Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Antigen-Schnelltests für kritische Infrastruktur

Unternehmen und Einrichtungen, die Dienstleistungen zur Versorgung der Allgemeinheit anbieten und deren Ausfall zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würden, dürfen Antigen-Schnelltests vor Ort durchführen.

Öffnet eine Lightbox: Antigen-Schnelltests auf gelben Hintergrund.

Bild: © Aliaksandra, Adobe Stock

Hierzu zählen Betriebe aus den Bereichen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Staats- und Verwaltungseinrichtungen und Medien (entsprechend § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSIG).

Die Änderung erlaubt Unternehmen und Einrichtungen aus den genannten Bereichen, Schnelltests direkt vom Hersteller, beim entsprechenden Großhandel oder bei Apotheken zu beziehen und durch geschultes Personal bei Beschäftigten und Besucher*innen anwenden zu lassen. Bei den Personen, die in der Anwendung der Tests geschult werden, muss es sich nicht um medizinisches Personal handeln. Sie müssen allerdings von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden. Die Tests können in das bestehende Hygiene- und Schutzkonzept integriert werden. Welche Schutzmaßnahmen bei der Probenahme und Diagnostik vor Ort zu beachten sind, ist im Beschluss 6/2020 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe vom 8. Februar 2021 festgelegt. Er steht zum Download zur Verfügung. Zur Umsetzung beraten betriebsärztliche Dienste sowie die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.

Weitere Informationen geben die Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, siehe auch: Änderung der Medizinprodukte -Abgabeverordnung.

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