Letzte Änderung: 03. Juni 2023
Absicherung für Studierende und Beschäftigte bei Unfällen an der Hochschule
Welche Personengruppen an der Uni sind bei der UKH versichert?
Im Bereich der Hochschulen gibt es einige verschiedene Personenkreise und Funktionsträger*innen, die nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Versicherungsschutz genießen (Beschäftigte, Studierende, Doktorand*innen, Gasthörer*innen etc.). Aber nicht alle Tätigkeiten und Personen sind gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz für angestellte Beschäftigte und Lehrende
Das Beschäftigungsverhältnis wird durch Abschluss eines Dienstvertrags begründet. Charakteristisch für die Beschäftigung sind:
- Zahlung eines festen Arbeitsentgelts (z. B. Stunden- oder Monatslohn),
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Regelung über Kündigung,
- Anspruch auf Urlaub,
- fehlendes Unternehmerrisiko seitens des Beschäftigten.
Der Unfallversicherungsschutz von Bediensteten der Hochschule erlischt auch nicht, wenn die Entgeltzahlung aus Drittmitteln erfolgt, z. B. im Rahmen eines von der Industrie finanzierten Forschungsprojekts.
Beamtinnen und Beamte sind versicherungsfrei und damit nicht gesetzlich unfallversichert.
Untersuchungen und Prüfungen stehen unter Unfallschutz
Auch Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind), genießen Unfallschutz.
Das können z. B. ärztliche oder psychologische Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustands sein, die auch in betriebsärztlichen Zentren durchgeführt werden. Ebenso gehören Eignungsprüfungen zum Hochschulstudium dazu (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).
Freie Mitarbeiter*innen und Selbstständige
Hierbei kann es sich z. B. um Lehrbeauftragte oder aber um Handwerker*innen handeln. Selbstständig ist in der Regel eine Person, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt – ohne Weisungsbefugnis des Auftraggebers. "Freie Mitarbeiter*innen" sind nicht automatisch als "Selbstständige" einzuordnen. Hier kommt es in Sachen Versicherungsschutz auf die Gesamtbetrachtung an. "Selbstständige" im rechtlichen Sinn sind nicht sozialversichert, sie müssen sich in der Regel selbst um ihren Unfallschutz kümmern. Bei freien Mitarbeitenden kann die Sache anders aussehen, solange sie weisungsgebunden tätig werden.
Im Falle eines Unfalls prüft die UKH das Versicherungsverhältnis im Einzelfall. Im Zweifel sorgt das Statusfeststellungsverfahren der BfA für Klarheit, ob jemand selbstständig oder aber abhängig beschäftigt ist (§ 7a SGB IV).
Die „Wie-ein-Beschäftigter“-Tätigen …
Gesetzlich unfallversichert sind auch Personen, die "wie ein Beschäftigter" tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach der Rechtsprechung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die
- mehr oder weniger vorübergehend, ernsthaft, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt und von wirtschaftlichem Wert ist,
- dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht,
- ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem
- allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen,
- unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist ("arbeitnehmerähnliche" Tätigkeit).
Es kommt also darauf an, dass
- die Tätigkeit vergleichbar ist mit der Tätigkeit von Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen,
- durch das Ergebnis der Arbeit die Aufgabenbewältigung der Hochschule (z. B. ein Forschungs- und Lehrauftrag) in wesentlichem Umfang gefördert wird.
Beispiel:
Ein Student springt kurzfristig im Labor für einen technischen Angestellten ein, der für einige Stunden ausfällt.
Ausstrahlung – Entsendung ins Ausland ist versichert
Nach § 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht auch für Personen, die im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Das nennt man "Ausstrahlung".
Beispiel: Ein im Angestelltenverhältnis zur Uni stehender Mitarbeiter wird von der Arbeitgeberin für ein Jahr nach Genf zur CERN entsandt. Er unterliegt weiterhin der deutschen Sozial- und damit auch Unfallversicherung.
