Letzte Änderung: 13. August 2026

Erfahrungen aus der Praxis

Musterfeuerwehrhaus erleichtert Kommunen die Planung

Seit mehreren Monaten unterstützt das „Musterfeuerwehrhaus Hessen“ Kommunen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Patrick Meik vom Hessischen Innenministerium berichtet, wie die Empfehlungen in Planungen und Förderanträgen ankommen und warum besonders kleinere Kommunen weitere Unterstützung benötigen.

Feuerwehrhäuser müssen im Einsatzalltag funktionieren und zugleich zahlreiche Anforderungen an Bau, Arbeitsschutz, Hygiene und Unfallverhütung erfüllen. Für Kommunen ist es deshalb entscheidend, diese Aspekte bereits zu Beginn eines Bauvorhabens zusammenzuführen. Die im Oktober 2025 vorgestellte Handlungsempfehlung „Musterfeuerwehrhaus Hessen“ soll ihnen dafür eine gemeinsame Planungsgrundlage bieten.

Erarbeitet wurde sie von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, des Landesfeuerwehrverbands Hessen und uns, der Unfallkasse Hessen.


Doch wie bewährt sich diese Orientierung in der kommunalen Praxis? Darüber haben wir mit Patrick Meik gesprochen. Er arbeitet im Referat Brandschutz, Einsatz und Förderwesen der Abteilung Brand- und Katastrophenschutz, Heimatschutz und Krisenmanagement des Hessischen Innenministeriums und bearbeitet Anträge nach der Brandschutzförderrichtlinie. 

Im Interview geht es darum, ob die Handlungsempfehlung bereits in Förderanträgen erkennbar ist, wie sie die fachliche Prüfung unterstützt und welche Rückmeldungen die Kommunen geben.

Interview

Patrick Meik

Herr Meik, sind bei Ihnen bereits Anträge eingegangen, bei denen erkennbar ist, dass die Handlungshilfe in der Planung zugrunde gelegt wurde?

Es sind bereits Anträge eingegangen, bei denen erkennbar ist, dass die Handlungsempfehlung „Musterfeuerwehrhaus Hessen“ in der Planung berücksichtigt wurde.

Darüber hinaus erreichen uns telefonische Anfragen aus ganz Hessen, bei denen deutlich wird, dass die Handlungsempfehlung als Orientierungshilfe herangezogen wird. Das Interesse ist dabei nicht nur auf Hessen beschränkt ist: Es gab bereits Rückmeldungen und Anfragen aus anderen Bundesländern sowie vereinzelt auch aus dem europäischen bzw. internationalen Raum. Das zeigt, dass die Handlungsempfehlung offenbar einen Bedarf aufgreift, der über die Landesgrenzen hinaus besteht und Hessen insofern eine Vorreiterrolle einnimmt.

Die Handlungsempfehlung gibt den Verantwortlichen in den Kommunen sowie den beauftragten Planern eine praxisnahe Grundlage an die Hand und hilft dabei, wesentliche Anforderungen frühzeitig mitzudenken. Bei einzelnen Projekten ist erkennbar, dass sich die Verantwortlichen vor Ort sehr eng an den dargestellten Empfehlungen und Beispielplanungen orientiert haben. Gerade in einer frühen Planungsphase kann dies dazu beitragen, spätere Anpassungen zu vermeiden und die Abstimmung im Förderverfahren zu erleichtern.

Erleichtert Ihnen die Nutzung der Handlungshilfe die Antragsbearbeitung?

Die Handlungsempfehlung ersetzt selbstverständlich nicht die fachliche Prüfung im Einzelfall. Sie trägt aber dazu bei, dass sich Kommunen und Planer bereits in einer frühen Phase mit den wesentlichen Anforderungen an ein funktionales und förderfähiges Feuerwehrhaus auseinandersetzen.

Für die Antragsbearbeitung ist das hilfreich, weil Planungen, die sich an der Handlungsempfehlung orientieren, häufig nachvollziehbarer und strukturierter aufgebaut sind.

Anforderungen aus der DIN 14092, aus dem Arbeitsschutz sowie aus der praktischen Nutzung werden dadurch früher mitgedacht.

Das kann die fachliche Bewertung erleichtern und dazu beitragen, Rückfragen oder spätere Anpassungen zu reduzieren. Damit wird das Gesamtverfahren erleichtert.

Können Sie die Resonanz beschreiben, die die Handlungshilfe in den Kommunen hinterlässt?

Die Resonanz aus den Kommunen ist durchweg positiv. Viele Rückmeldungen zeigen, dass die Handlungsempfehlung als praxisnahe und hilfreiche Orientierung verstanden wird. Gerade bei der Planung von Feuerwehrhäusern treffen unterschiedliche Anforderungen zusammen: bauliche, einsatztaktische und arbeitsschutzrechtliche Aspekte. Hier bietet die Handlungsempfehlung eine gute Grundlage, um diese Themen frühzeitig zusammenzuführen.

Gleichzeitig wird deutlich, dass der Unterstützungsbedarf in den Kommunen weiterhin hoch ist. Insbesondere kleinere Kommunen stehen bei Feuerwehrhausprojekten häufig vor komplexen Fragestellungen, die nicht zum alltäglichen Verwaltungshandeln gehören. Aus den Rückmeldungen ergibt sich daher auch der Wunsch nach weiteren Hilfestellungen.

Wir prüfen derzeit, in welcher Form die Kommunen künftig noch gezielter unterstützt werden können. Ziel ist es, den Kommunen eine möglichst verlässliche Grundlage für die Vorbereitung ihrer Bauvorhaben zu geben, ohne dabei die notwendige Einzelfallbetrachtung und die örtlichen Besonderheiten aus dem Blick zu verlieren.

Die bisherige Resonanz zeigt aus unserer Sicht sehr deutlich, dass die Handlungsempfehlung einen wichtigen Bedarf aufgegriffen hat und einen wertvollen Beitrag zur Qualität und Planbarkeit kommunaler Feuerwehrhausprojekte leisten kann.

Wir möchten den Feuerwehren in Hessen nochmals ans Herz legen, die Handlungshilfe bei Bauvorhaben zu nutzen und frühzeitig die UKH einzubinden, um Belange zu Sicherheit und Gesundheit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen bestmöglich umzusetzen.

Häufige Fragen

Unfallversicherungsschutz besteht im Rahmen der Selbsthilfe auch bei Bauarbeiten an Feuerwehrhäusern, wenn die Kommune diese beauftragt und finanziert (organisatorische Verantwortung). Die hierbei eintretenden Unfälle gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beteiligten ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, dass die Arbeiten im Rahmen eines ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Feuerwehrdienstes (Arbeits- und Werkstättendienst) erfolgen und diese auch vom Träger des Brandschutzes ausdrücklich genehmigt sind. Fördernde Mitglieder bzw. andere Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, aber ebenfalls an den Baumaßnahmen teilnehmen, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.

Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer*innen ist deren Befähigung für die Aufgabenerfüllung hinsichtlich der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (Auswahlverantwortung des Trägers des Brandschutzes nach § 7 UVV GUV-V A 1). Wir empfehlen daher die Beauftragung einer Fachfirma, unter deren Anleitung die Feuerwehrangehörigen und ehrenamtlichen Bürger ausgewählte Aufgaben und Zuarbeiten durchführen. Einfache Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) können dagegen von fachkundigem Personal in Eigenregie übernommen werden.

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