Letzte Änderung: 09. November 2025

Versicherungsschutz für Schüleraushilfen

Auch beim Ferienjob gesetzlich unfallversichert

Gute Nachricht für alle Ferienjobberinnen und Ferienjobber: Auch kurzzeitige Aushilfskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sind automatisch, das heißt ohne besonderen Antrag, bei den Berufsgenossenscha­ften und Unfallkassen unfallversichert. Ob in der Gastronomie, im städtischen Bauhof, im Supermarkt oder beim Arbeitgeber der Eltern – jeder Betrieb ist Mitglied einer Berufsgenossenscha­ft (gewerbliche Berufsgenossenschaft­, Landwirtschaf­tliche Berufsgenossenschaft­ oder Unfallkasse) und bietet umfassenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beschäftigten – auch dann, wenn Aushilfskrä­fte nur vorübergehend beschäft­igt werden.

Versichert statt verheizt! Auch beim Ferienjob gesetzlich unfallversichert
Bild: © schallundschnabel

Da für den Versicherungsschutz nicht die Form der Beschäft­igung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden entscheidend ist, werden für Vollzeitjobs genau die gleichen Unfallschutz-Leistungen gewährt, wie für Teilzeitjobs oder für eine unregelmäßige Beschäft­igung auf Stundenbasis.

Egal, ob du dein Betriebspraktikum im Zoo, im Supermarkt oder im Museum absolvierst: du bist versichert!  Bild: © Pixel-Shot, Adobe Stock

Was ist mit jobbenden Schülerinnen und Schüler?

Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung bei dem für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. Hierunter fallen auch schulische Veranstaltungen wie das Schülerbetriebspraktika. Wichtig ist, dass das Schülerbetriebspraktika im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt.

Ferienjobs und Praktika, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer Freizeit auswählen, liegen nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Hier ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei dem für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger gegeben. Somit stehen Schülerinnen und Schüler als Aushilfen und Ferienjobberinnen und Ferienjobber weiterhin unter Unfallversicherungsschutz. Eine vorherige Anmeldung ist dabei nicht erforderlich.

Voller Versicherungsschutz auch bei Arbeits- und Wegeunfällen

Der Versicherungsschutz für Ferienjobberinnen und Ferienjobber und Aushilfen gilt nicht nur während der Tätigkeit im Betrieb, sondern auch auf allen erforderlichen Wegen von und zur Firma. Bei Arbeits- und Wegeunfällen übernehmen die Berufsgenossenschaften genauso wie die Unfallkassen und die Landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger die Kosten und steuern aktiv den Rehabilitationsprozess.

Ferienjobber in öffentlichen Institutionen

Auch kommunale oder staatliche Einrichtungen in Hessen bieten zahlreiche Möglichkeiten für Ferienjobs. Für alle Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand geführt sind, ist die Unfallkasse Hessen zuständig. Das gilt auch für Unfälle von Aushilfen und Prakikantinnen und Praktikanten. Eine vorherige Anmeldung ist für den Versicherungsschutz nicht erforderlich. Auch die Namen derjenigen, die vorübergehend in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen eines Ferienjobs tätig werden, müssen nicht bekannt gegeben werden. Der Versicherungsschutz besteht vielmehr automatisch „kraft Gesetzes“ und kostet die öffentlichen Institutionen keine zusätzlichen Beiträge.

Unfall vermeiden ist der beste Unfallschutz

Jeder Neuling trägt ein höheres Unfallrisiko als die „alten Hasen“. Gerade Aushilfen und Ferienjobberinnen und Ferienjobber sollten in die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsabläufe ausführlich eingewiesen werden. Genaue Erläuterungen über die Handhabung technischer Geräte und die bestehenden Sicherheitsbestimmungen haben schon viele Unfälle verhindert.

Häufige Fragen

Die Unfallanzeigen für Beschäftigte der kommunalen Mitglieder werden über das Mitgliederportal der UKH und diejenige für Schülerinnen und Schüler über das Schulportal der UKH erstattet.

Die Leistungen der Unfallkasse Hessen nach Arbeits- und Schulunfällen werden ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Wir erhalten entweder durch die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige (Betrieb, Kommune, Land, Kita, Schule) oder durch einen ärztlichen Bericht Kenntnis von einem Unfall und treten sofort in die Prüfung ein: Handelt es sich um einen versicherten Unfall oder eine Berufskrankheit? Die Leistungen werden dann automatisch festgestellt.

Selbstverständlich können Sie sich nach einem Unfall auch persönlich bei der Unfallkasse Hessen melden (069 29972-440 oder ukh@ukh.de).

Das ist unterschiedlich geregelt:

  1. Für den allgemeinen Bildungsbetrieb selbst ist keine Gefährdungsbeurteilung für Studierende erforderlich. Allerdings sind die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
  2. Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in der Hochschule zu absolvieren sind, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, inwieweit die Studierenden durch den Umgang mit Arbeitsmitteln gefährdet sind oder ob sie gegenüber Gefahrstoffen oder biologischen Stoffen exponiert sind. Hier sehen die staatlichen Vorschriften bei Bedarf ausdrücklich gleichwertige Schutzmaßnahmen vor, was nur Resultat einer Beurteilung sein kann. Ggf. sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Für Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule stehen, sind wie für andere Beschäftigte Gefährdungsbeurteilungen Pflicht. Dies kann auch bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen von internen Forschungsprojekten der Fall sein, wie sie häufig im Rahmen von Abschlussarbeiten vorkommen, da sie in erster Linie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen.

In vielen Fällen werden die Beurteilungen für Beschäftigte und Studierende ähnliche bis gleiche Inhalte haben, da sich die Tätigkeiten räumlich und sachlich überschneiden. Bei den Maßnahmen kann es expositionsbedingt zu Unterschieden kommen.

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