Einstrahlung – entsendete ausländische Arbeitnehmer*innen sind nicht versichert
Arbeitnehmer unterliegen bei einer Beschäftigung im deutschen Inland im Wege der Einstrahlung nicht den Vorschriften der deutschen Sozialversicherung (§ 5 SGB IV 22). Eine Entsendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Beschäftigter sich auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland nach Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
Versicherungsschutz für Studierende
Studierende im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 8 c SGB VII sind Personen, die an Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen – also eingeschriebene Student*innen –, aber auch Gasthörer*innen und Doktorand*innen, die bereits die Abschlussprüfung abgelegt haben.
Der Begriff Hochschule umfasst alle Hochschulen, gleichgültig, ob der Staat bzw. das Land oder eine private Einrichtung die Trägerschaft innehat. Voraussetzung für den Unfallschutz ist, dass der Studierende die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig beruflich, aus- oder fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen oder Vorträgen reicht grundsätzlich nicht aus.
Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es – ebenso wie im Schulbereich – darauf an, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Erforderlich ist stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit der Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist bei Studierenden nur bei Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Dazu gehört auch der Besuch von Universitätsbibliotheken, Seminaren und Instituten für Studienzwecke, sowie die Beteiligung an Exkursionen und am Hochschulsport.
Bin ich auch zu Hause beim Lernen versichert?
Nein, Studien oder Arbeiten zu Hause stehen nicht unter Unfallschutz, auch wenn sie als Vorbereitung für das Examen erforderlich sind. Entscheidend kommt es immer darauf an, dass die Tätigkeit – wenn sie unter Versicherungsschutz stehen soll – dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.
Auch in Zeiten der Coronapandemie könnte ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim häuslichen Studieren/Lernen nur dann hergeleitet werden, wenn die Hochschule z. B. verpflichtende Online-Vorlesungen anbietet (organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule), bei denen die Teilnahme der Studierenden dokumentiert bzw. kontrolliert wird. Die Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten
Und was ist mit Doktorand*innen, Diplomand*innen und Stipendiat*innen?
Gemäß Satzung einiger Unfallkassen können auch diese Personengruppen, die keine Beschäftigten und/oder Studierende sind, unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie sich auf dem Uni-Gelände aufhalten. Die Wege dorthin und wieder nach Hause sind nicht versichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i. V. m. der Satzung).
Wer oder was ist genau versichert? Fallgestaltung von A bis Z
Assistent*innen:
Hochschulassistent*innen sind Beschäftigte und stehen – sofern sie nicht beamtet sind – unter gesetzlichem Unfallschutz.
Auslandspraktika
Das Studium oder die sonstige praktische Tätigkeit von Studierenden, Doktorand*innen oder Diplomand*innen im Ausland ist nur dann versichert, wenn es sich um eine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstaltung der deutschen Hochschule handelt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtung im Ausland erfasst. Dies kann z. B. bei wissenschaftlichen Exkursionen eines Universitätsbereichs ins Ausland der Fall sein.
Bei frei gewählten praktischen Ausbildungsabschnitten im Ausland besteht in der Regel kein Unfallversicherungsschutz mehr.
Auslandssemester
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Auslandssemestern kann dann begründet werden, wenn diese Bestandteil des inländischen Hochschulstudiums sind. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn sie formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium zuzurechnen sind. Für eine formale Anbindung spricht z. B., dass das Studium nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll, die Studierenden an den Heimathochschulen immatrikuliert bleiben und erbrachte Studienleistungen durch die Heimatinstitution voll anerkannt werden. Inwieweit die Heimathochschule die organisatorische Verantwortung für Austauschstudierende hat, kann nur anhand der konkreten Regelungen im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich behält die Heimathochschule dann die Organisationsgewalt, wenn sie in sachlicher Hinsicht (Abwicklung und Inhalt des Aufenthalts, Eingriffsmöglichkeit bei besonderen Vorkommnissen) ein Weisungsrecht oder ein Kontrollrecht irgendwelcher Art hat.
Sonderfälle Diplomand*innen und Doktorand*innen
Um ihre Diplom- oder Promotionsarbeit zu fertigen, besuchen Diplomanden und Doktoranden Hochschuleinrichtungen oder sind in Unternehmen tätig. Was ist wie bei wem versichert?
