Letzte Änderung: 20. April 2024

Erste Hilfe im Betrieb

Unternehmen müssen eine wirksame Erste Hilfe organisieren

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Informationen zum Thema Ersthelfende im Betrieb

Nach einem Unfall ist es wichtig, dass sofort Erste Hilfe geleistet wird. Denn eine schnelle und fachgerechte Erstversorgung ist für eine vollständige Genesung entscheidend. Deshalb sind gut ausgebildete Ersthelfer*innen sowie erforderliche Einrichtungen und Erste-Hilfe-Material unverzichtbar. Arbeitgeber*innen sind dafür zuständig, alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb bereitzustellen.

Wenn jede Sekunde zählt … bleibt keine Zeit zum Suchen
Bild: © schallundschnabel

Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb umzusetzen (§§ 14, 21 und 23 SGB VII). So sind sie unter anderem verpflichtet, qualifizierte Ersthelfer*innen vor Ort zu haben.

Pflichten der Arbeitgeber*innen

Nach DGUV Vorschrift 1 hat der/die Unternehmer*in dafür zu sorgen, dass

  • zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen,
  • nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Versorgung veranlasst wird,
  • Verletzte sachkundig transportiert werden,
  • schriftliche Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über Mediziner*innen und Krankenhäuser vorhanden sind,
  • jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre verfügbar gehalten wird.
Erste-Hilfe-Material muss immer schnell erreichbar und leicht zugänglich sein.

Was in einen Verbandkasten gehört, regelt die DGUV Vorschtift 1.  Bild: © New Africa, Adobe Stock

Erste-Hilfe-Einrichtungen und Materialien

Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sorgen dafür, dass sofort ein Notruf abgesetzt werden kann. Als Meldeeinrichtung können je nach Gefährdungsbeurteilung beispielsweise ein Telefon mit Angabe der Notrufnummer, ein Funkgerät oder eine Personen-Notsignal-Anlage dienen. In einem Alarmplan können die Maßnahmen zusammengefasst werden.

Erste-Hilfe-Material muss immer schnell erreichbar und leicht zugänglich sein. Es muss so aufbewahrt werden, dass es stets intakt und ausreichend vorhanden ist. Geeignetes Erste-Hilfe-Material befindet sich zum Beispiel im kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 oder im großen Verbandkasten nach DIN 13169. Je nach Betriebsart und Zahl der Versicherten gibt die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Richtwerte für die Ausstattung mit Verbandkästen vor.

Bei betriebsspezifischen Gefahren kann je nach Gefährdungsbeurteilung weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein. Wichtig ist, dass das Material rechtzeitig ergänzt und erneuert wird, beispielsweise bei Verbrauch, Ablauf des Verfallsdatums, Verschmutzung oder Beschädigung.

Unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse und Gefahren müssen Rettungsgeräte wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfende oder zur Selbstrettung bereitgestellt werden. Gleiches gilt für Rettungstransportmittel wie Krankentragen oder Tragegurte.

Die DGUV Vorschrift 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Unternehmen einen Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung bereitstellen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.000 oder auf einer Baustelle mehr als 50 Versicherte arbeiten. Außerdem muss in einer Betriebsstätte mit mehr als 100 Versicherten ein separater Erste-Hilfe-Raum vorhanden sein, wenn dies nach Art der Betriebsstätte und nach dem Unfallgeschehen erforderlich ist.

Stellen Sie sicher, dass zu jederzeit die erforderlichen Ersthelfer*innen vor Ort sind.
Öffnet eine Lightbox: Übungssituation von Erster Hilfe: Mann liegt auf dem Rücken während eine Frau ihn in die stabile Seitenlage bringen will. Der Übungsleiter schaut zu.
Die UKH unterstützt Betriebe bei der Erste-Hilfe-Fortbildung für betriebliche Ersthelfer*innen.  Bild: © benjaminnolte, Adobe Stock

Erste-Hilfe-Personal und Ausbildung

Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung eine ausreichende Zahl an Ersthelfer*innen zur Verfügung steht. § 26 DGUV Vorschrift 1 legt folgende Mindestzahl an Ersthelfern fest:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer*in
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
  • in sonstigen Betrieben 10 %
  • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer*in je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII

Stellen Sie sicher, dass zu jederzeit die erforderlichen Ersthelfer*innen vor Ort sind. Denken Sie dabei an Abwesenheitszeiten der Helfenden, zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst.

