Letzte Änderung: 02. April 2023
UKH übernimmt Kosten von Erste-Hilfe-Lehrgängen für Mitgliedsbetriebe
Ersthelfer*innen für den Betrieb aus- und fortbilden
Schnellnavigation
Wie viele betriebliche Ersthelfer*innen erforderlich sind, variiert je nach Art des Betriebs. Betriebe mit gleichen oder ähnlichen Anforderungen wurden deshalb zu Kontingenten zusammengefasst.
- Verwaltungs- und Bürobetriebe (Kontingent 1)
- Sonstige Betriebe und Hochschulen (Kontingent 2)
- Kindertageseinrichtungen (Kontingent 3)
- Kindertageseinrichtungen, deren Träger Mitglied bei der BGW ist (Kontingent 13)
- Bauhöfe mit Kolonnen und Entsorgungsbetriebe (Kontingent 4)
- Beschäftigte und Einrichtungen mit erhöhter Gefährdung wie Tierhaltung oder -pflege, Zoos, Freilichtmuseum Hessenpark (Kontingent 5)
- Beschäftigte und Einrichtungen mit besonders hoher Gefährdung wie HessenForst, HessenMobil, Abwasserbetriebe u. Ä. (Kontingent 6)
- Schulpersonal des Schulträgers außer Lehrkräften (Kontingent 8)
- Schulbetreuungen (Kontingent 9)
- Gesundheitsbetriebe (Kontingent 11)
Informationen zu anderen Betriebsarten (z. B. Kita, Schule, Feuerwehr) finden Sie im jeweiligen Tätigkeitsbereich.
So stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgängen
Wir möchten sicherstellen, dass in den Betrieben und Einrichtungen eine bedarfsorientierte Anzahl Ersthelfer*innen vorhanden ist (§ 26 DGUV Vorschrift 1).
Um einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, nutzen Sie bitte das Onlineverfahren im Erste-Hilfe-Portal.

Häufige Fragen
Unternehmen und Schulen sind verpflichtet Ersthelfer*innen für unsere Versicherten bereitzustellen. Für die Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen können Berechtigungsscheine online angefordert werden. Hierzu benötigt eine feste Ansprechperson in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Schule einen individuellen Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren.
Mit diesem Zugang loggt sich die Ansprechperson, die uns künftig für Fragen zur Verfügung steht, über die Anmeldemaske ein. Unser Ziel ist eine bedarfsorientierte Zahl von Ersthelfer*innen sicherzustellen. Deshalb richten wir je nach Art der Unternehmen und Schulen passende Kontingente (z. B. für Verwaltungen, Bauhöfe, Kindertageseinrichtungen, Lehrkräfte) zur Anforderung der Berechtigungsscheine ein. Im Rahmen dieser Kontingente erfassen Unternehmen und Schulen online die geforderten Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Beschäftigten, Gruppen, Standorte, etc.).
Die Zugangsdaten wurden an alle Mitgliedsbetriebe versendet. Bitte informieren Sie sich daher ggf. in Ihrem Betrieb, wer für Ihren Bereich den Antrag zur Kostenübernahme stellt und die Zugangsdaten hierfür erhalten hat. Bei der Erstanmeldung werden von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller Kontaktdaten abgefragt. Somit gibt es pro Mitgliedsbetrieb bzw. pro Schule meist nur eine*n feste*n Antragsteller*in. Schulen erreichen das Erste-Hilfe-Onlineverfahren über das Extranet UKH Schulportal.
Liegen Ihrem Betrieb/Ihrer Schule keine Zugangsdaten vor, kontaktieren Sie unser Servicetelefon unter 069 29972-440 oder senden Sie uns eine E-Mail an Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Schutz der Betriebe und Schulen grundsätzlich keine Zugangsdaten an private E-Mail-Adressen versenden. Da es sich um einen geschützten Zugang (Benutzername und Passwort) handelt, können die jeweiligen Zugangsdaten nur an die offizielle E-Mail-Adresse der Schule oder der uns mitgeteilten Ansprechperson des Betriebes versendet werden.
Die Unfallkasse Hessen bietet keine Erste-Hilfe-Lehrgänge an.
Betriebliche Ersthelfer*innen müssen von einer ermächtigten Stelle (Hilfsorganisationen und private Erste-Hilfe-Schulen) aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1), da diese sich nach den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001 richten.
