Letzte Änderung: 13. April 2024

Medikamentengabe: Haftung, Versicherungsschutz und Co.

Medizinische Hilfsmaßnahmen in der Schule

Chronische Krankheiten wie Asthma und Diabetes treten bereits im Kindesalter auf. Betroffene Kinder sind daher darauf angewiesen, dass sie in der Schule mit ihrer Krankheit nicht alleine gelassen werden. Ist das alles nur eine Frage der Haftung? Oder sind medizinische Hilfsmaßnahmen verpflichtend?

Chronisch kranke Kinder: Was Eltern und Lehrer*innen beachten sollten
Bild: © schallundschnabel

Bei medizinischen Hilfsmaßnahmen von chronisch kranken Kindern in der Schule geht es nicht nur um das Messen bestimmter Körperfunktionen. Auch Medikamente müssen regelmäßig und in der richtigen Dosis verabreicht werden. Einige Kinder sind zur Selbstmedikation noch zu jung, deshalb sind sie auf die Hilfe von Lehrern und Lehrerinnen angewiesen. Viele Lehrkräfte sind verunsichert: Darf ich das? Mache ich alles richtig? Wer haftet, wenn es zu einem Akut- oder Schadensfall kommt?  

Versicherungsschutz bei der Medikamentengabe

Wenn Schüler*innen allgemein bildende oder berufsbildende Schulen besuchen, sind sie dort gesetzlich unfallversichert. Der Schutz besteht auch dann, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen in der Schule teilnehmen. Die Betreuung muss allerdings unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden.

Für die Schüler*innen besteht Versicherungsschutz bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe. Auch beim Messen von Körperfunktionen sind sie unfallversichert, wenn die Erziehungsberechtigten die Medikamentengabe als Teil der Personensorge auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen haben. Die Übertragung der Personensorge regeln die "Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen".
Sie stellen einerseits sicher, dass die Schulleitung medizinische Hilfsmaßnahmen während der Schulzeit organisiert und diese Aufgabe an geeignete Personen überträgt. Andererseits verpflichten sich die schulischen Bediensteten, die Hilfsmaßnahmen nach Übertragung der Aufgabe regelmäßig durchzuführen. Damit sind medizinische Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs.

Können Lehrkräfte zur Haftung gezogen werden?

Da medizinische Hilfsmaßnahmen als Bestandteil des Schulbetriebs gelten, sind schulische Bedienstete, wie Lehrkräfte, grundsätzlich vor Schadensersatzansprüchen geschützt. Auch sind Schüler*innen, die beim Einsatz medizinischer Hilfsmaßnahmen einen weiteren, neuen Körperschaden erleiden, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grund ist, dass die Hilfsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Schule steht. Die Person, die die Hilfsmaßnahme durchgeführt hat, ist von der direkten Haftung gegenüber dem/der Geschädigten freigestellt.

Ziel ist es, den Kindern im Notfall so sicher und effektiv wie möglich zu helfen.

Praktische Unterstützung für Schulleitungen und Lehrkräfte

Um Schulleitungen und Lehrkräften den Umgang mit der Medikamentengabe zu erleichtern und notwendige Maßnahmen transparent zu gestalten, unterstützt die UKH diesen Personenkreis mit einem Merkblatt zur Gabe von Medikamenten, mit Notfallplänen und einer Mustervereinbarung, die mit den Eltern geschlossen wird.

Die Mustervereinbarung

Sie soll zwischen Eltern und Schule festlegen, welche Medikamente verabreicht und welche Hilfsmaßnahmen angewendet werden dürfen. Alles wird schriftlich festhalten. Auch bei einem Notfall sind Handlungssicherheit und Haftungsfrage wichtig. Mit den Notfallplänen der UKH sind Sie auf der sicheren Seite. 

Merkblatt und Notfallpläne

Das Merkblatt "Medikamentengabe an Schulen" bietet einen umfassenden Überblick über medizinische Hilfsmaßnahmen, den Versicherungsschutz und die Haftung der Lehrkräfte. Die Notfallpläne sollen im Falle eines epileptischen Anfalls, eines Asthma-Anfalls, eines anaphylaktischen Schocks oder bei einer schweren Unterzuckerung sichere "Hilfen zum Helfen" sein. Ziel ist es, den Kindern im Notfall so sicher und effektiv wie möglich zu helfen. 

