Letzte Änderung: 30. Mai 2023

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Verkehrshelfer*innen

Im Ehrenamt gut geschützt – dank der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerlotsen

Vor Schulbeginn und nach Schulschluss sind sie an vielen Schulen schon von weitem in ihren neonleuchtenden Jacken zu erkennen: Schülerlotsen und -lotsinnen im Einsatz. Sie schützen unsere Kinder, helfen Unfälle zu vermeiden und sind Vorbilder für Sozialverhalten. Doch was ist, wenn diesen freiwilligen Helfer*innen selbst etwas passiert?

Schülerlotsen helfen, Unfälle zu vermeiden

Die Tätigkeit des Schülerlotsendienstes oder Verkehrshelfer*innen, wie sie offiziell heißen, ist ohne Zweifel ein wichtiger Beitrag zur Schulwegsicherheit. Denn zu den üblichen verkehrssichernden Maßnahmen im Straßenverkehr, wie Zebrastreifen oder Fußgängerampel, sind es hier meist junge Menschen, die durch ihr Auftreten und Erscheinungsbild signalisieren: Autofahrer aufgepasst, an dieser Stelle lauern besondere Gefahren für Fußgänger!

Schülerlotse, Schulweghelfer*in, Verkehrshelfer*in … hervorragender Schutz!

Schülerlotsen gehören zur Gruppe der Verkehrshelfer, so die amtliche Bezeichnung in Deutschland laut Straßenverkehrsordnung (StVO). Zur Gruppe der Verkehrshelfer gehören außerdem Schulweghelfende, Schulbuslots*innen und Schulbusbegleiter*innen sowie Verkehrskadetten. Der Lotsendienst hat sich zu einer äußerst effektiven Verkehrssicherheitsmaßnahme entwickelt. Seit dessen Einführung ist es an keiner Einsatzstelle zu einem schweren oder gar tödlichen Unfall gekommen.

Das Mindestsalter in Hessen beträgt mindestens dreizehn Jahre, in Grundschulen mit Förderstufe zwölf Jahre.

Lotsen im Einsatz bei besonderer Gefahr

Schülerlotsen werden dort eingesetzt, wo Kinder in Schulnähe oder auf dem Schulweg beim Überqueren der Fahrbahn besonders gefährdet sind. Sie haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler gefahrlos über die Fahrbahn zu führen. Es handelt sich in der Regel um ältere Schüler*innen, die für ihre jüngeren und unerfahrenen Schulkolleg*innen an gefährlichen Stellen den Schulweg sichern. Ein gutes Gefühl für alle Eltern!

Wie werde ich Schülerlotse/Schülerlotsin?

In Hessen muss man mindestens 13 Jahre bzw. bei Grundschulen mit Förderstufe zwölf Jahre alt sein. Die Schüler*innen werden von den Schulbeauftragten für Verkehrserziehung ausgewählt und durch die Polizei ausgebildet. Nur Jugendliche, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, kommen für die Aufgabe in Frage. In der Ausbildung werden die angehenden Lotsinnen und Lotsen über die wichtigsten Bestimmungen der StVO sowie über das Verhalten im Straßenverkehr unterrichtet. Neben der Teilnahme an der Schülerlotsenausbildung ist das Bestehen einer schriftlichen Prüfung Voraussetzung. Danach folgt eine praktische Einweisung am späteren Einsatzort.

Im ehrenamtlichen Einsatz gut und umfassend unfallversichert

Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit als Schülerlotsen. Der Schule obliegt die Auswahl dieser Personen. Die Schule überträgt somit das „Amt des Schülerlotsen“ an die dafür geeigneten Schülerinnen und Schüler. Damit ist auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Verkehrshelfer*innen gewährleistet.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht schon während der Ausbildung zum Schülerlotsen und auf den damit verbundenen Wegen. Er erstreckt sich außerdem auf den Lotsendienst selbst, aber auch auf alle anderen Maßnahmen, die mit dem Ehrenamt in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So ist zum Beispiel auch die Teilnahme an den Landes- oder Bundeswettbewerben der Schülerlotsen gesetzlich unfallversichert.

Sie sorgen für mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Schülerlotse und Schülerlotsin.  Bild: © Animaflora PicsStock, Adobe Stock

Prädikat „zuverlässig und hilfsbereit“ – Dokumentation für soziale Kompetenz

Die Schülerlots*innen nehmen durch ihre Tätigkeit eine wichtige soziale Aufgabe wahr – sie übernehmen nämlich Verantwortung für ihre jüngeren und im Straßenverkehr oftmals noch unerfahreneren Mitschüler*innen. Deshalb erhalten sie üblicherweise in ihren Schulzeugnissen einen entsprechenden Vermerk. Das dokumentierte Prädikat („zuverlässig und hilfsbereit“) kann sich bei späteren Bewerbungen auf eine Lehrstelle als hilfreich erweisen.

Aber auch Erwachsene (Eltern, Großeltern, Geschwister oder andere) können ein Ehrenamt als Schülerlotse, Schulweghelfer*in oder Schulbusbegleiter*in im Auftrag der Kommunen oder der Schulträger übernehmen. Zuständig für die hessischen Schülerlotsen ist die UKH. Für die Schulen und die eingesetzten Schülerlotsen ist der Versicherungsschutz beitragsfrei.

Und wenn dem Lotsen oder der Lotsin mal ein Fehler unterlaufen sollte: Über die so genannte Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BBG)  haften die im Schulwegdienst tätigen Personen in der Regel nicht selbst für die von ihnen verursachten Schäden, sondern die Gemeinde oder Stadt als Träger*in des Dienstes.

Weitere Informationen

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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