Die Anforderungskriterien werden durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen geprüft. Die QSEH ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebs im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen durch.
Kontingent 1
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Verwaltungs- und Bürobetrieben
Hierzu zählen alle versicherten Beschäftigten in Verwaltungs- und Bürobetrieben, auch einzelne Beschäftigte mit technischen oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Einzelne Beschäftigte mit Verwaltungsaufgaben in technischen Betrieben zählen hingegen zu Kontingent 2 (K2).
Berechnungsgrundlagen für Kontingent 1 (K1): Beschäftigte und Standorte
Über das Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl der versicherten Beschäftigten und die Anzahl Ihrer Standorte an.
Beispiele:
- In Ihrem Betrieb arbeiten 100 Beschäftigte in der Verwaltung. Zusätzlich sind 3 Hausmeister*innen und 2 Reinigungskräfte beschäftigt. In diesem Fall zählen Sie 105 Beschäftigte im Kontingent 1.
- In Ihrem Betrieb arbeiten 20 Beschäftigte in der Werkstatt und 2 Beschäftigte in der Verwaltung. In diesem Fall zählen Sie 22 Beschäftigte im Kontingent 2.
Begriffsbestimmungen
Beschäftigte sind Personen, nicht Vollzeitstellen. Allein tätige Personen werden nicht mitgezählt, da Ersthelfer*innen erst ab mindestens zwei anwesenden versicherten Beschäftigten gefordert werden. Beamte und Beamtinnen sind keine versicherten Personen der UKH. Für sie ist der Dienstherr bzw. Dienstherrin zuständig. Sie werden deshalb nicht mitgezählt.
Standorte sind räumlich getrennte regelmäßige Arbeitsorte, an denen mindestens zwei versicherte Personen gleichzeitig tätig sind. Zählen Sie getrennte Gebäude, nicht verschiedene Stockwerke oder Abteilungen innerhalb eines Gebäudes.
Wichtig: Beschäftige und Standorte, die in ein anderes Kontingent (K2 bis K11) gehören, dürfen hier nicht erneut gezählt werden.
Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für Kontingent 1
Für Verwaltungs- und Bürobetriebe übernimmt die UKH Lehrgangsgebühren für 5% der anwesenden Versicherten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2a DGUV Vorschrift 1) sowie eine*n zusätzliche*n Ersthelfer*in für jeden weiteren Standort in einem Zeitraum von zwei Jahren. Übernommen werden die Lehrgangsgebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung.
Kontingent 2
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von sonstigen Betrieben und Hochschulen
Zu diesem Kontingent zählen alle versicherten Beschäftigten in sonstigen Betrieben und Hochschulen, auch einzelne Beschäftigte mit Verwaltungstätigkeiten. Sonstige Betriebe sind alle Betriebe, die keinem anderen Kontingent (K1, K3 bis K11) zugeordnet sind. Das sind beispielsweise
- technische, hauswirtschaftliche Betriebe
- Betriebe für öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Streifendienst
- Theater- und Musikbetriebe
- Landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe (ohne Beschäftigte in Kolonnen, siehe Kontingent 4)
- Entsorgungsbetriebe und Bauhöfe (ohne Einteilung in Kolonnen, siehe Kontingent 4 und Deponien, siehe Kontingent 6)
- Zoos (ohne Beschäftigte in der Tierpflege, siehe Kontingent 5)
- Betreuungseinrichtungen (ohne Kindertagesstätten, siehe Kontingent 3, und ohne Schulbetreuung, siehe Kontingent 9)
Berechnungsgrundlage: Beschäftigte und Standorte
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl der versicherten Beschäftigten und die Anzahl Ihrer Standorte an.
Beispiele:
- In Ihrem technischen Betrieb arbeiten 20 Beschäftigte in der Werkstatt und 2 Beschäftigte in der Verwaltung. In diesem Fall zählen Sie 22 Beschäftigte in Kontingent 2.
- Im Jugendamt zählen die Beschäftigten in der Verwaltung in Kontingent 1 (K1), die Erzieher*innen in Kindertagesstätten in Kontingent 3 (K3). Jugend- und Sozialarbeiter*innen, die beispielsweise in Jugendzentren im Team tätig sind, zählen in Kontingent 2 (K2).
