Letzte Änderung: 28. April 2024

Versicherungsschutz bei der Nachbarschaftshilfe

Wann bin ich gesetzlich unfallversichert, wenn ich anderen helfe?

Viele Menschen helfen ihren Nachbarinnen und Nachbarn und gehen beispielsweise ab und zu für sie einkaufen oder unterstützen sie bei der Gartenarbeit. Was passiert aber, wenn man dabei mit dem Fuß umknickt oder sich anderweitig verletzt und deshalb eine Zeit lang nicht arbeiten gehen kann? Fallen solche Unfälle bei der Umzugshilfe oder beim Einkauf für die Nachbar*innen unter den gesetzlichen Unfallschutz?

Warum in die Ferne schweifen? Versicherungsschutz bei der Nachbarschaftshilfe
Bild: © schallundschnabel

Damit Menschen, die sich freiwillig engagieren, auch bei Unfällen abgesichert sind, stellt der Gesetzgeber diese Hilfstätigkeiten unter gewissen Voraussetzungen unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Damit sind die Helfer und Helferinnen bei Unfallfolgen und Heilbehandlungen abgesichert. Wichtig ist, dass die Hilfe eine einmalige oder gelegentliche Unterstützung ohne Regelmäßigkeit ist.

Die nachbarliche Einkaufshilfe ist zwar kein Beschäftigungsverhältnis, aber eine wichtige Aufgabe im Interesse der Gesellschaft.  Bild: © Adobe Stock, Daisy Daisy

Es muss sich außerdem um eine dem anderen Privathaushalt ernsthaft dienende Tätigkeit handeln, die auch von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis oder von einem gewerblichen Unternehmen verrichtet werden könnte. Der Umfang der Tätigkeit muss über die bloße Handreichung hinausgehen und darf nicht unternehmerähnlich sein.

Ob man für die Hilfe einmalig geringfügig entlohnt wurde, also z. B. ein Entgelt oder Sachleistungen wie Theaterkarten, Blumenstrauß oder Ähnliches bekommt, spielt für den Versicherungsschutz grundsätzlich keine Rolle. Mäht aber jemand bei einer Nachbarin alle zwei Wochen den Rasen und wird dafür bezahlt, so handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss!

Die Unfallkasse Hessen ist zuständig für alle die oben genannten Unterstützungsangebote, die im Bundesland Hessen durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz ist für Kommunen und Helfer*innen beitragsfrei. Menschen, die für Nachbarschaftshilfe-Vereine tätig werden, sind bei der BGW versichert.

Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen von der UKH in jedem Einzelfall geprüft werden.

Wann besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz?

Werden Gefälligkeiten oder Tätigkeiten bei der Nachbarschaftshilfe regelmäßig ausgeübt, ist im rechtlichen Sinne von einem – wenn auch nur fiktiven – Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Wenn Sie also im örtlichen Supermarkt einen Aushang machen und einen Schüler für das regelmäßige Rasenmähen suchen, gelten Sie als Arbeitgeber*in. Diese Tätigkeit fällt nicht mehr unter "Nachbarschaftshilfe".

Die Helfer*innen müssen dann bei den folgenden Stellen angemeldet werden:

Entlohnung pro Monat < 538 EUR

Beträgt das monatliche Entgelt oder der Wert der Sachleistungen (Naturalien, Theaterkarten, Blumenstrauß, etc.) im Monat weniger als 538 Euro, dann meldet der Haushaltsvorstand die Helfenden bei der Minijobzentrale an.

Hier geht’s zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.

Entlohnung pro Monat > 538 EUR

Beträgt das monatliche Entgelt oder der Wert der Sachleistungen im Monat mehr als 538 Euro, dann werden die Helfer*innen bei der Unfallkasse Hessen angemeldet. Der Beitrag beträgt derzeit 50 Euro pro Jahr.

Selbstverständliche Hilfsdienste, die auf einer engen Freundschaft oder nachbarschaftlichen Beziehung basieren, werden nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst.

Bitte beachten Sie:

Nach § 2 Abs. 2 SGB VII können Tätigkeiten im Rahmen freundschaftlicher, bekanntschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und einen Arbeitsunfall müssen von der UKH in jedem Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist es uns leider nicht möglich, verbindliche oder pauschale Zusage zum Versicherungsschutz zu machen. Wir beraten Sie aber gerne.

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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