Letzte Änderung: 11. Januar 2026

Medikamentengabe: Haftung, Versicherungsschutz und Co.

Medizinische Hilfsmaßnahmen in der Schule

Chronische Krankheiten wie Asthma und Diabetes treten bereits im Kindesalter auf. Betroffene Kinder sind daher darauf angewiesen, dass sie in der Schule mit ihrer Krankheit nicht alleine gelassen werden. Ist das alles nur eine Frage der Haftung? Oder sind medizinische Hilfsmaßnahmen verpflichtend?

Chronisch kranke Kinder: Was Eltern und Lehrer*innen beachten sollten
Bild: © schallundschnabel

Bei medizinischen Hilfsmaßnahmen von chronisch kranken Kindern in der Schule geht es nicht nur um das Messen bestimmter Körperfunktionen. Auch Medikamente müssen regelmäßig und in der richtigen Dosis verabreicht werden. Einige Kinder sind zur Selbstmedikation noch zu jung, deshalb sind sie auf die Hilfe von Lehrern und Lehrerinnen angewiesen. Viele Lehrkräfte sind verunsichert: Darf ich das? Mache ich alles richtig? Wer haftet, wenn es zu einem Akut- oder Schadensfall kommt?  

Versicherungsschutz bei der Medikamentengabe

Wenn Schüler*innen allgemein bildende oder berufsbildende Schulen besuchen, sind sie dort gesetzlich unfallversichert. Der Schutz besteht auch dann, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen in der Schule teilnehmen. Die Betreuung muss allerdings unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden.

Für die Schüler*innen besteht Versicherungsschutz bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe. Auch beim Messen von Körperfunktionen sind sie unfallversichert, wenn die Erziehungsberechtigten die Medikamentengabe als Teil der Personensorge auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen haben. Die Übertragung der Personensorge regeln die "Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen".
Sie stellen einerseits sicher, dass die Schulleitung medizinische Hilfsmaßnahmen während der Schulzeit organisiert und diese Aufgabe an geeignete Personen überträgt. Andererseits verpflichten sich die schulischen Bediensteten, die Hilfsmaßnahmen nach Übertragung der Aufgabe regelmäßig durchzuführen. Damit sind medizinische Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs.

Können Lehrkräfte zur Haftung gezogen werden?

Da medizinische Hilfsmaßnahmen als Bestandteil des Schulbetriebs gelten, sind schulische Bedienstete, wie Lehrkräfte, grundsätzlich vor Schadensersatzansprüchen geschützt. Auch sind Schüler*innen, die beim Einsatz medizinischer Hilfsmaßnahmen einen weiteren, neuen Körperschaden erleiden, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grund ist, dass die Hilfsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Schule steht. Die Person, die die Hilfsmaßnahme durchgeführt hat, ist von der direkten Haftung gegenüber dem/der Geschädigten freigestellt.

Ziel ist es, den Kindern im Notfall so sicher und effektiv wie möglich zu helfen.

Praktische Unterstützung für Schulleitungen und Lehrkräfte

Um Schulleitungen und Lehrkräften den Umgang mit der Medikamentengabe zu erleichtern und notwendige Maßnahmen transparent zu gestalten, unterstützt die UKH diesen Personenkreis mit einem Merkblatt zur Gabe von Medikamenten, mit Notfallplänen und einer Mustervereinbarung, die mit den Eltern geschlossen wird.

Die Mustervereinbarung

Sie soll zwischen Eltern und Schule festlegen, welche Medikamente verabreicht und welche Hilfsmaßnahmen angewendet werden dürfen. Alles wird schriftlich festhalten. Auch bei einem Notfall sind Handlungssicherheit und Haftungsfrage wichtig. Mit den Notfallplänen der UKH sind Sie auf der sicheren Seite. 

Merkblatt und Notfallpläne

Das Merkblatt "Medikamentengabe an Schulen" bietet einen umfassenden Überblick über medizinische Hilfsmaßnahmen, den Versicherungsschutz und die Haftung der Lehrkräfte. Die Notfallpläne sollen im Falle eines epileptischen Anfalls, eines Asthma-Anfalls, eines anaphylaktischen Schocks oder bei einer schweren Unterzuckerung sichere "Hilfen zum Helfen" sein. Ziel ist es, den Kindern im Notfall so sicher und effektiv wie möglich zu helfen. 

Die Notfallpläne zeigen auch auf, woran man einen anaphylaktischen Schock oder einen epileptischen Anfall erkennt, damit früh genug gehandelt werden kann. In einem akuten Notfall ist das schnelle und richtige Handeln ausschlaggebend für den Heilungsverlauf. 