- Im Bauhof zählen Beschäftigte in Kolonnen in Kontingent 4 (K4), Beschäftigte in der Werkstatt in Kontingent 2 (K2).
Begriffsbestimmungen
Beschäftigte sind Personen, nicht Vollzeitstellen. Allein tätige Personen sind nicht mitzuzählen, da wir Ersthelfer*innen erst ab mindestens zwei anwesenden versicherten Beschäftigten fordern. Beamt*innen sind keine versicherten Personen der UKH und werden daher nicht erfasst.
Standorte sind räumlich getrennte regelmäßige Arbeitsorte, an denen mindestens zwei versicherte Personen gleichzeitig tätig sind. Zählen Sie getrennte Gebäude, nicht verschiedene Stockwerke oder Abteilungen innerhalb eines Gebäudes.
Beschäftige und Standorte, die in ein anderes Kontingent (K1, K3 bis K11) gehören, dürfen hier nicht erneut gezählt werden!
Erläuterungen zu Betriebsarten
Hochschulen: Hier bilden die anwesenden versicherten Beschäftigten (ohne Beamte und Beamtinnen) die Berechnungsgrundlage. Durch das 10%-Kontingent wird auch die Erste Hilfe für Studierende abgedeckt.
Justizvollzug: Zu den versicherten Beschäftigten zählen auch die beschäftigten Gefangenen. Berechtigungsscheine können auch für Beamtinnen und Beamte verwendet werden.
Friedhof, Park- und Gartenpflege sowie Forst (kommunaler Bereich): Bitte beachten Sie, dass die dort Beschäftigten nicht mitgezählt werden dürfen, wenn sie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert sind.
Öffentliche Einrichtungen (z. B. Schwimmbäder, Museen, Theater, Stadthallen): Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gäst*innen öffentlicher Einrichtungen sind eine Gemeinschaftsaufgabe, für die wir keine Leistungsmöglichkeit haben. Die Kosten eines erhöhten Bedarfs an Ersthelfer*innen trägt daher der Betrieb selbst.
Schwimmbäder: Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Fachangestellte im Bäderwesen) sind Kenntnisse in Erster Hilfe erforderlich. Da die Aktualisierung von beruflichem Fachwissen als berufliche Weiterbildung gilt, übernehmen wir für diese Beschäftigten keine Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren.
Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge für K2
Für sonstige Betriebe und Hochschulen übernehmen wir die Lehrgangsgebühren für 10 % der versicherten Beschäftigten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2b und 2d DGUV Vorschrift 1) sowie eine*n zusätzliche*n Ersthelfer*in für jeden weiteren Standort in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Diese Lehrgangsgebühren werden übernommen:
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
Kontingent 3
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Kindertageseinrichtungen
Bitte fassen Sie alle Kindertageseinrichtungen des Trägers zusammen. Kindertageseinrichtungen, deren Träger Mitglied der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist, beachten bitte die Informationen zu Kontingent 13.
Berechnungsgrundlagen und Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge für Kontingent 3 (K3)
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl aller Kindergruppen sowie die Anzahl der Standorte aller Kindertageseinrichtungen. Basierend auf diesen Angaben werden Ihnen Berechtigungsscheine zur Teilnahme an den Erste-Hilfe-Lehrgängen bereitgestellt.
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Kindergruppen in Ihrer Kindertageseinrichtung an.
Beispiel:
Sie betreiben 4 Vormittagsgruppen und 2 Nachmittagsgruppen. Das sind maximal 4 Gruppen gleichzeitig. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.
Kindertageseinrichtungen mit einem "offenen Konzept" berechnen die Gruppenzahl nach den §§ 25a - 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wie folgt:
- Je 25 Kinder über 3 Jahre = 1 Gruppe
- Je 12 Kinder unter 3 Jahre = 1 Gruppe
Beispiel:
In einer Kindertageseinrichtung mit "offenem Konzept" werden gleichzeitig 30 Kinder über 3 Jahren und 15 Kinder unter 3 Jahren betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.
