Letzte Änderung: 14. April 2024

Rahmenbedingungen für wirksame Erste Hilfe in Kindertagesstätten

Erste Hilfe in der Kita – so sind Erzieher*innen und Eltern auf der sicheren Seite

Verletzungen in Kindertageseinrichtungen reichen von der einfachen Schürfwunde bis hin zu schwereren Blessuren, wie Armbruch etc. Eine sachgerechte Erste Hilfe kann Verletzungsfolgen mildern und im Ernstfall auch Leben retten. Wichtig ist, dass alle notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in der Kita vorhanden sind. Unsere Basisinformationen sollen Ihnen Sicherheit dabei geben.

Sachliche Voraussetzungen

Erste-Hilfe-Material

In jeder Einrichtung muss mindestens ein Verbandkasten Typ C nach DIN 13157 vorhanden sein. Seit dem 1.11.2021 muss dieser u. a. auch zwei Gesichtsmasken und vier Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut beinhalten. Ferner wurde die Anzahl der Verbandsmaterialien wie z. B. der Wund- und Fingerkuppenverbände geändert. Ergänzend zu den Verbandmaterialien sind Kältepacks zur Kühlung bei Prellungen etc. sinnvoll, die im Kühlschrank der Kita gelagert werden.

Bei Ausflügen und Wanderungen ist entsprechendes Erste Hilfe-Material mitzunehmen. Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Orte sind entsprechend zu kennzeichnen (weißes Kreuz auf grünem Grund).

Kommunikationsmittel

Jede Kindertagesstätte braucht während der Öffnungszeiten ein jederzeit zugängliches Telefon. Bei Ausflügen sollte ein Mobiltelefon mitgeführt werden. Direkt beim Telefon in der Kita bzw. im Mobiletelefon gespeichert finden sich folgende Telefonnummern:

  • Notruf
  • Giftzentrale
  • Arztpraxen
  • Taxizentrale
  • Namen der Ersthelfer*innen

Unter H3 Kommunikationsmittel: Als Unterstützung kann das Notrufnummernverzeichnis (DGUV Information 204-033) dienen.

Checkliste: Verhalten nach einem Unfall

  • Bagatellverletzungen werden z. B. mit einem Pflaster versorgt und in den Meldeblock zur Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen (DGUV Information 204-021) eingetragen. Die Erziehungsberechtigten sind über die Verletzung zu informieren, eine Unfallanzeige ist nicht erforderlich.
  • Kinder mit leichten Verletzungen (vermutlich kurze Behandlungsdauer) sind in der nächstgelegenen ärztlichen Praxis vorzustellen. Eine Unfallanzeige muss trotzdem erstellt werden. Die Beförderung kann z. B. mit einem privaten KFZ, sofern eine angemessene Beaufsichtigung des Kindes möglich ist und der Träger der Einrichtung dem zustimmt, oder Taxi erfolgen.
  • Kinder mit schweren Verletzungen müssen einem sogenannten Durchgangsarzt vorgestellt werden. Das kann ein niedergelassener Arzt, aber auch die Unfallambulanz einer Klinik sein. Bei schweren Verletzungen kann ein Transport mit dem Rettungswagen erforderlich sein. Die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen erstellt werden.
Bild: © UKH
Mädchen mit Helm sitzt weinend auf der Straße. Vor ihr liegt ein Fahrrad, hinter ihr steigt jemand aus einem Auto.

Erste-Hilfe-Lehrgänge für Kindertageseinrichtungen

Wir möchten sicherstellen, dass in den Einrichtungen bedarfsorientiert ausreichend Ersthelfer*innen gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 zur Verfügung stehen. Den Antrag auf Kostenübernahme (Berechtigungsscheine) für die Erste-Hilfe-Lehrgänge können Sie über unser Erste-Hilfe-Portal stellen.

Häufige Fragen

Unternehmen und Schulen sind verpflichtet Ersthelfer*innen für unsere Versicherten bereitzustellen. Für die Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen können Berechtigungsscheine online angefordert werden. Hierzu benötigt eine feste Ansprechperson in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Schule einen individuellen Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren.

Mit diesem Zugang loggt sich die Ansprechperson, die uns künftig für Fragen zur Verfügung steht, über die Anmeldemaske ein. Unser Ziel ist eine bedarfsorientierte Zahl von Ersthelfer*innen sicherzustellen. Deshalb richten wir je nach Art der Unternehmen und Schulen passende Kontingente (z. B. für Verwaltungen, Bauhöfe, Kindertageseinrichtungen, Lehrkräfte) zur Anforderung der Berechtigungsscheine ein. Im Rahmen dieser Kontingente erfassen Unternehmen und Schulen online die geforderten Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Beschäftigten, Gruppen, Standorte, etc.).