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Doktor- bzw. Diplomarbeit an der Hochschule
Hochschuleinrichtungen werden von Doktorand*innen/Diplomand*innen in der Regel entweder als eingeschriebene Studierende oder nach Ablegen der Abschlussprüfung aufgesucht. Sie benutzen die Hochschulen und ihre Einrichtungen (z. B. Bibliothek) zur Erstellung ihrer Doktor- bzw. Diplomarbeit. Für sie besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr.8 c SGB VII, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Diplom- oder Promotionsarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule ausüben. Es muss ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen.
- Betriebliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Doktor- bzw. Diplomarbeit
Zwischen dem Unternehmen und Doktorand*in/Diplomand*in wird in der Regel vereinbart, dass das Unternehmen über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird bzw. das Unternehmen nach Fertigstellung ein Exemplar der Arbeit erhält oder die Ergebnisse der Arbeit dem Unternehmen zugutekommen (z. B. Verwertungsrechte). Zwischen Doktorand*in/Diplomand*in und Unternehmen wird in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Er oder sie arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich und ist in der Einteilung der Arbeitszeit frei. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf erfolgt nicht. Doktorand*innen/Diplomand*innen erhält für die Tätigkeit im Unternehmen in der Regel kein Entgelt und keine sozialen Leistungen. In Ausnahmefällen wird vom Betrieb ein pauschaler Aufwandersatz als Unterstützung geleistet. Sofern Doktorand*innen/Diplomand*innen im Unternehmen zur Erstellung ihrer Dissertation/Diplomarbeit tätig sind, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Werden sie allerdings als Beschäftigte eingestellt, so genießen sie auch den normalen Unfallschutz wie ein*e Beschäftigte*r.
Drittmittelbezieher*innen
Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ist, wer Arbeitgeber ist und das Entgelt bezahlt. Personen, die z. B. von einem Hochschullehrer auf der Basis eines Privatdienstvertrags angestellt sind und im Rahmen eines Forschungsauftrags aus Mitteln Dritter bezahlt werden, sind als Beschäftigte versichert. Verantwortlich für die unfallversicherungsrechtliche Absicherung ist aber nicht die Hochschule, sondern der „Beschäftigungsgeber“ als Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb ist für diese Fälle in der Regel nicht eine Unfallkasse, sondern eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig, sofern die Hochschulgesetze der Länder keine anderweitige Regelung enthalten.
Gastdozent*innen
Zur Förderung und Unterstützung einer praxisorientierten Lehre kooperieren Hochschulen und Wirtschafts- bzw. Industrieunternehmen miteinander. Geeignete Mitarbeiter*innen dieser Unternehmen können sogar einen Lehrauftrag erhalten. Solche Gastdozenten bleiben i. d. R. im Dienstverhältnis zu ihrem Unternehmen; ein Dienstverhältnis zur Hochschule wird nicht begründet. Versicherungsschutz besteht über die für das entsendende Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.
Gasthörer*innen
Neben den „ordentlich“ eingeschriebenen Studierenden gelten auch Teilnehmer*innen an Vorkursen, Ferienkursen und eingeschriebene Gasthörer*innen als Studierende. Dieser Begriff ist nämlich weit zu fassen und erstreckt sich neben den eingeschriebenen Studenten auf alle Personen, die nach freier Wahl an Vorlesungs- und Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule teilnehmen, und zwar völlig unabhängig von ihrem Beruf, Lebensalter oder ihrer Nationalität. Als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist zu verlangen, dass die/der Studierende die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht zwingend beruflich, aus- oder fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die nur gelegentliche Teilnahme an einer Vorlesung erfüllt die Voraussetzung für gesetzlichen Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht.
Habilitierende
Nach der Rechtsprechung gehören Habilitand*innen zum versicherten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII).
Hochschulsport
Die fakultative Teilnahme Studierender am allgemeinen Hochschulsport ist als versichert anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Sportangebot muss den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitzen.
- Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst (z. B. Hochschulinstitut für Leibesübungen) oder einer hochschulbezogenen Institution (ASTA) durchgeführt werden.
- Die Sportausübung muss innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter der Leitung einer bestellten Übungsleitung stattfinden.
Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf den Hochschulsportanlagen ist ebenso nicht versichert wie das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen.
