Letzte Änderung: 13. April 2024

Versicherungsschutz beim Auslandsaufenthalt

Sind das Auslandssemester und das Auslandspraktikum unfallversichert?

Sprachen lernen und Abenteuer erleben: Viele Studierende möchten eine Zeit Ihrer Ausbildung im Ausland verbringen und Land und Leute kennenlernen. Ehe sie jedoch die Koffer packen, sollte unter anderem geklärt sein, ob für den Auslandsaufenthalt gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Ich packe meinen Koffer und nehme mit … meinen Unfallschutz ins Auslandssemester.
Bild: © schallundschnabel

Vorweg: Die Beurteilung eines Unfallversicherungsfalls im Ausland (Wo sind Betreffende sozial- und damit auch gesetzlich unfallversichert?) ist wegen der verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen sehr stark vom individuellen Sachverhalt abhängig. Deshalb können hier keine allgemeingültigen Aussagen zu bestimmten Fallkonstellationen getroffen werden.  Fragen zum Sozialversicherungsschutz – und damit auch zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes – klären Sie so früh wie möglich mit der Unfallkasse der jeweiligen Hochschule. In Hessen ist dies die Unfallkasse Hessen.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz beim Auslandssemester

Grundsätzlich besteht aber Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Auslandssemestern, wenn die Hochschule das Austauschsemester erlaubt und bestätigt. Dies kann auch ein Austauschprogramm des Studiengangs mit einer Partneruniversität sein. Das Auslandssemester muss allerdings "formal, organisatorisch und inhaltlich" dem Studium zugeordnet sein.

"Formal" bedeutet, dass die Studentinnen und Studenten das Studium nach der Rückkehr fortsetzen werden, die Studierenden während ihres Auslandsemesters an der Heimathochschule immatrikuliert bleiben und die Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden, grundsätzlich nach der Rückkehr von der Heimathochschule anerkannt werden. 

Ob die Heimathochschule die "organisatorische Verantwortung" für die Austauschstudenten hat, kann nur anhand der konkreten Regelungen im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich behält die Heimathochschule dann die Organisationshoheit, wenn sie in sachlicher Hinsicht (Abwicklung und Inhalt des Aufenthaltes, Eingriffsmöglichkeit bei
besonderen Vorkommnissen) ein Weisungsrecht oder ein Kontrollrecht irgendwelcher Art hat.

Dieses Weisungs- oder Kontrollrecht kann z. B. durch eigenes Personal (z. B. durch Dozent*innen der Heimathochschule, die an einer Partnerhochschule im Ausland unterrichten) ausgeübt werden, außerdem in Zusammenarbeit mit der Partnerhochschule oder wenn eine Person an der ausländischen Hochschule beauftragt wurde, diesen Einfluss auszuüben.

„Das Auslandssemester muss formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium zugeordnet sein.“

Der gesetzliche Unfallschutz reist bei Praktika im Ausland in der Regel nicht mit.  Bild: © eldarnurkovic, Adobe Stock

Kein Versicherungsschutz für Studierende beim Auslandspraktikum

Die Praktikant*innen im Ausland sind grundsätzlich nicht über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Nur im Einzelfall kann ein Auslandspraktikum unter Versicherungsschutz stehen. Möglich ist dies, wenn der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule wesentlich ist.

In der Regel fehlt es an dem geforderten organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule; selbst dann, wenn im Zusammenhang mit Studium oder Promotion eine praktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden muss. Denn in der Regel organisieren die Studierenden ihre Praktika selbst. Praktika sind grundsätzlich über den Praktikumsbetrieb versichert. Erkundigen Sie sich hierzu im Vorfeld über Sozialversicherungsrecht des Gastlandes.

Deutsches Sozialversicherungsrecht gilt auch im Ausland

Die Vorschriften über die Sozialversicherungspflicht gelten an sich nur für Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten koordiniert die europäische Verordnung (EWG) 1408/71 im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz die Sozialversicherungsvorschriften der beteiligten Länder. Daneben gibt es einige Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland bilateral mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Diese koordinieren die Sozialversicherungsvorschriften der beiden beteiligten Staaten. Für Auslandssachverhalte im Verhältnis zu sonstigen Staaten gilt § 4 SGB IV (Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland) bzw. § 5 SGB IV (Einstrahlung von ausländischem Sozialversicherungsrecht nach Deutschland).

Hauptziel all dieser Regelungen ist, dass bei zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalten das Heimatsozialversicherungsrecht des Betroffenen statt der ihm fremden Regelungen des Aufenthaltsstaates weiter gelten.

Informationen

*Pflichtfeld

Schüler*in
Schule
Zeitraum der Auslandsfahrt

Die Schulfreizeit findet statt in der Zeit

Erziehungsberechtigte*r
Datenschutz und Absenden

Weitere Informationen

Spitzenverband GKV: Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland

Häufige Fragen

Grundsätzlich sind nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studierende gesetzlich unfallversichert. Gasthörer*innen oder so genannte Senioren- oder Ruhestandsstudierende sind nicht versichert, da diese Studien Freizeitcharakter aufweisen. Versicherungsschutz besteht bei allen studienbezogenen Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Dazu gehören nicht nur der Besuch von Vorlesungen, Seminaren oder Übungen, sondern auch die Beteiligung an studentischer Selbstverwaltung, der Besuch der Universitätsbibliothek oder auch Exkursionen.Gesetzlich unfallversichert sind bereits der Weg zur Immatrikulation und auch noch der Weg von der Exmatrikulation nach Hause. Nicht versichert sind allerdings die Anfertigung einer Diplomarbeit, private Studienfahrten oder das Nachbereiten einer Vorlesung in den eigenen vier Wänden.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie auch in dieser Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Zuständig für Schutz und Leistungen ist für diese Zeit des Praktikums die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse des Praktikumsbetriebs.

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