightbox: Ein vollgestellter Werkstatttisch in einer industriellen Umgebung. Auf der Arbeitsplatte liegen neben einem Tablet, einem grauen Lappen und einem Paar Arbeitshandschuhe zahlreiche Gegenstände, darunter eine Coca-Cola-Flasche, eine Getränkepackung, diverse Sprühdosen, eine Kaffeetasse, eine Rolle blaues Klebeband sowie eine weiße Papiertüte. Im Hintergrund sind graue Metallschränke und eine Werkzeugwand mit Messinstrumenten zu sehen.

Bild: © UKH/Janske

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Am Arbeitsplatz wird gegessen oder getrunken, obwohl dort mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Das kann schnell zum Risiko werden: Gefahrstoffe können über verschmutzte Hände, kontaminierte Oberflächen oder verunreinigte Verpackungen Lebensmittel und Getränke verunreinigen. Werden diese anschließend aufgenommen, können Schadstoffe direkt in den Körper gelangen.

Deshalb gilt: Essen und Trinken gehören grundsätzlich nicht in Bereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet, gelagert oder freigesetzt werden können. In Arbeitsbereichen ohne Gefahrstoffe hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Gründe gegen Essen und Trinken am Arbeitsplatz sprechen. Dabei ist auch zu bewerten, ob geschlossene Gebinde, wie z. B. Trinkflaschen mit Schraubverschluss, in bestimmten Bereichen zulässig sind. Entscheidend ist immer, dass eine Verunreinigung sicher ausgeschlossen wird.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben hierzu wichtige Hinweise, unter anderem zu Hygiene, Schutzmaßnahmen und sicherem Verhalten an Arbeitsplätzen mit Gefahrstoffen.

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Das Rückhaltesystem (PSA gegen Absturz) wurde nicht angelegt. Bei Arbeiten in fahrbaren Hubarbeitsbühnen kann dies immer wieder zu schweren Absturzunfällen führen, etwa wenn Personen aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert werden oder herausstürzen.

Die Gefahr, aus der Arbeitsbühne zu stürzen, steigt insbesondere in folgenden Situationen:

  •  durch den Katapult- oder Peitscheneffekt, zum Beispiel bei Kollisionen der Hubarbeitsbühne mit anderen Fahrzeugen oder dem Festklemmen oder Verhaken der Arbeitsbühne an Teilen des Arbeitsumfelds.
  • durch ein Herausschleudern oder Herausstürzen der bedienenden Person, zum Beispiel infolge von dem Abkippen der Bühne durch das Einsinken einer oder mehrerer Abstützungen, dem Versagen der Tragkonstruktion bei Hydraulik- oder Materialschäden oder dem Hinauslehnen über das Geländer.

Deshalb gilt: Die PSA gegen Absturz muss an den vom Hersteller für den Arbeitskorb vorgesehenen Anschlagpunkten befestigt werden. Das Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt sollte so kurz wie möglich sein, damit Personen nicht aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert werden können.

Darüber hinaus dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sind. Diese Personen müssen sowohl in die Bedienung der jeweiligen Hubarbeitsbühne als auch in die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen worden sein. Dazu gehört auch ein praktisches Training mit dem Auffanggurt. Außerdem ist eine schriftliche Beauftragung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erforderlich.

Hubarbeitsbühnen müssen mindestens einmal jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ geprüft werden.

Mehr dazu und die genauen Vorschriften finden Sie in der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“.

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Bild: © UKH/Janske

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Der Schlüssel wurde beim Verlassen des Flurförderzeugs (z. B. Gabelstapler) nicht abgezogen. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass unbefugte Personen das Fahrzeug benutzen. Wenn Personen ohne entsprechende Ausbildung oder ohne Beauftragung durch den Unternehmer das Flurförderzeug bedienen, kann es zu gefährlichen Situationen für sie selbst oder andere kommen.

Deshalb gilt: Flurförderzeuge müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Nur vom Unternehmer beauftragte Personen dürfen das Flurförderzeug fahren. Fahrerinnen und Fahrer müssen dafür sorgen, dass niemand das Fahrzeug unerlaubt benutzt. In der Regel reicht es aus, den Antrieb auszuschalten und den Schlüssel abzuziehen. Der Fahrzeugschlüssel bleibt in der Verantwortung der Fahrerin oder des Fahrers.

Mehr dazu und die genauen Vorschriften finden Sie in der DGUV Information 208-004 "Gabelstabler".

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Bild: © UKH

Unsachgemäße Nutzung von Leitern

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Die Leiter wird unsachgemäß genutzt (z. B. falscher Anstellwinkel, nicht gesichert, auf rutschigem Untergrund, seitliches Hinauslehnen oder Nutzung der obersten Sprosse/Stufe).