Die Zugangsdaten wurden an alle Mitgliedsbetriebe versendet. Bitte informieren Sie sich daher ggf. in Ihrem Betrieb, wer für Ihren Bereich den Antrag zur Kostenübernahme stellt und die Zugangsdaten hierfür erhalten hat. Bei der Erstanmeldung werden von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller Kontaktdaten abgefragt. Somit gibt es pro Mitgliedsbetrieb bzw. pro Schule meist nur eine*n feste*n Antragsteller*in. Schulen erreichen das Erste-Hilfe-Onlineverfahren über das Extranet UKH Schulportal.

Liegen Ihrem Betrieb/Ihrer Schule keine Zugangsdaten vor, kontaktieren Sie unser Servicetelefon unter 069 29972-440 oder senden Sie uns eine E-Mail an Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Schutz der Betriebe und Schulen grundsätzlich keine Zugangsdaten an private E-Mail-Adressen versenden. Da es sich um einen geschützten Zugang (Benutzername und Passwort) handelt, können die jeweiligen Zugangsdaten nur an die offizielle E-Mail-Adresse der Schule oder der uns mitgeteilten Ansprechperson des Betriebes versendet werden.


Kontingent 3

Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Lehrgänge in Kitas beantragen

Bitte fassen Sie alle Kindertageseinrichtungen Ihres Trägers zusammen.

Kindertagesstätten in Trägerschaft der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beachten bitte die Informationen zu Kontingent 13.

Berechnungsgrundlage: Kindergruppen und Standorte

Für die Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen können Sie im Erste-Hilfe-Portal der UKH Berechtigungsscheine beantragen. Bitte geben Sie hierfür an, wie viele Standorte Ihre Kindertageseinrichtungen haben und wie viele Kindergruppen insgesamt gleichzeitig betreut werden.

Beispiel zur Berechnung der Kindergruppen:

Kindertageseinrichtung A betreibt 4 Vormittagsgruppen und 2 Nachmittagsgruppen – maximal also 4 Gruppen gleichzeitig. Kindertageseinrichtung B betreibt 3 Vormittagsgruppen und 1 Nachmittagsgruppe, also maximal 3 Gruppen gleichzeitig.
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 7 Gruppen an 2 Standorten an.

Kindertageseinrichtungen mit einem „offenen Konzept“ berechnen die Gruppenzahl nach den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wie folgt:

  • Je 25 Kinder über 3 Jahre = 1 Gruppe
  • Je 12 Kinder unter 3 Jahre = 1 Gruppe

Beispiel zur Berechnung der Kindergruppen bei Kitas mit offenem Konzept:

In einer Kindertageseinrichtung mit „offenem Konzept“ werden 30 Kinder über 3 Jahren und 15 Kinder unter 3 Jahren betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an einem Standort an.

Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für kommunale Kitas

Für (kommunale) Kindertageseinrichtungen übernehmen wir Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je betriebener Kindergruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2c DGUV Vorschrift 1). Zusätzlich übernehmen wir Lehrgangsgebühren für eine*n weitere*n Ersthelfer*in je Einrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren. Diese zusätzlichen Berechtigungsscheine sollen unter den Einrichtungen nicht gleichmäßig, sondern nach Bedarf verteilt werden.

Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die

  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erste-Hilfe-Fortbildung
  • Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Wir übernehmen keine Gebühren für den Lehrgang "Erste Hilfe am Kind".

Wichtig: Wir empfehlen die Teilnahme an der „Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“. Dieser zielgruppenspezifische Lehrgang ist besonders für Personal in Kindertageseinrichtungen geeignet. Mit der Teilnahme erreichen Sie den Status einer betrieblichen Ersthelferin bzw. eines betrieblichen Ersthelfers.


Kontingent 13

Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Lehrgänge von Kindertageseinrichtungen, deren Träger Mitglied bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist

Zwischen der BGW und der UKH besteht eine Kooperationsvereinbarung, die für alle Kindertageseinrichtungen gilt, deren Träger Mitglied bei der BGW und deren betreute Kinder kraft Gesetzes bei der UKH versichert sind. Deswegen sind wir seit 01.07.2019 Ansprechpartnerin für diese Kitas im Bereich Erste Hilfe.

Berechnungsgrundlage sind die betreuten Kindergruppen

In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Kindergruppen in Ihrer Kindertageseinrichtung an.

Beispiel zur Berechnung der Kindergruppen:

Sie betreiben 3 Vormittagsgruppen und 3 Nachmittagsgruppen. Das sind maximal 3 Gruppen gleichzeitig. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 3 Gruppen an.

Kindertageseinrichtungen mit einem „offenen Konzept“ berechnen die Gruppenzahl nach den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wie folgt:

  • Je 25 Kinder über 3 Jahre = 1 Gruppe
  • Je 12 Kinder unter 3 Jahre = 1 Gruppe

Beispiel zur Berechnung der Kindergruppen bei Kitas mit offenem Konzept:

In einer Kindertageseinrichtung mit „offenem Konzept“ werden gleichzeitig 30 Kinder über 3 Jahren und 15 Kinder unter 3 Jahren betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.

Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für BGW-Kitas (Kontingent 13)

Wir übernehmen für Ihre Kindertageseinrichtung Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je gleichzeitig betriebener Kindergruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2c DGUV Vorschrift 1) in einem Zeitraum von 2 Jahren. Die BGW beteiligt sich aufgrund der Kooperationsvereinbarung an diesen Kosten.

Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die

  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erste-Hilfe-Fortbildung
  • Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Wir übernehmen keine Gebühren für den Lehrgang „Erste Hilfe am Kind“.

Wichtig:

  • Wir empfehlen die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Dieser zielgruppenspezifische Lehrgang ist besonders für Personal in Kindertageseinrichtungen geeignet. Mit der Teilnahme erreichen Sie den Status eines betrieblichen Ersthelfers bzw. einer betrieblichen Ersthelferin.
  • Den Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren erhält die Kindertageseinrichtung, nicht der Träger. Falls der Träger Berechtigungsscheine beantragen möchte, erfragen Sie die Zugangsdaten bei Ihrer Kindertageseinrichtung.

Häufige Fragen

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen haben eine Rahmenvereinbarung mit den ermächtigten Stellen geschlossen, die eine pauschale Gebühr pro Teilnehmer*in vorsieht. Für folgende Lehrgänge

  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erste-Hilfe-Fortbildung
  • Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
  • Erste-Hilfe-Fortbildung Schule

können ermächtigte Stellen Lehrgangsgebühren berechnen. Im Jahr 2023 beträgt die Lehrgangsgebühr 37,04 EUR. Für Lehrgänge, die ab dem 01.01.2024 beginnen, beträgt die Lehrgangsgebühr 42,00 EUR pro Teilnehmer*in.

Für den feuerwehrspezifischen Zusatzlehrgang übernehmen wir in den Kalenderjahren 2023/2024 den Anteil in Höhe von 7,40 EUR.

Wichtig: Damit die ermächtigte Stelle die Lehrgangsgebühren direkt mit der UKH abrechnen kann, legen Betriebe und Schulen den ermächtigten Stellen die Berechtigungsscheine spätestens zu Lehrgangsbeginn vor.

Der Gesetzgeber und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) verlangen von ihren Mitgliedsunternehmen und -betrieben, dass sie ab zwei anwesenden Versicherten qualifizierte Ersthelfer*innen bereithalten. Die Rechtsgrundlagen sind:

Rechtliche Fragen – Wenn Erste Hilfe zum Problem wird …

Eigentlich müsste ja alles klar sein. In Kindertageseinrichtungen ist Erste Hilfe-Material vorhanden, die Ersthelfer*innen sind geschult. Die Unfallkasse Hessen konnte bisher in all den Jahren auch keine gehäuft auftretenden Probleme durch vermeintlich unsachgemäße Erste Hilfe-Leistungen feststellen.

Dennoch ist in den Bildungseinrichtungen eine gewisse Verunsicherung hinsichtlich der Wundversorgung, dem Entfernen von Zecken u. Ä. zu beobachten. Gründe hierfür sind in der Regel Konflikte mit Eltern, die den pädagogischen Fachkräften eine fehlerhafte Erste Hilfe vorwerfen und teilweise sogar mit juristischen Konsequenzen drohen.

Diese „elterliche Sorge“ kann dazu führen, dass sich Ersthelfer*innen teilweise gar nicht mehr trauen, ein einfaches Pflaster zu kleben oder gar eine Zecke zu entfernen. So verständlich die Sorge der Eltern um das Wohl ihrer Kinder ist, kann sie hier aber geradezu das Gegenteil bewirken: nämlich eine Verschlimmerung von Verletzungen aufgrund des Unterlassens einer eigentlich angezeigten Erste Hilfe-Leistung. Als Unfallkasse möchten wir dieser Entwicklung im Sinne einer wirksamen Ersten Hilfe entgegentreten.

Schnelle Hilfe ohne Haftung

Pädagogische Fachkräfte sind zur Ersten Hilfe verpflichtet. Jede Wunde sollte mit möglichst keimfreiem Verbandmaterial abgedeckt werden. Für kleinere Wunden mit nur geringer Blutung eignet sich ein Wundschnellverband, umgangssprachlich auch „Pflaster“ genannt. Dies entspricht der aktuellen und gängigen Erste Hilfe-Praxis. Es ist ein selbstverständliches Vorgehen.

Im Rahmen der Erste Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer/die Ersthelferin grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt. Die tausendfache tägliche Praxis zeigt, dass dies aber gerade bei Erste Hilfe-Leistungen in der Kita nicht wahrscheinlich ist. Eine überzogene Ängstlichkeit der Eltern sollte daher nicht als Anlass für eine Verunsicherung der Helfenden dienen.

Bild: © cicisbeo, Adobe Stock
Kind bekommt ein Pflaster aufs Knie geklebt.

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