Für (kommunale) Kindertageseinrichtungen übernimmt die UKH Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je betriebener Kindergruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2c DGUV Vorschrift 1). Zusätzlich übernehmen wir Lehrgangsgebühren für eine*n weitere*n Ersthelfer*in je Einrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren. Diese zusätzlichen Berechtigungsscheine sollen unter den Einrichtungen nicht gleichmäßig, sondern nach Bedarf verteilt werden. Diese Regelung ist eine pragmatische Lösung der UKH, um der relativ hohen Fluktuation beim pädagogischen Fachpersonal gerecht zu werden.
Wichtig:
Wir empfehlen die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Dieser zielgruppenspezifische Lehrgang ist besonders für Personal in Kindertageseinrichtungen geeignet. Mit der Teilnahme erreichen Sie den Status des / der betrieblichen Ersthelfer*in.
Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
- Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Wir übernehmen keine Gebühren für den Lehrgang "Erste Hilfe am Kind"!
Kontingent 13
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Kindertageseinrichtungen, deren Träger Mitglied bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist
Die BGW hat mit uns eine Kooperationsvereinbarung getroffen. Diese gilt für alle Kindertageseinrichtungen, deren Träger Mitglied bei der BGW und deren betreute Kinder kraft Gesetzes bei der UKH versichert sind. Deswegen sind wir seit 01.07.2019 Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Erste Hilfe.
Kostenübernahme und Berechnungsgrundlage für BGW-Kitas (K13)
Wir übernehmen für Ihre Kindertageseinrichtung Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je gleichzeitig betriebener Kindergruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2c DGUV Vorschrift 1) in einem Zeitraum von zwei Jahren. Die BGW beteiligt sich aufgrund der Kooperationsvereinbarung an diesen Kosten.
Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
- Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Wir übernehmen keine Gebühren für den Lehrgang "Erste Hilfe am Kind"!
So beantragen Sie die Berechtigungsscheine:
Beispiel 1:
Sie betreiben 4 Vormittagsgruppen und 2 Nachmittagsgruppen. Das sind maximal 4 Gruppen gleichzeitig. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.
Kindertageseinrichtungen mit einem „offenen Konzept“ berechnen die Gruppenzahl nach den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wie folgt:
- Je 25 Kinder über 3 Jahre = 1 Gruppe
- Je 12 Kinder unter 3 Jahre = 1 Gruppe
Beispiel 2:
In einer Kindertageseinrichtung mit „offenem Konzept“ werden gleichzeitig 30 Kinder über 3 Jahren und 15 Kinder unter 3 Jahren betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.
Wichtig: Wir empfehlen die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Dieser zielgruppenspezifische Lehrgang ist besonders für Personal in Kindertageseinrichtungen geeignet. Mit der Teilnahme erreichen Sie den Status der/des betrieblichen Ersthelfer*in.
Den Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren erhält die Kindertageseinrichtung, nicht der Träger. Falls der Träger Berechtigungsscheine beantragen möchte, erfragen Sie die Zugangsdaten bei Ihrer Kindertageseinrichtung.
Kontingent 4
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Entsorgungsbetrieben und Bauhöfen mit Kolonnen
In Bauhöfen und Entsorgungsbetrieben arbeiten viele versicherte Beschäftigte in Kolonnen. Bitte fassen Sie alle Kolonnen Ihres Betriebs zusammen.
Achtung! Beschäftigte, die nicht in Kolonnen, sondern an einem festen Standort (z. B. Werkstatt) tätig sind, werden in Kontingent 2 berücksichtigt. Beschäftigte auf Deponien oder in Abwasserbetrieben zählen zu Kontingent 6.
Die versicherten Beschäftigten dürfen nur in einem Kontingent erfasst werden!
Berechnungsgrundlage für Kontingent 4 (K4)
Bitte legen Sie beim Antragsverfahren auf Kostenübernahme die Anzahl der Kolonnen zugrunde. Eine Kolonne besteht aus mindestens zwei anwesenden Versicherten die gemeinsam im Außendienst tätig sind.
Im Winterdienst sind Streufahrzeuge oft nur mit einer Person besetzt und bilden daher keine Kolonne.
Beispiele für Kolonnen:
- Entsorgung: Ein Einsatzfahrzeug mit einem/einer Fahrer*in und weiteren Versicherten.
