Letzte Änderung: 13. April 2024

Unfall in der Schule

Der richtige Transport nach einem Schul- oder Kitaunfall

Ein Kind ist im Schulhof vom Klettergerüst gestürzt und hat sich den Kopf aufgeschlagen – nach einem solchen Unfall herrscht erst mal große Aufregung. Wenn nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen entschieden wird, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt aufgesucht werden muss, sind Lehrkräfte oder Erzieher*innen oft unsicher bei der Wahl des passenden Transportmittels. Die Folge: Aus Unwissenheit wird selbst bei Bagatellverletzungen oft der Rettungsdienst alarmiert, der dann möglicherweise für echte Notfälle nicht zur Verfügung steht. Wir wollen Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.

Bei leichten Verletzungen: Entscheidung nach Augenmaß

Wenn Kinder nach einem Unfall in der Schule oder der Kita zum Arzt/zur Ärztin oder ins Krankenhaus müssen, ist bei der Auswahl des Beförderungsmittels Augenmaß gefragt. Grundsätzlich sollte das Transportmittel nach der Art und Schwere der Verletzung gewählt werden. Dabei ist es bei den sehr häufigen Bagatellverletzungen zulässig und angebracht, Verletzte auch zu Fuß, mit dem Privat-Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Taxi in die Arztpraxis oder ins Krankenhaus zu bringen. Dies gilt zum Beispiel für Verletzungen wie kleinere Platz-, Kratz-, und Schürfwunden, Prellungen oder Quetschungen. Die genannten Beförderungsarten sind rechtlich zulässig. Nur nach schweren Unfällen oder bei Bewusstlosigkeit, stark blutenden Wunden oder Knochenbrüchen sollte der Rettungsdienst gerufen werden.

Eine Taxileuchte auf dem Dach eines PKW

Bild: © Jan Will, Adobe Stock

Taxi-Gutscheine der UKH

Wenn ein Taxi in angemessener Zeit gerufen werden kann, ist eine Taxifahrt der mit dem Privat-Pkw vorzuziehen. So kann sich die Begleitperson um das verletzte Kind kümmern. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Fahrtkosten für Verletzte und in der Regel für eine Begleitperson in die ärztliche Praxis und zurück zur Einrichtung. Die UKH stellt den Einrichtungen im Bedarfsfall hierfür Taxi-Gutscheine zur Verfügung. Die Taxiunternehmen sind berechtigt, ihre Kosten unmittelbar mit der Unfallkasse abzurechnen  (Weitere Informationen …).

Einzelne Kita-Träger untersagen den Transport von Kindern mit dem Privat-Pkw der Erzieher*innen (z. B. bei Ausflügen). In diesen Fällen sollte mit dem Träger bereits vorab abgeklärt werden, ob diese Einschränkung auch im Notfall für den Transport zum Arzt gilt.

Unfall in der Kita oder in der Schule
Beispiele für leichte Verletzungen
  • kleine Schürfwunden
  • Splitter unter der Haut
  • kleine Schnittwunden
  • leichte Prellungen an Armen oder Händen
Beispiele für schwere Verletzungen
  • Arm- und/oder Beinbruch
  • schwere Prellungen
  • Gehirnerschütterungen
  • stark blutende Wunden
  • Bewusstlosigkeit
Transportmittel
  • zu Fuß
  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • mit dem Taxi
Transportmittel
  • im Rettungswagen
  • im Notarztwagen
  • im Notfall mit dem Hubschrauber

Bei schweren Verletzungen: Notrufzentrale anrufen!

Ein Anruf in der Notrufzentrale ist immer dann angebracht, wenn eine Verletzung sofort versorgt werden muss, etwa weil eine starke Blutung gestillt werden muss oder eine spezielle Versorgung schon beim Transport notwendig ist. Beispiele für solche Verletzungen sind großflächige und stark blutende Wunden, Knochenbrüche von Arm oder Bein, Wirbelsäulenverletzungen, ein Schock oder Anfall sowie größere Verbrennungen oder Verbrühungen. Bei Kopfverletzungen sollte überprüft werden, ob eine Gehirnerschütterung vorliegt. Hinweise darauf sind Bewusstseinsverlust (eventuell nur kurz), Übelkeit, Erbrechen oder eine Erinnerungslücke. Die Notrufzentrale entscheidet anhand des Unfallablaufs und der Verletzung, welches Transportmittel (Rettungswagen, in extremen Fällen auch der Notarztwagen oder Rettungshubschrauber) angemessen ist.

Transport zur ärztlichen Praxis ist Erste Hilfe

Der Transport in die Arztpraxis zählt zur Ersten Hilfe. Da Ersthelfende im Regelfall Laien sind, bei denen ärztliches Wissen nicht vorausgesetzt werden kann, muss ein*e Ersthelfer*in selbst bei einer Verschlimmerung der Verletzung durch Erste Hilfe nicht mit rechtlichen Folgen rechnen, wenn diese nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wurde. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine Verletzung unterschätzt und daher das falsche Transportmittel gewählt wurde.