Leitern sind schnell zur Hand, genau das macht sie im Arbeitsalltag so beliebt. Ob im Bauhof, in Werkstätten, bei Wartungsarbeiten, im Lager oder beim Auf- und Abbau von Veranstaltungen: Der „kurze Griff zur Leiter“ ersetzt häufig eine geeignete Arbeitsbühne oder ein Podest. Gleichzeitig zählen Stürze von Leitern zu den häufigsten Unfallursachen – oft nicht wegen eines Defekts, sondern wegen falscher Anwendung. Eine unsachgemäße Nutzung führt schnell zu gefährlichen Situationen.

Typische Risiken sind:

  • Wegrutschen oder Kippen der Leiter (glatter Untergrund, falscher Anstellwinkel, fehlende Sicherung)
  • Seitliches Umstürzen durch Hinauslehnen oder Arbeiten außerhalb der Standfläche
  • Abrutschen beim Auf- oder Absteigen (fehlender Dreipunktkontakt, getragenes Material in den Händen)
  • Durchbrechen/Versagen bei Überlast oder falschem Leiter-Typ (z. B. Haushaltsleiter im gewerblichen Einsatz)

Leitern sind in vielen Fällen nur als Zugangsmittel geeignet. Für längere Arbeiten, kraftaufwändige Tätigkeiten oder wenn seitliche Kräfte entstehen (Bohren, Stemmen, schweres Heben) braucht es in der Regel geeignetere Arbeitsmittel (z. B. Podestleiter, Arbeitsbühne, Fahrgerüst).

Was ist zu beachten?

  • Vorher prüfen: Passt die Leiterart zur Aufgabe? (Anlegeleiter, Stehleiter, Podestleiter – keine Improvisation)
  • Sicher aufstellen: Fester, ebener Untergrund; Rutschhemmung nutzen; Anlegeleiter im richtigen Winkel anstellen.
  • Sichern statt hoffen: Leiter gegen Wegkippen/Wegrutschen sichern (Leiterfuß sichern, geeignete Anlegepunkte).
  • Dreipunktkontakt: Beim Auf- und Absteigen immer zwei Hände und ein Fuß oder zwei Füße und eine Hand an der Leiter.
  • Nicht seitlich hinauslehnen: Körper zwischen den Holmen halten – lieber umsetzen als „noch schnell rübergreifen“.
  • Werkzeug richtig transportieren: Hände frei halten; Werkzeugtasche, Seilzug oder geeignete Hilfsmittel nutzen.

Prüfen Sie regelmäßig: Leitern müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein (Holme, Sprossen/Stufen, Spreizsicherung, Füße) und dürfen bei Mängeln nicht verwendet werden.

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Bild: © UKH/Google Gemini

Im gezeigten Foto sind zwei klare Sicherheitsmängel zu erkennen: Grünpflegearbeiten in der Höhe sowie die fehlende persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Die Ladeschaufel eines Radladers wird als Standfläche genutzt und dient als Arbeitsplattform. Dabei ist sie weder für das Heben von Personen ausgelegt noch gegen Absturz gesichert. Das stellt ein erhebliches Unfallrisiko dar.

Zusätzlich fehlt bei der Arbeit mit der Heckenschere die erforderliche PSA. Dabei besteht gerade bei Grünpflegearbeiten ein erhöhtes Risiko für Schnitt- und Augenverletzungen.

Eine Situation, wie sie im Garten- und Landschaftsbau oder auf kommunalen Bauhöfen häufig vorkommt: Der Radlader ist bereits vor Ort, der „kurze Schnitt“ soll schnell erledigt werden. Doch genau dabei wird die Gefahr oft unterschätzt.

Rechtliche Grundlagen

Bei Arbeiten in der Höhe sind geeignete Arbeitsmittel von der Unternehmerin oder dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu nutzen. Dies regeln unter anderem die DGUV Vorschrift 1 sowie die Betriebssicherheitsverordnung.

Bei Grünpflegearbeiten ist in der Regel das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Auch dies ist in der DGUV Vorschrift 1 (§§ 28–31) festgelegt.

Was ist zu beachten?

  • Geeignete Höhenzugangstechnik nutzen: Planen Sie Einsätze vorausschauend. Für Baum-/Heckenschnittarbeiten sind Hubarbeitsbühnen (Steiger) oder fahrbare Gerüste das Mittel der Wahl.
  • Nur zugelassene Aufstiegshilfen wie z. B. Rollgerüste, Hubarbeitsbühnen oder Arbeitskörbe verwenden: Sollen ein Radlader oder ein Stapler Personen heben, muss zwingend ein dafür zugelassener, baumustergeprüfter Arbeitskorb verwendet werden.
  • Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen: Bei Arbeiten mit Heckenscheren sind Sicherheitsschuhe, Hand- und Augenschutz, sowie ggf. Gehörschutz zu tragen.