- Bauhof: Mehrere Versicherte, die im Straßenverkehr Schilder aufstellen
Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für Kontingent 4
Wir übernehmen für Bauhöfe mit Kolonnen und Entsorgungsbetriebe Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je Kolonne (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2b DGUV Vorschrift 1) in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Für Bauhofbeschäftigte, die im Sommer als Badeaufsichten arbeiten, können wir keine Lehrgangsgebühren übernehmen. Diese müssen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse in Erster Hilfe haben. Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung.
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie Minijobber*innen:
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber*innen oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig im Betrieb tätig sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass während des Betriebs ausreichend Ersthelfer*innen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden.
Beamtinnen und Beamte:
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) gilt auch für die verbeamteten Bediensteten. Allerdings gibt es einen Unterschied beim Kostenträger. Die UKH übernimmt für einen Teil der bei ihr versicherten Beschäftigten die Lehrgangsgebühren gemäß § 23 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1. Für die verbeamteten Bediensteten ist dies die Aufgabe des Dienstherrn.
Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann mit unseren Berechtigungsscheinen am Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen, wenn sich nicht ausreichend Beschäftigte zur Bestellung zum/zur Ersthelfer*in bereit erklären.
Achtung: Bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen für die Berechtigungsscheine dürfen Beamtinnen und Beamte trotzdem nicht mitgezählt werden.
Ersthelfer*innen für Besucher*innen und Gästen:
Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher*innen und Gästen öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfer*innen durch Besucher*innen, Gästen und Klient*innen sind daher grundsätzlich durch den Betrieb selbst zu tragen.
Kontingent 5
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge für Betriebe bzw. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung
Einigen Betrieben gesteht die Selbstverwaltung der UKH ein höheres Kontingent an Ersthelfenden zu, weil Beschäftigte einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, z. B. wenn lebensbedrohliche Gefährdungen nicht auszuschließen sind oder Hilfe schlecht erreichbar ist. Kontingent 5 gilt für Beschäftigte, die in Betrieben mit Tierhaltung, der Tierpflege oder Zoos arbeiten und dort einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Auch das Freilichtmuseum Hessenpark gehört dazu.
Alle anderen versicherten Beschäftigten in genannten Betrieben zählen zu Kontingent 2, auch die Beschäftigten in diesen Verwaltungen.
Die versicherten Beschäftigten dürfen nur in einem Kontingent erfasst werden!
Berechnungsgrundlage und Kostenübernahme für Kontingent 5 (K5)
Bitte legen Sie beim Onlineverfahren die Anzahl der versicherten Beschäftigten mit erhöhter Gefährdung zugrunde.
Für Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Gefährdung übernimmt die UKH in einem Zeitraum von zwei Jahren Lehrgangsgebühren für 50% der versicherten Beschäftigten. Dies gilt für die Erste-Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung.
Begriffsbestimmungen
Beschäftigte sind Personen, nicht Vollzeitstellen. Allein tätige Personen sind nicht mitzuzählen, da wir Ersthelfer*innen erst ab mindestens zwei anwesenden versicherten Beschäftigten fordern. Beamt*innen sind keine versicherten Personen der UKH und werden daher nicht erfasst.
Kontingent 6
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge für Betriebe bzw. Tätigkeiten mit besonders hoher Gefährdung
Einigen Mitgliedsbetrieben gesteht die Selbstverwaltung der UKH ein höheres Ersthelfer*innenkontingent zu als in § 26 Abs. 1 Nr. 2b DGUV Vorschrift 1 gefordert ist, weil bestimmte Versicherte besonders hohen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn lebensbedrohliche Gefährdungen nicht auszuschließen sind oder Hilfe schlecht erreichbar ist.
K6 gilt für die Beschäftigten in folgenden Betrieben:
- Hessen-Forst (Waldarbeiten)
- Hessen-Mobil (Straßenbauarbeiten)
- Hessische Verwaltung für Bodenmanagement (Außendienst)
- Flughafen-Betrieb N’Ice (ohne Leiharbeitnehmer*innen!)
- Abwasserbetriebe (Arbeiten im Kanalnetz)
- Entsorgungsbetriebe (Tätigkeit auf Deponien)
- Wasserversorgungsbetriebe (Arbeiten in Schächten, sofern für diesen Personenkreis die fachliche Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen – nicht der BG ETEM – gegeben ist)
Berechnungsgrundlage und Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge für Kontingent 6
Bitte legen Sie die Anzahl der versicherten Beschäftigten mit besonders hoher Gefährdung zugrunde. Für Beamt*innen ist der Dienstherr bzw. die Dienstherrin zuständig, diese werden nicht mitgezählt.