Transport in die Arztpraxis ist gesetzlich unfallversichert

Verletzte Beschäftigte und Kinder stehen auch während des Transports zum Arzt oder zur Ärztin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt ebenso für Personen, die Verletzte begleiten – unabhängig vom gewählten Transportmittel. Die häufig anzutreffende Meinung, Fahrten zur ärztlichen Praxis mit dem Privat-Pkw stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ist falsch. Die gesetzliche Unfallversicherung steht für die Behandlung und Entschädigung aller Unfallfolgen ein – auch für solche, die beim Transport zum Arzt oder zur Ärztin entstanden sind.

Und was ist mit der Haftungsfrage?

Kein*e Ersthelfer*in, keine Lehrkraft, kein*e Erzieher*in wird für eine möglicherweise unangemessene Wahl des Transportmittels zur Rechenschaft gezogen.

Häufige Fragen

Ja, auch bei diesen Fahrten sind Kinder versichert. Es ist u. E. jedoch wichtig, dass die Eltern der mitfahrenden Kinder im Vorfeld ihr Einverständnis schriftlich erklären. Die Kita muss in Abstimmung mit dem Träger die als Fahrer*innen eingesetzten Personen offiziell (möglichst schriftlich) beauftragen. Dann sind diese ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass die Kinder entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, d. h. mit geeignetem Kindersitz und Sicherheitsgurt, transportiert werden. Die Frage der KFZ-Versicherung (bei Schäden am eingesetzten Fahrzeug) muss getrennt bewertet werden.

Grundsätzlich hat der/die Arbeitgeber*in den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail). In der Schülerunfallversicherung obliegt diese Pflicht der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung). Bei ehrenamtlich Tätigen müssen die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle melden.

Ein Schulunfall ist ein Unfall, den ein*e Schüler*in wegen des Besuchs einer allgemein oder berufsbildenden Schule erleidet. Dasselbe gilt für den Unfall während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und zumindest im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden. Alle damit zusammenhängenden Wege sind auch versichert. Diese Unfälle nennt man Schulwegunfälle.

In der Regel ja. Grund: Schüler*innen können sich selbst und andere vor allem deshalb gefährden, weil ihnen die nötige Erfahrung fehlt, sich mit der erforderlichen Rücksichtnahme und der gegenseitigen Anpassung in die nicht selbst gewählte Gruppe in der Schule einzufügen.

Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass es unter den Schülerinnen und Schülern zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt. In der Regel sind Verletzungen, die durch solche Raufereien entstehen, schulbezogen und damit versichert. Der Versicherungsschutz besteht bei Streitigkeiten grundsätzlich sowohl während des eigentlichen Schulunterrichts als auch während der Pausen, auf den Wegen zur Schule und nach Hause und bei Klassenfahrten.

Die Unfallkasse prüft den Versicherungsschutz im Einzelfall aufgrund der vorgeschriebenen Unfallmeldung. Geprüft wird, ob die gesamten Umstände des Einzelfalls, die Persönlichkeit des/der Verletzte, die Art des Streits im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Stellt sich heraus, dass der Anlass für die Rauferei in der Schule rein privater Natur war (z. B. Fortführung einer privat begonnenen Auseinandersetzung), kann der Versicherungsschutz abgelehnt werden.

Schüler*innen sind gesetzlich unfallversichert während des Besuchs von allgemein oder berufsbildenden Schulen und bei der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht auch auf allen damit zusammenhängenden unmittelbaren Wegen.

Essen und Trinken sowie der Einkauf von Nahrungsmitteln sind eigentlich dem persönlichen und somit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Aber: Bei Schüler*innen sind die Wege von der Schule zum Einkauf von Lebensmitteln versichert, wenn sie zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind. Das Essen dient ja im Wesentlichen dazu, die Arbeitskraft bzw. Schulfähigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen zu erhalten und es ihm damit zu ermöglichen, die schulische Tätigkeit fortzusetzen. Achtung: Im Geschäft, beim Einkauf selbst, besteht kein Unfallschutz.

Das Verbandbuch ist verschlossen aufzubewahren. Nur zwingend berechtigte Personen dürfen Zugriff darauf haben. Auf den Verbandkasten müssen hingegen alle Beschäftigten Zugriff haben, so dass beides getrennt aufbewahrt werden muss.

Alternativ: Legen Sie Verbandbuch-Blanko-Formulare zum Verbandkasten, auf denen Mitarbeiter*innen selbst ihre Verletzung dokumentieren können. Das Formular wird in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige Person weitergeleitet. Ist das Verbandbuch voll, muss es fünf Jahre lang aufbewahrt und dann datenschutzkonform vernichtet werden (§24 Abs. 6 UVV „Grundsätze der Prävention“). Quelle

Ja, der Versicherungsschutz besteht auf dem Weg zwischen Kindergarten und Sportstätte. Unabhängig von der Frage des Versicherungsschutzes muss selbstverständlich eine entsprechende Beaufsichtigung durch genügend Begleitpersonal von der Kita gewährleistet sein.

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