Chronisch kranke Kinder sind auch in der Schule auf die Hilfe der betreuenden Personen angewiesen.  Bild: © Andy Shell, Adobe Stock

Medizinische Hilfsmaßnahmen

Medizinische Hilfsmaßnahmen dienen der Unterstützung von medizinischen Versorgungsleistungen. Dafür benötigt man keine medizinisch-fachliche Ausbildung; sie können von unterwiesenen Laien durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere 

  • an die Einnahme von Medikamenten zu erinnern,
  • Medikamente herzurichten,
  • Tabletten, Saft, Tropfen, Zäpfchen, Spray zu verabreichen,
  • den Blutzucker zu mesen,
  • den Insulin-Pen einzustellen,
  • subkutane Injektionen (z. B. Insulininjektionen) zu verabreichen,
  • die Insulinpumpe zu bedienen.

Häufige Fragen

Grundsätzlich lässt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 49 „Feuerwehren“ für den Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr keine Einschränkung/Anforderung bzgl. der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Aus diesem Grund muss die Teilnahmemöglichkeit für jeden Angehörigen der Kinder-/Jugendfeuerwehr mit Einschränkung individuell durch die Verantwortlichen der Feuerwehr beurteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch die Abstimmung mit weiteren Beteiligten (Eltern, Arzt, etc.) bedeuten. Im Bereich der Einsatzabteilung sieht der §6 der UVV 49 folgendes vor:

Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Das bedeutet im konkreten Fall für die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr:

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus. Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch §6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u. a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z. B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene. Somit lässt sich für die Praxis in der Einsatzabteilung ableiten, dass für gewisse Einsatzbereiche eine körperlich uneingeschränkte Eignung unabdingbar ist.

Grundsätzlich schließt dies den Einsatz von Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung in der Einsatzabteilung nicht aus. Es muss in diesem Fall beurteilt werden, welche Tätigkeiten für den Kameraden/die Kameradin geeignet sind.

Was bedeutet das für die Feuerwehrhäuser?

Feuerwehrhäuser (Neubau) sich öffentliche Gebäude, diese sind grundsätzlich barrierefrei für den öffentlich zugänglichen Bereich zu gestalten (Bauordnungsrecht). Bei Umbauten von Feuerwehrhäusern sollte dies auch berücksichtigt werden.

Wenn körperlich oder geistig eingeschränkte Personen Mitglied in der Einsatzabteilung oder in der Kinder-/Jugendfeuerwehr sind, muss gewährleistet sein, dass ein sicherer Aufenthalt im Feuerwehrhaus möglich ist. Daher ist es zwingend erforderlich eine Abstimmung mit allen Beteiligten sicherzustellen.

Um spätere Folgen zu verhindern, sollten Zecken so schnell wie möglich entfernt werden.  Bild: © Anna Ritter, Adobe Stock

Zecken sicher entfernen

Auch das Entfernen von Zecken stellt eine medizinische Hilfsmaßnahme dar. Entgegen anders lautender Meinungen dürfen Lehrkräfte Zecken als Form der Ersten Hilfe entfernen. Ein Arztbesuch ist oft nicht erforderlich.

Spezielle Pinzetten oder eine Zeckenkarte eignen sich sehr gut dafür. Die Entfernung von Zecken direkt nach ihrer Entdeckung ist besonders wichtig, da die Zecke über ihren Biss Krankheiten wie die Lyme-Borreliose oder die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) übertragen kann.

Beide Erkrankungen können schwere Folgeschäden nach sich ziehen. Die betroffene Stelle sollte nach der Zeckenentfernung noch einige Tage beobachtet werden. Treten Veränderungen an der Haut, wie Rötungen oder Juckreiz, auf, sollte eine medizinische Praxis aufgesucht werden. 

Die Mustererklärung der UKH bietet neben der schriftlichen Vereinbarung mit den Eltern auch hilfreiche Informationen zum Thema Zecke. 

Medizinische Maßnahmen

Lehrkräfte dürfen ausschließlich "medizinische Hilfsmaßnahmen" übenehmen, nicht jedoch "medizinische Maßnahmen".
Nur Personen, die eine fachliche Ausbildung im medizinischen Bereich aufweisen, sind befugt, medizinische Maßnahmen anzuwenden. Diese dürfen also nur von medizinischem Fach- oder Pflegepersonal durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere körperliche Eingriffe wie

  • Sonden legen,
  • Katheter einführen,
  • Schleim/Sputum absaugen (bei Kindern mit Mukoviszidose),
  • intramuskuläre oder intravenöse Spritzen setzen.

Häufige Fragen

Solche speziellen Lehrgänge werden auch angeboten, sind jedoch nicht mit unserem Dachverband DGUV abgestimmt. Deshalb können wir die Qualität nicht bewerten und übernehmen keine Kosten. Wichtige Themen für Waldkindergärten, wie der Umgang mit Zeckenbissen oder das Erkennen von Vergiftungen, können Thema in den anerkannten Lehrgängen sein (als Option). Es lohnt daher, sich vor der Anmeldung bei der ermächtigten Stelle nach solchen Inhalten zu erkundigen.

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