Die Notfallpläne zeigen auch auf, woran man einen anaphylaktischen Schock oder einen epileptischen Anfall erkennt, damit früh genug gehandelt werden kann. In einem akuten Notfall ist das schnelle und richtige Handeln ausschlaggebend für den Heilungsverlauf. 

Chronisch kranke Kinder sind auch in der Schule auf die Hilfe der betreuenden Personen angewiesen.  Bild: © Andy Shell, Adobe Stock

Medizinische Hilfsmaßnahmen

Medizinische Hilfsmaßnahmen dienen der Unterstützung von medizinischen Versorgungsleistungen. Dafür benötigt man keine medizinisch-fachliche Ausbildung; sie können von unterwiesenen Laien durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere 

  • an die Einnahme von Medikamenten zu erinnern,
  • Medikamente herzurichten,
  • Tabletten, Saft, Tropfen, Zäpfchen, Spray zu verabreichen,
  • den Blutzucker zu mesen,
  • den Insulin-Pen einzustellen,
  • subkutane Injektionen (z. B. Insulininjektionen) zu verabreichen,
  • die Insulinpumpe zu bedienen.

Häufige Fragen

Um spätere Folgen zu verhindern, sollten Zecken so schnell wie möglich entfernt werden.  Bild: © Anna Ritter, Adobe Stock

Zecken sicher entfernen

Auch das Entfernen von Zecken stellt eine medizinische Hilfsmaßnahme dar. Entgegen anders lautender Meinungen dürfen Lehrkräfte Zecken als Form der Ersten Hilfe entfernen. Ein Arztbesuch ist oft nicht erforderlich.

Spezielle Pinzetten oder eine Zeckenkarte eignen sich sehr gut dafür. Die Entfernung von Zecken direkt nach ihrer Entdeckung ist besonders wichtig, da die Zecke über ihren Biss Krankheiten wie die Lyme-Borreliose oder die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) übertragen kann.

Beide Erkrankungen können schwere Folgeschäden nach sich ziehen. Die betroffene Stelle sollte nach der Zeckenentfernung noch einige Tage beobachtet werden. Treten Veränderungen an der Haut, wie Rötungen oder Juckreiz, auf, sollte eine medizinische Praxis aufgesucht werden. 

Die Mustererklärung der UKH bietet neben der schriftlichen Vereinbarung mit den Eltern auch hilfreiche Informationen zum Thema Zecke. 

Medizinische Maßnahmen

Lehrkräfte dürfen ausschließlich "medizinische Hilfsmaßnahmen" übenehmen, nicht jedoch "medizinische Maßnahmen".
Nur Personen, die eine fachliche Ausbildung im medizinischen Bereich aufweisen, sind befugt, medizinische Maßnahmen anzuwenden. Diese dürfen also nur von medizinischem Fach- oder Pflegepersonal durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere körperliche Eingriffe wie

  • Sonden legen,
  • Katheter einführen,
  • Schleim/Sputum absaugen (bei Kindern mit Mukoviszidose),
  • intramuskuläre oder intravenöse Spritzen setzen.

Häufige Fragen

Solche speziellen Lehrgänge werden auch angeboten, sind jedoch nicht mit unserem Dachverband DGUV abgestimmt. Deshalb können wir die Qualität nicht bewerten und übernehmen keine Kosten. Wichtige Themen für Waldkindergärten, wie der Umgang mit Zeckenbissen oder das Erkennen von Vergiftungen, können Thema in den anerkannten Lehrgängen sein (als Option). Es lohnt daher, sich vor der Anmeldung bei der ermächtigten Stelle nach solchen Inhalten zu erkundigen.

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Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Informationen – Medikamentengabe in Schulen

    DGUV Informationen

    Medikamentengabe in Schulen

    DGUV Information 202-091

  • Detailseite: UKH Broschüre – Medikamentengabe an Schulen

    UKH Broschüre

    Medikamentengabe an Schulen

    Information für Lehrkäfte und Schulleitungen

  • Detailseite: Formulare (PDF) – Durchführung von medizinischen
Hilfsmaßnahmen und die Verabreichung von Medikamenten
sowie Aufgabenübertragung

    Formulare (PDF)

    Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen und die Verabreichung von Medikamenten sowie Aufgabenübertragung

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    Erste Hilfe bei epileptischen Anfällen

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    DGUV Information 214-078

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  • Detailseite: Formulare (PDF) – Notfallplan schwere Unterzuckerung
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  • Detailseite: Formulare (PDF) – Notfallplan schwere Unterzuckerung bei Schulkindern

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