Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen wer
Generell darf auf Fachkraft und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin nicht verzichtet werden. Jedoch können im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung „Personen mit anlassbezogener Ausbildung“ beauftrag
Zunächst ist es notwendig, das passende Betreuungsmodell für den Betrieb auszuwählen. Damit steht fest, ob Grund- und anlassbezogene Betreuung oder Grund- und betriebspezifische Betreuung geleistet we
Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt/Betriebsärztin u
Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich hinsichtlich der Aufgaben ab und beraten den Unternehmer/die Unternehmerin entsprechend. Hierzu betrachten Betriebsarz
Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss der Umfang der Grundbetreuung bei Änderung der Beschäftigtenzahl überprüft werden. Weiter kann sich die Aufteilung der Grundbetreuung auf Fachkraft u
Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte über entsprechende Mitbe
Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie
Entsprechend den Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleich lautend. Der betriebsärztliche Dienst und die F