Rechtliche Konsequenzen
Das gelte gleichermaßen für E-Scooter, die auf dem Heimweg gerne für die „letzte Meile“ genutzt werden. „Für alle, die eine Herrentagstour mit alkoholischen Getränken planen, sollte das Auto oder Motorrad sowieso tabu sein. Aber auch auf das Fahren mit dem Rad oder E-Scooter unter Alkoholeinfluss sollte unbedingt verzichtet werden“, erklärt DVR-Hauptgeschäftsführer Stefan Grieger. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beim E-Scooter die gleichen Sanktionen wie bei Alkohol am Steuer drohen: Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fahruntüchtig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge: Ein Bußgeldbescheid, meist in Höhe von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Wer mit mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut E-Scooter fährt, begeht eine Straftat. Eine Straftat kann bereits vorliegen, wenn Fahrende mit 0,3 Promille Blutalkohol fahrauffällig werden (§ 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr). In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt das absolute Alkoholverbot.
„Aber auch das Umsteigen auf das Fahrrad ist nicht empfehlenswert, denn auch hier gilt § 316 StGB. Zudem gelten Fahrende ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und müssen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung ihre Fahreignung klären lassen“, erläutert Grieger. Der DVR setze sich seit vielen Jahren dafür ein, bereits ab 1,1 Promille Blutalkohol das alkoholisierte Radfahren mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen.