Folgender Sicherheitsmangel ist zu erkennen: Gefahrstoffe (insbesondere als ätzend und metallkorrosiv eingestufte Flüssigkeiten) werden nicht vorschriftsmäßig gelagert.
Es besteht die Gefahr, dass Gefahrstoffe unbeabsichtigt freigesetzt werden und auslaufen können. Das Umstürzen bzw. Auslaufen der Gefahrstoffe wird in diesem Fall insbesondere durch die ungesicherte und instabil wirkende Stapelung der Behälter begünstigt. Zudem handelt es sich bei den Gebinden zum Teil offensichtlich um sehr alte Behälter, da noch orangefarbene Kennzeichnungselemente nach dem früheren Einstufungssystem auf den Gebinden zu erkennen sind. Dieses Einstufungssystem wurde bereits 2017 abgelöst.
Hinzu kommt, dass diese alten Gebinde offensichtlich seit längerer Zeit im Freien gelagert werden und somit nicht vor Witterungseinflüssen wie Sonne, Regen und Frost geschützt sind. Neben ggf. unerwünschten Reaktionen oder Zersetzungen der Chemikalien kann dies auch zu einer Versprödung der Kunststoffgebinde führen und dadurch eine Freisetzung der Gefahrstoffe begünstigen.
Das Ergebnis: Es besteht Rutschgefahr durch auslaufende Gefahrstoffe. Zudem besteht in diesem Fall die Gefahr von Verätzungen für die Beschäftigten.
Was gilt es zu beachten?
- flüssige Gefahrstoffe sind unabhängig von der Menge grundsätzlich auf geeigneten Rückhalteeinrichtungen, z. B. Auffangwannen, zu lagern. Diese müssen mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
- Die Menge der gelagerten Gefahrstoffe sollte auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden.
- Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sollten fachgerecht entsorgt werden, zum Beispiel über ein Schadstoffmobil.
- Die Lagerung von Gefahrstoffen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
- Welche konkreten Anforderungen und Schutzmaßnahmen gelten, hängt von Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe ab.
- Das betrifft auch die Frage, welche Gefahrstoffe zusammen gelagert werden dürfen. Orientierung für die konkreten Anforderungen und Schutzmaßnahmen bietet die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.