Achtung! Bitte geben Sie nur diejenigen Beschäftigten an, die auch die jeweils genannte Tätigkeit ausüben. Für die übrigen Beschäftigten beantragen Sie die Berechtigungsscheine unter K2. Die versicherten Beschäftigten dürfen nur in einem der beiden Kontingente erfasst werden.
Für diese Betriebe und Einrichtungen übernimmt die UKH Lehrgangsgebühren für 100 % der versicherten Beschäftigten, die Tätigkeiten mit besonders hoher Gefährdung ausführen, in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Für kommunale Waldarbeiter*innen übernehmen wir keine Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren, da nach § 123 Absatz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 129 Absatz 4 SGB VII die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) fachlich zuständig ist.
Begriffsbestimmungen
Beschäftigte sind Personen, nicht Vollzeitstellen. Allein tätige Personen werden nicht mitgezählt, da Ersthelfer*innen erst ab mindestens zwei anwesenden versicherten Beschäftigten gefordert werden. Beamt*innen sind keine versicherten Personen der UKH und werden daher nicht erfasst.
Kontingent 8
Infos zum Antragsverfahren für die Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Schulpersonal des Schulträgers (außer Lehrkräfte) (K8)
Zu diesem Kontingent zählen alle versicherten Beschäftigten in Schulen, die nicht als Lehrkraft oder in der Schulbetreuung tätig sind, z. B. Personal im Schulsekretariat, Schulsozialarbeiter*innen, Integrationshelfer*innen, Hausmeister*innen und Reinigungskräfte.
Berechnungsgrundlage: Schulstandorte
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl aller Schulstandorte an.
Wichtig: Schulstandorte sind einzelne Schulen. Außenstellen von Schulen werden als eigener Standort gezählt.
Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für Kontingent 8
Für Schulpersonal des Schulträgers (Kommune oder Landkreis) übernehmen wir nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 1 Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je Schulstandort in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
Private Schulträger beantragen die Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren für ihr Personal bei der Fach-Berufsgenossenschaft, bei der sie Mitglied sind.
Kontingent 9
Infos zum Antragsverfahren für die Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Schulbetreuungen (K9)
Als Schulbetreuung gelten schulische Betreuungsangebote, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht und im Zusammenwirken mit der Schule stattfinden. Bitte fassen Sie alle Schulbetreuungen des Trägers zusammen.
Berechnungsgrundlage: Gruppen
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Gruppen in Ihrer Schulbetreuung an.
Beispiel:
- Sie betreiben 2 Vormittagsgruppen und 4 Nachmittagsgruppen. Da sich die Gruppen zeitlich nicht überschneiden, werden maximal 4 Gruppen gleichzeitig betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 4 Gruppen an.
- Sie betreiben 2 Vormittagsgruppen und 4 Nachmittagsgruppen. Stundenweise überschneidet sich die Betreuung aller 6 Gruppen. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 6 Gruppen an.
In Anlehnung an die §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) berechnen Schulbetreuungen ohne Einteilung in Gruppen: bis 25 Kinder = eine Gruppe.
Beispiel:
In einer Schulbetreuung werden gleichzeitig 30 Kinder betreut. In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren geben Sie deshalb 2 Gruppen an.
Kommunale Träger von Schulbetreuungen beantragen Berechtigungsscheine für die Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen über ihren bestehenden Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren.
Private Träger von Schulbetreuungen, die noch keinen Zugang zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren haben, beantragen ihre Zugangsdaten über Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de. Bitte teilen Sie uns in dieser E-Mail mit, dass Sie Träger einer Schulbetreuung sind, Zugangsdaten zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren benötigen und an welcher Schule die Betreuung stattfindet.
Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren für Kontingent 9
Wir übernehmen für Schulbetreuungen Lehrgangsgebühren für eine*n Ersthelfer*in je gleichzeitig betriebener Betreuungsgruppe (in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Nr. 2c DGUV Vorschrift 1) in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Wir übernehmen Lehrgangsgebühren für die
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
- Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Wir übernehmen keine Gebühren für Erste-Hilfe-am Kind-Lehrgänge!
