Im gezeigten Foto ist ein Sicherheitsmangel zu erkennen: Im Bereich der Holzbearbeitungsmaschine innerhalb einer Werkstatt hat sich eine dicke Schicht Holzstaub abgelagert. Das spricht dafür, dass der bei der Holzbearbeitung entstehende Staub nicht oder nicht ausreichend wirksam abgesaugt wird.
Warum ist Holzstaub gefährlich?
Holzstaub und Holzspäne sind brennbar. Außerdem kann Holzstaub im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein. Bereits Staubablagerungen von mehr als einem Millimeter Schichtstärke können bei einer Aufwirbelung eine Staubexplosionsgefahr hervorrufen.
Darüber hinaus können Holzstäube vor allem beim Einatmen die Gesundheit gefährden. Einige Holzarten, vor allem Harthölzer wie Eiche oder Buche, haben eine nachgewiesene krebserzeugende Wirkung. Bei den übrigen Holzarten besteht der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung. Bestimmte Holzstäube können zudem sensibilisierend wirken und Allergien auslösen.
Aufgrund der Holzspäne- und Staub auf dem Boden besteht auch die Gefahr von SRS-Unfällen (Stolpern-Rutschen-Stürzen).
Was muss man beachten?
Grundsätzlich gilt gemäß Gefahrstoffverordnung: Stäube sind möglichst an der Austritts- oder Entstehungsstelle, beispielsweise durch eine Absaugung nach dem Stand der Technik, vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Auch sind Ablagerungen von Stäuben zu vermeiden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, dass eine Absauganlage und deren Absaugleitungen zu den Holzbearbeitungsmaschinen hin, nach dem Stand der Technik ausgeführt und dimensioniert sind und regelmäßig gewartet werden. Schon kleinere Defekte an den Absaugschläuchen und Verrohrungen, zugesetzte Filter oder nicht korrekt arbeitende Abluftventilatoren, können dazu führen, dass die Holzspäne- und stäube nicht in dem vorgesehenen Umfang abgesaugt werden und sich somit am Arbeitsplatz sammeln. Dies gilt es zu vermeiden.
Wie müssen Staubablagerungen entfernt werden?
Kommt es dennoch zu Ablagerungen, müssen diese nach dem Stand der Technik beseitigt werden. Dafür kommen folgende Verfahren infrage:
- Feucht- oder Nassverfahren
- saugende Verfahren mit geeigneten Staubsaugern oder Entstaubern
Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch trockenes Kehren ohne staubbindende Maßnahmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nicht erlaubt, da der Staub dadurch erneut aufgewirbelt wird.