Alle Ersthelfer*in müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger hierfür ermächtigten Stelle ausgebildet werden. Die Aus- und Fortbildungen finden in Form von Erste-Hilfe-Lehrgängen statt, die je neun Unterrichtseinheiten umfassen. In der Regel findet in Zeitabständen von zwei Jahren eine Fortbildung statt. Für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen eignet sich die neun Unterrichtseinheiten umfassende Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder (DGUV Grundsatz 304-001). Auch hier muss die Auffrischung in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren erfolgen. Die Kosten für diese Erste-Hilfe-Lehrgänge übernimmt die Unfallkasse Hessen auf Antrag im Rahmen des Erste-Hilfe-Onlineverfahrens.

Darüber hinaus muss das Unternehmen für zusätzliche Aus- und Fortbildungen, die nicht Teil der allgemeinen Erste-Hilfe-Lehrgänge sind, sorgen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel besondere Unfallgefahren, etwa durch den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, bestehen oder damit gerechnet werden muss, dass bei Unfällen zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.

In welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen ein betrieblicher Sanitätsdienst zur Verfügung stehen muss, bestimmt die DGUV Vorschrift 1. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 oder auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte beschäftigt sind. Außerdem muss mindestens ein*e Betriebssanitäter*in in Betriebsstätten mit mehr als 250 Versicherten zur Verfügung stehen, wenn Art, Schwere und Anzahl der Unfälle den Einsatz erfordern.

Anmeldeformular: Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer*innen


Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen

Wichtig ist die lückenlose Aufzeichnung der geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen, etwa im „Verbandbuch“ (DGUV Information 204-020). Die Daten müssen natürlich vertraulich behandelt werden. Die Dokumentation kann im Einzelfall als Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls dienen. Außerdem kann sie bei der Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb helfen.

Unterlassene Hilfeleistung kann strafrechtlich verfolgt werden.

Unterstützungspflichten der Versicherten

Nach der DGUV Vorschrift 1 sollten Versicherte sich zu Ersthelfer*innen ausbilden und regelmäßig fortbilden lassen. Sie müssen sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Nur wenn persönliche Gründe vorliegen, brauchen sie dieser Verpflichtung nicht nachzukommen.

Passieren Fehler während Erste Hilfe geleistet wird, obwohl die Person im Rahmen ihres Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann sie dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann eine – auch aus Angst vor falschem Handeln – unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich verfolgt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Die Verantwortung für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe ist sowohl im staatlichen als auch im Unfallversicherungsrecht geregelt:

Staatliches Recht:

  • Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er auch der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Ergänzend dazu fordert die Arbeitsstättenverordnung, dass der Arbeitgeber Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und angemessene Erste-Hilfe-Räumlichkeiten zur Verfügung stellen muss. Das zitierte staatliche Recht bezieht sich dabei auf alle Beschäftigten einschließlich der Beamten und arbeitnehmerähnlich Beschäftigten.

Unfallversicherungsrecht:

  • Nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
Bild: © sk_com, Adobe Stock
Ein blaues 3D-Modell des Symbols für „Paragraph“.

In der DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ befasst sich ein eigener Abschnitt (Dritter Abschnitt, §§ 24–28) mit der Ersten Hilfe. Hier werden die Pflichten des Unternehmers zur Organisation der Ersten Hilfe, zur Bereithaltung der erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel, zur Zahl und Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer bzw. Betriebssanitäter sowie Unterstützungspflichten der Versicherten festgelegt. Das Unfallversicherungsrecht gilt ausschließlich für den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis.

Häufige Fragen

Eine Unterweisung, welche die Handhabung von AED zum Ziel hat, wird von der UKH nicht finanziert.

Der Umgang mit AED ist nur ein Thema unter vielen anderen in den neuen Lehrgängen der Erste Hilfe-Ausbildung ab 1. April 2015. Deren Kosten werden von der UKH im Rahmen des in der Vorschrift geforderten Ersthelferkontingents übernommen.

Ja, nach § 26 Abs. 2 dürfen Unternehmen Personen als Ersthelfende einsetzen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Voraussetzung: Bei ihrer Tätigkeit praktizieren sie regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen oder sie bilden sich im Beruf entsprechend fort. Näheres finden Sie in der DGUV Regel 100-001 unter Ziffer 4.6.1.

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  • Detailseite: DGUV Informationen – Handbuch zur Ersten Hilfe

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  • Detailseite: DGUV Informationen – Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

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  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundsätze der Prävention

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  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundsätze der Prävention

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    Grundsätze der Prävention

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  • Detailseite: DGUV Informationen – Erste Hilfe (Plakat, DIN A2)

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    Erste Hilfe (Plakat, DIN A2)

    DGUV Information 204-001

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