Die DGUV Regel 114-610 bietet hierzu konkrete Hilfestellungen für Arbeitsschutzmaßnahmen in der Grün- und Landschaftspflege. Sie ergänzt bestehende Unfallverhütungsvorschriften und staatliche Arbeitsschutzvorgaben und betrachtet praxisnahe Situationen gezielt unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit.

Auf dem Foto ist folgender Sicherheitsmangel zu erkennen: Der Feuerlöscher im Betrieb ist schwer zugänglich, schlecht sichtbar angebracht und zudem durch Gegenstände verstellt. Darüber hinaus fehlt eine Kennzeichnung des Standortes der Feuerlöscheinrichtung.

Die Aufstellung und Lagerung des Feuerlöschers weicht damit erheblich von den Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ab. Demnach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher jederzeit leicht erreichbar, gut erkennbar, vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sowie problemlos zu handhaben sind. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass alle Feuerlöscher ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können, um im Ernstfall schnell und sicher eingesetzt zu werden. Eine Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m gilt dabei in der Regel als zweckmäßig. Zudem sind die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ gemäß ASR A1.3 „Sicherheits und Gesundheitskennzeichnung“ deutlich zu kennzeichnen.

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Ein häufiger Sicherheitsmangel: die Kaskadierung von Mehrfachsteckdosen

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: die Kaskadierung von Mehrfachsteckdosen am Messestand.

Bei Auf- und Abbau von Messeständen oder in Werkstätten und Bauhöfen werden Mehrfachsteckdosen häufig eingesetzt. Gerade in diesen Bereichen sind sie jedoch starken mechanischen Belastungen ausgesetzt – etwa durch häufiges Umstecken, Transport oder Personenverkehr. Nach DGUV Vorschrift 3 müssen solche ortsveränderlichen Betriebsmittel daher besonders sorgfältig betrieben und regelmäßig geprüft werden. Beschädigte oder offensichtlich ungeeignete Steckdosenleisten dürfen nicht weiterverwendet werden.

Überlastung vermeiden – Kaskadierung birgt hohe Risiken

Werden mehrere Mehrfachsteckdosen hintereinander gesteckt (kaskadiert), kommt es schnell zu einer Überlastung einzelner Anschlüsse. Auf Messeständen ist dies besonders häufig, weil viele Geräte gleichzeitig betrieben werden sollen, die Zahl der festen Steckdosen jedoch begrenzt ist. Neben der Überlastung entstehen durch Kaskadierung weitere Gefährdungen:

  • zusätzliche Steckverbindungen erhöhen den Kontaktwiderstand
  • Leitungen können überhitzen
  • mechanische Beschädigungen bleiben oft unbemerkt

Diese Risiken schwächen die elektrische Sicherheit erheblich. Deshalb gilt gemäß DIN VDE 0620-2-1 und weiteren einschlägigen Normen: Kaskadieren ist grundsätzlich zu vermeiden und nur dann zulässig, wenn ausdrücklich dafür geprüfte und zugelassene Systeme eingesetzt werden.

Was ist zu beachten?

Die DIN VDE 0620-2-1 ergänzt die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 und stellt klar:

  • Es dürfen nur für den gewerblichen Einsatz geeignete Mehrfachsteckdosen verwendet werden.
  • Die Leitungen müssen mindestens 1,5 mm² Querschnitt besitzen.
  • Kaskadierung sollte grundsätzlich vermieden werden.

Wird ausnahmsweise eine Verlängerung benötigt, dürfen nur dafür zugelassene, geprüfte Systeme genutzt werden.

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Der Fluchtweg ist verbaut und somit im Gefahrenfall nicht nutzbar  Bild: © UKH, KI generiert

Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Der Fluchtweg ist nicht frei zugänglich, sondern wird als Abstellfläche genutzt. Das mag auf den ersten Blick harmlos wirken, doch genau hier liegt die Gefahr.

Fluchtwege sind speziell dafür vorgesehen, im Notfall eine schnelle und sichere Flucht zu ermöglichen. Werden sie blockiert oder zugestellt, kann das im Ernstfall lebensgefährlich sein. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge", schreiben deshalb klar vor: Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Das bedeutet, dass dort weder Gegenstände gelagert noch andere Hindernisse platziert werden dürfen. Nur so ist sichergestellt, dass jeder im Notfall schnell und ohne Verzögerung den Weg ins Freie finden kann.

Mehr dazu und die genauen Vorschriften finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

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