Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Spielstätten, Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln sowie Zugriff auf Wertsachen haben.
Öffentliche Bekanntmachung der UKH