Immatrikulation
Bereits die Wege zur Immatrikulation und wieder nach Hause sind gesetzlich versichert.
Lehrbeauftragte
Lehrbeauftragte an Hochschulen stehen nach der Rechtsprechung nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen, wenn sie
- mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind,
- weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.
Sie werden im Rahmen eines Werkvertrags tätig und sind als Selbstständige versicherungsfrei.
Praktikant*innen
Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums. Auch nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, sind denkbar.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hoch- oder Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger.
Sonderfall Studierende der Medizin
Sie haben ein so genanntes medizinisch-praktisches Jahr an einer Universitätsklinik oder an einem außeruniversitären Lehrkrankenhaus abzuleisten. Bei Ableistung des medizinisch-praktischen Jahres besteht Unfallversicherungsschutz, denn die klinisch-praktische Ausbildung der Medizinstudent*innen ist hochschulrechtlich, inhaltlich-ausbildungsmäßig und organisatorisch in das Gesamtstudium der Medizin integriert. Zuständig ist die Unfallkasse.
Daneben sieht die Approbation für Ärzt*innen Ausbildungsabschnitte von je bis zu zwei Monaten Dauer (Krankenpflegedienst und Famulatur) vor. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit gelten die o. a. Ausführungen zum Praktikum der Studierenden. Famulant*innen gelten als Praktikant*innen und sind daher über das jeweilige Krankenhaus bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.
Referendar*innen im juristischen Vorbereitungsdienst
Sofern dieser Dienst im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, besteht Versicherungsfreiheit.
Stipendiat*innen
Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es spielt auch keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- und Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger/ die Empfängerin sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Die Gewährung eines Stipendiums (finanzielle Unterstützung) hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes.
Studentische Selbstverwaltung
Engagement in den studentischen Selbstverwaltungsgremien sind der Hochschule zuzurechnen und damit vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Mitglieder der studentischen Selbstverwaltungskörperschaften sind "ehrenamtlich Tätige" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und haben daher – abhängig von der Satzungsregelung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers – im Versicherungsfall sogar Anspruch auf Mehrleistungen.
Übungsleiter*innen
Die Beurteilung, ob ein*e Übungsleiter*in seine/ihre Tätigkeit eher selbstständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind:
- Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; die Übungsleitung legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen ab.
- Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung: je geringer der zeitliche Aufwand der Übungsleitung und je geringer deren Vergütung ist, desto mehr spricht für die Selbstständigkeit. Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung und damit für eine abhängige Beschäftigung.
Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände. Selbstständig tätige Übungsleiter*innen können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Sie müssen ihren Antrag an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 22281 Hamburg, richten.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter*innen
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen gehören nach den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen an. Ihnen obliegt, sofern die Sicherstellung des Lehrangebotes dies erfordert, die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten oder der Anwendung von wissenschaftlichen Methoden. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Es besteht Versicherungsschutz im Beschäftigtenverhältnis.
Wie melde ich einen Unfall?
Liegt nach einem versicherten Unfall im Zusammenhang mit Uni oder Hochschule eine Arbeitsunfähigkeit oder „Studierunfähigkeit“ von mehr als drei Tagen vor, so muss die Hochschule der Unfallkasse Hessen die gesetzliche Unfallanzeige erstatten.
Todesfälle sind sofort telefonisch oder per E-Mail zu melden.
Häufige Fragen
Die Leistungen der Unfallkasse Hessen nach Arbeits- und Schulunfällen werden ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Wir erhalten entweder durch die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige (Betrieb, Kommune, Land, Kita, Schule) oder durch einen ärztlichen Bericht Kenntnis von einem Unfall und treten sofort in die Prüfung ein: Handelt es sich um einen versicherten Unfall oder eine Berufskrankheit? Die Leistungen werden dann automatisch festgestellt.
Selbstverständlich können Sie sich nach einem Unfall auch persönlich bei der Unfallkasse Hessen melden (069 29972-440 oder ukh[at]ukh.de).
Weitere Medien
Seminare
- Erfahrungsaustausch Arbeitssicherheit in Hochschulen
Termin von Termin bis Ort Status 08.11.2023 09.11.2023 Friedrichsdorf Buchbar mehr Infos