Letzte Änderung: 20. April 2024

Wie Lärm dem Gehör schaden kann

Warum Geräuschbelastungen zu Unfällen führen

Lärm kann belastend und störend sein. Er kann die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und zu besonderen Unfallgefahren oder Gesundheitsschäden führen. Am Arbeitsplatz kann Lärm Stressreaktionen und erhöhte Unfallgefahren begünstigen und das Gehör schädigen. Schwerhörigkeit, verursacht durch Lärm am Arbeitsplatz, zählt zu den häufigsten Berufserkrankungen.

Lärm am Arbeitsplatz  Bild: © DGUV

Lärm als ernsthaftes Gesundheitsrisiko

Eine andauernd hohe Lärmbelastung führt zunächst zu einer vorübergehenden Vertäubung (temporäre Hörschwellenverschiebung). Wird der Stoffwechsel des Innenohrs durch dauernde Überbelastung überfordert, sterben die Haarzellen ab. Es kommt zu einer bleibenden Hörschwellenverschiebung, was zur Schwerhörigkeit und gegebenenfalls bis zur Taubheit führt. Oberhalb einer bestimmten Grenzbelastung (extrem hohe Impulslärmbelastungen) muss zusätzlich mit einer direkten Schädigung der Haarzellen durch mechanische Überbeanspruchung gerechnet werden. Die Haarzellen brechen ab. Die Folge ist ein akuter Gehörschaden.

Selbst wenn kein Gehörschaden entsteht, kann Lärm gefährlich sein. So können laute Geräusche andere Signale überdecken. Sie können die sprachliche Verständigung beeinträchtigen, Geräusche verdecken, die Gefahren ankündigen, oder Alarmsignale übertonen und so die Unfallgefahr erhöhen. Auch relativ leise Schallereignisse können bereits physische Reaktionen hervorrufen. So können Geräuschbelastungen das Einschlafen erschweren, die Tiefe und Dauer des Schlafes verändern und unter Umständen vegetativ bedingte Krankheiten verursachen oder verstärken. Die Folge von Schafstörungen ist zum Beispiel die Minderung der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens am Tag.

Bei der Ermittlung und Beurteilung von Schall werden „Geräuschemission“ und „Geräuschimmission“ unterschieden.

Starke Lärmbelastung kann außerdem Stressreaktionen im Körper hervorrufen: Menschen sind dann gereizter, angespannt oder nervös und die erhöhte Atemfrequenz führt zu erhöhtem Blutdruck. Aber auch die Magensaft- und Speichelsekretion können zurückgehen. Zudem wurde in Gebieten mit hohen Geräuschbelastungen aus der Umwelt ein größeres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen beobachtet. In Arbeitsbereichen wurde eine Verringerung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten festgestellt. Im Laufe von lärmbelasteten Arbeitsschichten wurden beispielsweise eine höhere Fehlerhäufigkeit und eine Verringerung der Produktivität ermittelt. Auch ist unter Lärmeinwirkung häufiger mit Unfällen aufgrund von Fehlverhalten oder Schreckreaktionen zu rechnen.

Geräuschbelastung analysieren und Grenzwerte kennen

Zur Bewertung und Beurteilung von Schallereignissen werden Pegelmaße verwendet. Bei der Ermittlung und Beurteilung von Schall werden „Geräuschemission“ und „Geräuschimmission“ unterschieden. Es müssen die jeweils spezifischen Messverfahren angewendet und unterschiedliche Geräuschkennwerte bestimmt werden.

Die notwendigen Schutzmaßnahmen bei gehörgefährdendem Lärm sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (Teil Lärm) festgelegt. Als Kenngröße wird der Tages-Lärmexpositionspegel herangezogen. Folgende Auslöse- und Grenzwerte wurden festgelegt:

Gefährdungen und deren Schutzmaßnahmen

Gehörschutzarten  Bild: © DGUV

Was tun, wenn die Grenzwerte überschritten sind

Werden die Auslöse- oder Grenzwerte erreicht oder überschritten, müssen Schutzmaßnahmen in der folgenden Reihenfolge ergriffen werden:

  1. Werden die unteren Auslöseschwellen erreicht oder überschritten müssen die Beschäftigten informiert werden und über die Gefahr durch Lärm unterwiesen werden.
  2. Werden die unteren Auslöseschwellen überschritten muss der Arbeitgeber geeignete Gehörschützer bereitstellen und den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
  3. Werden die oberen Auslöseschwellen erreicht oder überschritten müssen Lärmbereiche gekennzeichnet und deren Zugang beschränkt werden. Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen und der Arbeitgeber muss eine regelmäßige Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge).
  4. Werden die oberen Auslöseschwellen überschritten müssen Betriebe ein Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen. Im Lärmminderungsprogramm werden die technisch möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung festgelegt. Die Lärmbelastung der Beschäftigten ist so gering wie nach dem Stand der Technik möglich zu halten.
Grundsätzlich gilt: Die Lärmbelastung der Beschäftigten ist so gering wie nach dem Stand der Technik möglich zu halten.

Sind alle möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft, muss bei gehörgefährdendem Lärm geeigneter persönlicher Gehörschutz ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Persönlicher Gehörschutz wird als Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel angeboten.

Detaillierte Informationen zum Thema Lärm finden Sie in der Schriftenreihe Band 5, ab Seite 141.

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