Kontingent 11
Infos zum Antragsverfahren zur Kostenübernahme der Erste-Hilfe-Lehrgänge von Gesundheitsbetrieben
Gesundheitsdienste brauchen neben dem medizinischen Personal nur dann weitere betriebliche Ersthelfer*innen, wenn Bereiche so aus dem medizinischen Betrieb ausgelagert sind, dass sie für das medizinische Personal nicht erreichbar sind. Bitte fassen Sie alle Verwaltungs- oder technischen Bereiche zusammen, die getrennt vom medizinischen Betrieb an anderen Standorten untergebracht sind.
Berechnungsgrundlagen und Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Lehrgänge von Gesundheitsbetrieben
In unserem Erste-Hilfe-Onlineverfahren beantragen Sie Berechtigungsscheine zur Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen. Hierfür geben Sie folgende Informationen an:
- Zahl der Beschäftigten in der Verwaltung, die an einem anderen Standort als das medizinische Personal tätig sind.
- Zahl der Beschäftigten im technischen Bereich, die an einem anderen Standort als das medizinische Personal tätig sind. Zum technischen Bereich zählen z. B. Labore, Werkstätten, Wäschereien und Küchen.
- Zahl der Standorte im Verwaltungs- und technischen Bereich, die vom Gesundheitsbetrieb getrennt sind.
Begriffsbestimmungen
Beschäftigte sind Personen, nicht Vollzeitstellen. Allein tätige Personen sind nicht mitzuzählen, da wir Ersthelfer*innen erst ab mindestens zwei anwesenden versicherten Beschäftigten fordern. Beamtinnen und Beamte sind nicht bei der UKH versichert. Für sie ist der Dienstherr bzw. die Dienstherrin zuständig. Sie werden deshalb nicht mitgezählt.
Standorte sind räumlich getrennte regelmäßige Arbeitsorte, an denen mindestens zwei versicherte Personen gleichzeitig tätig sind. Zählen Sie getrennte Gebäude, nicht verschiedene Stockwerke oder Abteilungen innerhalb eines Gebäudes.
In Gesundheitsbetrieben, deren Verwaltungs- oder technische Bereiche getrennt vom medizinischen Betrieb an anderen Standorten untergebracht sind, übernimmt die UKH nach § 26 Abs. 1 Nr. 2b DGUV Vorschrift 1 in einem Zeitraum von 2 Jahren Lehrgangsgebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung von
- 5 % der versicherten Beschäftigten in Verwaltungen
- 10 % der versicherten Beschäftigten im technischen Bereich
Ab dem zweiten Standort erhalten Sie einen zusätzlichen Berechtigungsschein für jeden weiteren Standort.
Da die Aktualisierung von beruflichem Fachwissen für medizinisches Personal als berufliche Weiterbildung gilt, übernehmen wir für diese Beschäftigten keine Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren.
Häufige Fragen
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber*innen oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig im Betrieb tätig sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass während des Betriebs ausreichend Ersthelfende zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen haben eine Rahmenvereinbarung mit den ermächtigten Stellen geschlossen, die eine pauschale Gebühr pro Teilnehmer*in vorsieht. Für folgende Lehrgänge
- Erste-Hilfe-Ausbildung
- Erste-Hilfe-Fortbildung
- Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
- Erste-Hilfe-Fortbildung Schule
können ermächtigte Stellen Lehrgangsgebühren berechnen. Im Jahr 2023 beträgt die Lehrgangsgebühr 37,04 EUR.
Für den feuerwehrspezifischen Zusatzlehrgang übernehmen wir in den Kalenderjahren 2023/2024 den Anteil in Höhe von 7,40 EUR.
Wichtig: Damit die ermächtigte Stelle die Lehrgangsgebühren direkt mit der UKH abrechnen kann, legen Betriebe und Schulen den ermächtigten Stellen die Berechtigungsscheine spätestens zu Lehrgangsbeginn vor.
Der Gesetzgeber und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) verlangen von ihren Mitgliedsunternehmen und -betrieben, dass sie ab zwei anwesenden Versicherten qualifizierte Ersthelfer*innen bereithalten. Die Rechtsgrundlagen sind:
- § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 14 Abs. 1 und § 23 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII)
- § 26 DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“)