Letzte Änderung: 20. Oktober 2026

Schülerbetriebspraktikum

Was Lehrkräfte wissen müssen

Wer trägt während des Praktikums Verantwortung? Wie sind Schülerinnen und Schüler versichert? Und was ist zu tun, wenn etwas passiert? Fünf Fragen geben Lehrkräften Orientierung rund um Organisation, Arbeitsschutz und Unfallversicherung beim Schülerbetriebspraktikum.

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Das Betriebspraktikum ist für Schülerinnen und Schüler oft die erste echte Berührung mit der Arbeitswelt – für die betreuende Lehrkraft ist es zugleich mit organisatorischer und rechtlicher Verantwortung verbunden. Denn anders als beim regulären Unterricht liegt die Aufsicht während des Praktikums beim Betrieb, die schulische Verantwortung endet damit aber nicht.

Was bedeutet das konkret für Lehrkräfte? Die folgenden fünf Fragen fassen zusammen, worauf es aus ihrer Sicht beim Schülerbetriebspraktikum ankommt.

Das Schülerbetriebspraktikum ist ein fester Bestandteil des Lehrplans, meist in der 8. oder 9. Jahrgangsstufe. Grundlage ist die Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO). Auch wenn die Schülerinnen und Schüler die Zeit im Betrieb verbringen, bleibt das Praktikum eine schulische Veranstaltung: Die Schule organisiert es, ordnet die Praktikumsplätze im Rahmen des Unterrichts zu und trägt die organisatorische Verantwortung. Genau das unterscheidet das Pflichtpraktikum von einem freiwilligen Ferienpraktikum, das Schülerinnen und Schüler auf eigene Initiative suchen – dort hat die Schule keine Mitverantwortung mehr.

Für Lehrkräfte bedeutet das: Sie bleiben auch während der Praktikumszeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule Ansprechpartner für Schüler, Eltern und Betrieb.

Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum handelt:

Pflichtpraktikum im Rahmen des Lehrplans: Es gilt die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung über die Unfallkasse Hessen – auch wenn das Praktikum außerhalb Hessens angetreten sein sollte. Bei einem Praktikum in einem gewerblichen Betrieb beispielsweise ist die Berufsgenossenschaft des Betriebs zuständig. Versichert sind die Tätigkeit im Betrieb sowie der direkte Weg von zu Hause zur Praktikumsstelle.

Freiwilliges Praktikum: Im Gegensatz dazu greift hier der Unfallversicherungsschutz über den Betrieb und dessen Berufsgenossenschaft, ohne Beteiligung der Schule.

Für Lehrkräfte ist das aus zwei Gründen wichtig: Erstens sollten Eltern und Schüler vor Praktikumsbeginn wissen, welche Variante vorliegt. Zweitens läuft im Schadensfall bei einem Pflichtpraktikum die Unfallmeldung über die Schule, nicht über den Betrieb – die Lehrkraft ist also die erste Anlaufstelle, wenn im Praktikum etwas passiert.

Da die meisten Praktikantinnen und Praktikanten minderjährig sind, gilt neben dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es schützt gezielt vor Überforderung und gefährlichen Tätigkeiten. Grundsätzlich untersagt oder stark eingeschränkt sind unter anderem:

  • Arbeiten mit erheblicher Gefährdung durch Maschinen, Fahrzeuge oder Tiere
  • der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oberhalb bestimmter Grenzwerte
  • Tätigkeiten mit Absturzgefahr, zum Beispiel Arbeiten in großer Höhe ohne geeignete Absicherung
  • das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie lang andauernde Zwangshaltungen
  • Akkord- oder taktgebundene Arbeit sowie das alleinige Arbeiten in Risikosituationen

Für Lehrkräfte ist dieses Wissen bei der Auswahl und Freigabe der Praktikumsplätze relevant: Passt der geplante Einsatzbereich zum Alter und Ausbildungsstand der Schülerin oder des Schülers, oder zeichnen sich bereits im Vorfeld unzulässige Tätigkeiten ab? Im Zweifel lohnt sich die Rückfrage beim Betrieb, bevor der Praktikumsplatz bestätigt wird.

Weiterführende Hinweise zu Sicherheit und Gesundheit im Schülerbetriebspraktikum bietet die DGUV Information 202-108 „Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum“.

Die eigentliche Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsunterweisung sind Aufgabe des Praktikumsbetriebs – er muss den Arbeitsbereich vorab bewerten und die Schülerin oder den Schüler über die konkreten Unfall- und Gesundheitsgefahren unterweisen (§ 29 JArbSchG).

Die Lehrkraft trägt dazu bei, dass dieser Prozess funktioniert:

  • Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht auf grundlegende Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Klärung mit dem Betrieb, dass eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung tatsächlich stattfinden
  • Ansprechbarkeit während des Praktikums, falls der Schüler oder die Schülerin selbst unzulässige oder unsichere Tätigkeiten meldet
  • Dokumentation der Zuständigkeiten (Schule vs. Betrieb), damit im Ernstfall klar ist, wer meldet und wer informiert

Für die Vorbereitung der Jugendlichen gibt es außerdem Hinweise zum Schülerbetriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler des Landes Hessen. Das Dokument kann auch direkt an die Schülerinnen und Schüler weitergegeben werden.
 

Jeder Unfall – auch ein vermeintlich kleiner – sollte grundsätzlich gemeldet werden:

Bei einem Pflichtpraktikum ist die Schule dafür zuständig, die Unfallanzeige an die Unfallkasse zu übermitteln.

Bei einem freiwilligen Praktikum meldet der Betrieb den Unfall selbst an seine Berufsgenossenschaft; die Schule ist hier nicht Adressat der Unfallanzeige.

Häufige Fragen

Die verpflichtenden Praktika, die in hessischen Schulen meist am Ende der Sekundarstufe I stattfinden, sollen eine Hilfestellung zur Berufsorientierung bieten. Diese Praktika sind als Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse Hessen. Auch Praktika im Ausland sind nach Schulrecht möglich und können unter Versicherungsschutz stehen. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit unserem Servicetelefon in Verbindung, damit im Vorfeld der Versicherungsschutz geklärt werden kann (Telefon 069 29972-440). Ferienpraktika (bzw. Ferienjobs) sind ebenfalls unfallversichert. Hier ist jedoch die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebs zuständig.

Die Unfallanzeigen für Beschäftigte der kommunalen Mitglieder werden über das Mitgliederportal der UKH und diejenige für Schülerinnen und Schüler über das Schulportal der UKH erstattet.

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